Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.Gedanken Pflug fehlt, da kann der Acker nicht gebauet werden; woder Acker nicht gebauet werden kann, da fehlen die Pferde; und wo diese fehlen, da muß, wenn es zum Dienste kömmt, ein Nachbar des andern Last tragen. Es fordert also die Wohlfart aller Mitpflichtigen, oder der Staat, ein voll- kommenes und wider alle Angriffe, selbst gegen die Beerb- theilung, gesichertes Hofgewehr. Dies konnte er aber da nicht fordern, wo mit dem Harnisch der ganze gemeine Dienst erfüllet wurde. Es hindert dagegen nicht, daß wir in den spätern Zeiten, nachdem sich die Art zu kriegen ver- ändert, andre Grundsätze angenommen haben; und man, ehe funfzig Jahr vorüber gehen, dem Leibeignen von hoher Landesobrigkeitswegen, ebenfalls e[in] Hofgewehr wird zule- gen und heiligen müssen. Ich rede jetzt nur von den ältern Zeiten, und diese werden genug gerechtfertiget, wenn die neuern nach fünfhundert Jahren zu den alten Grundsätzen wieder zurückkehren müssen. Mit Recht wird man aber hier einwerfen, daß diejeni- Leib- a) Das englische Liberty and property ist schielend. Besser wäre
honor and property; oder schlechtweg property. Denn pro- perty oder dominium setzt in subiecto civem Romanum oder einen vollmächtigen Mann voraus. Gedanken Pflug fehlt, da kann der Acker nicht gebauet werden; woder Acker nicht gebauet werden kann, da fehlen die Pferde; und wo dieſe fehlen, da muß, wenn es zum Dienſte koͤmmt, ein Nachbar des andern Laſt tragen. Es fordert alſo die Wohlfart aller Mitpflichtigen, oder der Staat, ein voll- kommenes und wider alle Angriffe, ſelbſt gegen die Beerb- theilung, geſichertes Hofgewehr. Dies konnte er aber da nicht fordern, wo mit dem Harniſch der ganze gemeine Dienſt erfuͤllet wurde. Es hindert dagegen nicht, daß wir in den ſpaͤtern Zeiten, nachdem ſich die Art zu kriegen ver- aͤndert, andre Grundſaͤtze angenommen haben; und man, ehe funfzig Jahr voruͤber gehen, dem Leibeignen von hoher Landesobrigkeitswegen, ebenfalls e[in] Hofgewehr wird zule- gen und heiligen muͤſſen. Ich rede jetzt nur von den aͤltern Zeiten, und dieſe werden genug gerechtfertiget, wenn die neuern nach fuͤnfhundert Jahren zu den alten Grundſaͤtzen wieder zuruͤckkehren muͤſſen. Mit Recht wird man aber hier einwerfen, daß diejeni- Leib- a) Das engliſche Liberty and property iſt ſchielend. Beſſer waͤre
honor and property; oder ſchlechtweg property. Denn pro- perty oder dominium ſetzt in ſubiecto civem Romanum oder einen vollmaͤchtigen Mann voraus. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0286" n="272"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Gedanken</hi></fw><lb/> Pflug fehlt, da kann der Acker nicht gebauet werden; wo<lb/> der Acker nicht gebauet werden kann, da fehlen die Pferde;<lb/> und wo dieſe fehlen, da muß, wenn es zum Dienſte koͤmmt,<lb/> ein Nachbar des andern Laſt tragen. Es fordert alſo die<lb/> Wohlfart aller Mitpflichtigen, oder der Staat, ein voll-<lb/> kommenes und wider alle Angriffe, ſelbſt gegen die Beerb-<lb/> theilung, geſichertes Hofgewehr. Dies konnte er aber da<lb/> nicht fordern, wo mit dem Harniſch der ganze gemeine<lb/> Dienſt erfuͤllet wurde. Es hindert dagegen nicht, daß wir<lb/> in den ſpaͤtern Zeiten, nachdem ſich die Art zu kriegen ver-<lb/> aͤndert, andre Grundſaͤtze angenommen haben; und man,<lb/> ehe funfzig Jahr voruͤber gehen, dem Leibeignen von hoher<lb/> Landesobrigkeitswegen, ebenfalls e<supplied>in</supplied> Hofgewehr wird zule-<lb/> gen und heiligen muͤſſen. Ich rede jetzt nur von den aͤltern<lb/> Zeiten, und dieſe werden genug gerechtfertiget, wenn die<lb/> neuern nach fuͤnfhundert Jahren zu den alten Grundſaͤtzen<lb/> wieder zuruͤckkehren muͤſſen.</p><lb/> <p>Mit Recht wird man aber hier einwerfen, daß diejeni-<lb/> gen Leute, welche die Eigenthuͤmer ſolchergeſtalt an ihre<lb/> Stelle ſetzten, keine freye Leute geweſen, oder bleiben koͤn-<lb/> nen. Die <hi rendition="#fr">Ehre,</hi> welche nach dem alten Coſtume das voll-<lb/> kommene Eigenthum an unſrer Perſon und unſern Guͤtern,<lb/> und ſolchergeſtalt das Reſultat des Eigenthums ſelbſt iſt,<lb/> jetzt aber in unſrer niedertraͤchtiger gewordenen Sprache<lb/><hi rendition="#fr">Freyheit</hi> <note place="foot" n="a)">Das engliſche <hi rendition="#aq">Liberty and property</hi> iſt ſchielend. Beſſer waͤre<lb/><hi rendition="#aq">honor and property;</hi> oder ſchlechtweg <hi rendition="#aq">property.</hi> Denn <hi rendition="#aq">pro-<lb/> perty</hi> oder <hi rendition="#aq">dominium</hi> ſetzt <hi rendition="#aq">in ſubiecto civem Romanum</hi> oder<lb/> einen vollmaͤchtigen Mann voraus.</note> genannt wird, konnte damit gar nicht beſtehen;<lb/> und ſchwerlich bequemte ſich ein freyer oder ehrenhafter<lb/> Mann, eines andern Zinnsmann oder Paͤchter zu werden;<lb/> oder wenn er es that: ſo ward er nicht viel beſſer als ein<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Leib-</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [272/0286]
Gedanken
Pflug fehlt, da kann der Acker nicht gebauet werden; wo
der Acker nicht gebauet werden kann, da fehlen die Pferde;
und wo dieſe fehlen, da muß, wenn es zum Dienſte koͤmmt,
ein Nachbar des andern Laſt tragen. Es fordert alſo die
Wohlfart aller Mitpflichtigen, oder der Staat, ein voll-
kommenes und wider alle Angriffe, ſelbſt gegen die Beerb-
theilung, geſichertes Hofgewehr. Dies konnte er aber da
nicht fordern, wo mit dem Harniſch der ganze gemeine
Dienſt erfuͤllet wurde. Es hindert dagegen nicht, daß wir
in den ſpaͤtern Zeiten, nachdem ſich die Art zu kriegen ver-
aͤndert, andre Grundſaͤtze angenommen haben; und man,
ehe funfzig Jahr voruͤber gehen, dem Leibeignen von hoher
Landesobrigkeitswegen, ebenfalls ein Hofgewehr wird zule-
gen und heiligen muͤſſen. Ich rede jetzt nur von den aͤltern
Zeiten, und dieſe werden genug gerechtfertiget, wenn die
neuern nach fuͤnfhundert Jahren zu den alten Grundſaͤtzen
wieder zuruͤckkehren muͤſſen.
Mit Recht wird man aber hier einwerfen, daß diejeni-
gen Leute, welche die Eigenthuͤmer ſolchergeſtalt an ihre
Stelle ſetzten, keine freye Leute geweſen, oder bleiben koͤn-
nen. Die Ehre, welche nach dem alten Coſtume das voll-
kommene Eigenthum an unſrer Perſon und unſern Guͤtern,
und ſolchergeſtalt das Reſultat des Eigenthums ſelbſt iſt,
jetzt aber in unſrer niedertraͤchtiger gewordenen Sprache
Freyheit a) genannt wird, konnte damit gar nicht beſtehen;
und ſchwerlich bequemte ſich ein freyer oder ehrenhafter
Mann, eines andern Zinnsmann oder Paͤchter zu werden;
oder wenn er es that: ſo ward er nicht viel beſſer als ein
Leib-
a) Das engliſche Liberty and property iſt ſchielend. Beſſer waͤre
honor and property; oder ſchlechtweg property. Denn pro-
perty oder dominium ſetzt in ſubiecto civem Romanum oder
einen vollmaͤchtigen Mann voraus.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeFür das DTA wurde die „Neue verbesserte und verme… [mehr] Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |