Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.Schreiben einer Gutsfrau, auf acht Jahr von der Naturallieferung befreyet werden.Diejenigen, so das Jahr kein Schwein liefern, entrichten dafür ein Malter Gersten, oder bezahlen so viel als dieses zur Lieferungszeit gilt. Der vierte betrift das Holz. Ihr Brand-Wagen- und Der fünfte untersagt ihnen ihre unterhabende Höfe zu mein
Schreiben einer Gutsfrau, auf acht Jahr von der Naturallieferung befreyet werden.Diejenigen, ſo das Jahr kein Schwein liefern, entrichten dafuͤr ein Malter Gerſten, oder bezahlen ſo viel als dieſes zur Lieferungszeit gilt. Der vierte betrift das Holz. Ihr Brand-Wagen- und Der fuͤnfte unterſagt ihnen ihre unterhabende Hoͤfe zu mein
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0248" n="234"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Schreiben einer Gutsfrau,</hi></fw><lb/> auf acht Jahr von der Naturallieferung befreyet werden.<lb/> Diejenigen, ſo das Jahr kein Schwein liefern, entrichten<lb/> dafuͤr ein Malter Gerſten, oder bezahlen ſo viel als dieſes<lb/> zur Lieferungszeit gilt.</p><lb/> <p>Der <hi rendition="#fr">vierte</hi> betrift das Holz. Ihr Brand-Wagen- und<lb/> Zaunholz moͤgen ſie zu ihrer Nothdurft auf ihren Hoͤfen<lb/> ohne Anweiſung hauen und der Verkauf des Buchen Holzes<lb/> wird ihnen frey gelaſſen, jedoch nach Schlaͤgen, welche bey<lb/> allen nach der Beſchaffenheit des Holzes und Bodens ein-<lb/> mal fuͤr alle reguliret ſind Sieht man, daß ein abgeholz-<lb/> ter Ort nicht wieder gehoͤrig in Anwachs iſt: ſo wird ihm<lb/> der Verkauf auf die erforderliche Zeit ganz verhoten. Die-<lb/> jenigen aber, ſo Bauholz verlangen, muͤſſen es des Mor-<lb/> gens, wann das Freyen Feſt gehalten wird, bey uns an-<lb/> zeigen, und dann ſenden wir unſern Verwalter mit zweyen<lb/> der aͤlteſten Freyen herum, die es ihnen auf der Reihe aus-<lb/> zeichnen Auſſer dieſer Zeit darf ſich niemand darum mel-<lb/> den, wenn ihn nicht ein groſſes Ungluͤck dazu noͤthiget.<lb/> Auch vergoͤnnen wir denjenigen, die beſonders fleißig pflan-<lb/> zen, und uͤberfluͤßiges Holz haben, Bauholz, jedoch auf<lb/> vorherige Anweiſung zu verkaufen, und machen ihnen ſol-<lb/> ches nicht ſchwer, ſo bald wir ſehen, daß ſie kluge und red-<lb/> liche Holzbauer und Haushalter ſind.</p><lb/> <p>Der fuͤnfte unterſagt ihnen ihre unterhabende Hoͤfe zu<lb/> zertheilen, und mit Schulden oder neuen Pflichten und<lb/> Dienſtbarkeiten zu beſchweren. So viel Geld als aus einem<lb/> vierjaͤhrigen Ertrage ihres Hofes wiederum bezahlt werden<lb/> kann, moͤgen ſie vor ſich aufleihen, damit ſie nicht ohne al-<lb/> len Credit ſind. Es muß aber doch mit Vorwiſſen des<lb/> Freyen Vogts, welcher die Schuld in ein beſonders Buch<lb/> traͤgt, das ein jeder einſehen kann, geſchehen. Iſt die<lb/> Noth groͤſſer und die Schuld ſoll weiter gehen: ſo laͤßt<lb/> <fw place="bottom" type="catch">mein</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [234/0248]
Schreiben einer Gutsfrau,
auf acht Jahr von der Naturallieferung befreyet werden.
Diejenigen, ſo das Jahr kein Schwein liefern, entrichten
dafuͤr ein Malter Gerſten, oder bezahlen ſo viel als dieſes
zur Lieferungszeit gilt.
Der vierte betrift das Holz. Ihr Brand-Wagen- und
Zaunholz moͤgen ſie zu ihrer Nothdurft auf ihren Hoͤfen
ohne Anweiſung hauen und der Verkauf des Buchen Holzes
wird ihnen frey gelaſſen, jedoch nach Schlaͤgen, welche bey
allen nach der Beſchaffenheit des Holzes und Bodens ein-
mal fuͤr alle reguliret ſind Sieht man, daß ein abgeholz-
ter Ort nicht wieder gehoͤrig in Anwachs iſt: ſo wird ihm
der Verkauf auf die erforderliche Zeit ganz verhoten. Die-
jenigen aber, ſo Bauholz verlangen, muͤſſen es des Mor-
gens, wann das Freyen Feſt gehalten wird, bey uns an-
zeigen, und dann ſenden wir unſern Verwalter mit zweyen
der aͤlteſten Freyen herum, die es ihnen auf der Reihe aus-
zeichnen Auſſer dieſer Zeit darf ſich niemand darum mel-
den, wenn ihn nicht ein groſſes Ungluͤck dazu noͤthiget.
Auch vergoͤnnen wir denjenigen, die beſonders fleißig pflan-
zen, und uͤberfluͤßiges Holz haben, Bauholz, jedoch auf
vorherige Anweiſung zu verkaufen, und machen ihnen ſol-
ches nicht ſchwer, ſo bald wir ſehen, daß ſie kluge und red-
liche Holzbauer und Haushalter ſind.
Der fuͤnfte unterſagt ihnen ihre unterhabende Hoͤfe zu
zertheilen, und mit Schulden oder neuen Pflichten und
Dienſtbarkeiten zu beſchweren. So viel Geld als aus einem
vierjaͤhrigen Ertrage ihres Hofes wiederum bezahlt werden
kann, moͤgen ſie vor ſich aufleihen, damit ſie nicht ohne al-
len Credit ſind. Es muß aber doch mit Vorwiſſen des
Freyen Vogts, welcher die Schuld in ein beſonders Buch
traͤgt, das ein jeder einſehen kann, geſchehen. Iſt die
Noth groͤſſer und die Schuld ſoll weiter gehen: ſo laͤßt
mein
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeFür das DTA wurde die „Neue verbesserte und verme… [mehr] Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |