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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.

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wegen Freylassung ihrer Einbehörigen.
worinn sie nichts mit dem Spanne und der Hand verdie-
nen könnten, und daß es eine doppelte Beschwerde für sie
seyn würde, wenn sie diese müßigen Tage nicht allein für
ihre Rechnung behalten, sondern sie noch überdem bezahlen
sollten. Das Geld für 52 Dienste am Ende des Pachtjahrs,
wolle schon etwas sagen, und man könne darauf wetten,
daß der Zehnte solches noch eine gute Weile schuldig blei-
ben, mancher aber gar nicht bezahlen würde. Daher hat
er den Naturaldienst beybehalten, jedoch darinn eine Reihe
eingeführt daß einer vor dem andern damit nicht beschweret
werden kann. Um indessen doch auch den Rath derjenigen,
welche wollten, daß er ihnen die Dienste zu Gelde setzen sollte,
nicht ganz zu verachten, hat er ihnen die Wahl gelassen, ob sie
ein gewisses Dienstgeld bezahlen, oder den Naturaldienst
leisten wollten, und wie ihrer mehrere, als er entrathen
konnte, das Geld wählten, sie alle darum loosen lassen;
und nun giebt vorerst die eine Hälfte auf vier Jahr das
Geld und die andre dient; hernach können sie wechseln,
wenn sie wollen, oder auch alle in Natur dienen. Wenn
sie wechseln: so dient die Hälfte, welche also beständig be-
reit seyn und vielleicht einen Knecht oder ein Pferd mehr
halten muß, nicht auf den Kerbstock, holen auch die Dien-
ste die nicht gebraucht sind, nicht nach. Wenn sie aber alle
den Dienst wählen sollten: so wünscht mein Mann, daß
sie auf den Kerbstock dienen, und dagegen lieber zwey und
zwey zusammen spannen mögten. Uebrigens haben wir
ihnen versprochen, die Dienste nie an andre zu verpachten,
welches wir doch auch vordem, wie sie noch Leibeigen wa-
ren, unbillig gefunden haben.

Der dritte bestimmt die Lieferung der Pachtschweine,
deren wir 24 zu empfangen haben. Da wir jährlich nur
sechse gebrauchen: so ist die Ordnung so gemacht, daß im-
mer zwey unter den sechsen, welche die beyden besten liefern,

auf
P 5

wegen Freylaſſung ihrer Einbehoͤrigen.
worinn ſie nichts mit dem Spanne und der Hand verdie-
nen koͤnnten, und daß es eine doppelte Beſchwerde fuͤr ſie
ſeyn wuͤrde, wenn ſie dieſe muͤßigen Tage nicht allein fuͤr
ihre Rechnung behalten, ſondern ſie noch uͤberdem bezahlen
ſollten. Das Geld fuͤr 52 Dienſte am Ende des Pachtjahrs,
wolle ſchon etwas ſagen, und man koͤnne darauf wetten,
daß der Zehnte ſolches noch eine gute Weile ſchuldig blei-
ben, mancher aber gar nicht bezahlen wuͤrde. Daher hat
er den Naturaldienſt beybehalten, jedoch darinn eine Reihe
eingefuͤhrt daß einer vor dem andern damit nicht beſchweret
werden kann. Um indeſſen doch auch den Rath derjenigen,
welche wollten, daß er ihnen die Dienſte zu Gelde ſetzen ſollte,
nicht ganz zu verachten, hat er ihnen die Wahl gelaſſen, ob ſie
ein gewiſſes Dienſtgeld bezahlen, oder den Naturaldienſt
leiſten wollten, und wie ihrer mehrere, als er entrathen
konnte, das Geld waͤhlten, ſie alle darum looſen laſſen;
und nun giebt vorerſt die eine Haͤlfte auf vier Jahr das
Geld und die andre dient; hernach koͤnnen ſie wechſeln,
wenn ſie wollen, oder auch alle in Natur dienen. Wenn
ſie wechſeln: ſo dient die Haͤlfte, welche alſo beſtaͤndig be-
reit ſeyn und vielleicht einen Knecht oder ein Pferd mehr
halten muß, nicht auf den Kerbſtock, holen auch die Dien-
ſte die nicht gebraucht ſind, nicht nach. Wenn ſie aber alle
den Dienſt waͤhlen ſollten: ſo wuͤnſcht mein Mann, daß
ſie auf den Kerbſtock dienen, und dagegen lieber zwey und
zwey zuſammen ſpannen moͤgten. Uebrigens haben wir
ihnen verſprochen, die Dienſte nie an andre zu verpachten,
welches wir doch auch vordem, wie ſie noch Leibeigen wa-
ren, unbillig gefunden haben.

Der dritte beſtimmt die Lieferung der Pachtſchweine,
deren wir 24 zu empfangen haben. Da wir jaͤhrlich nur
ſechſe gebrauchen: ſo iſt die Ordnung ſo gemacht, daß im-
mer zwey unter den ſechſen, welche die beyden beſten liefern,

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[233/0247] wegen Freylaſſung ihrer Einbehoͤrigen. worinn ſie nichts mit dem Spanne und der Hand verdie- nen koͤnnten, und daß es eine doppelte Beſchwerde fuͤr ſie ſeyn wuͤrde, wenn ſie dieſe muͤßigen Tage nicht allein fuͤr ihre Rechnung behalten, ſondern ſie noch uͤberdem bezahlen ſollten. Das Geld fuͤr 52 Dienſte am Ende des Pachtjahrs, wolle ſchon etwas ſagen, und man koͤnne darauf wetten, daß der Zehnte ſolches noch eine gute Weile ſchuldig blei- ben, mancher aber gar nicht bezahlen wuͤrde. Daher hat er den Naturaldienſt beybehalten, jedoch darinn eine Reihe eingefuͤhrt daß einer vor dem andern damit nicht beſchweret werden kann. Um indeſſen doch auch den Rath derjenigen, welche wollten, daß er ihnen die Dienſte zu Gelde ſetzen ſollte, nicht ganz zu verachten, hat er ihnen die Wahl gelaſſen, ob ſie ein gewiſſes Dienſtgeld bezahlen, oder den Naturaldienſt leiſten wollten, und wie ihrer mehrere, als er entrathen konnte, das Geld waͤhlten, ſie alle darum looſen laſſen; und nun giebt vorerſt die eine Haͤlfte auf vier Jahr das Geld und die andre dient; hernach koͤnnen ſie wechſeln, wenn ſie wollen, oder auch alle in Natur dienen. Wenn ſie wechſeln: ſo dient die Haͤlfte, welche alſo beſtaͤndig be- reit ſeyn und vielleicht einen Knecht oder ein Pferd mehr halten muß, nicht auf den Kerbſtock, holen auch die Dien- ſte die nicht gebraucht ſind, nicht nach. Wenn ſie aber alle den Dienſt waͤhlen ſollten: ſo wuͤnſcht mein Mann, daß ſie auf den Kerbſtock dienen, und dagegen lieber zwey und zwey zuſammen ſpannen moͤgten. Uebrigens haben wir ihnen verſprochen, die Dienſte nie an andre zu verpachten, welches wir doch auch vordem, wie ſie noch Leibeigen wa- ren, unbillig gefunden haben. Der dritte beſtimmt die Lieferung der Pachtſchweine, deren wir 24 zu empfangen haben. Da wir jaͤhrlich nur ſechſe gebrauchen: ſo iſt die Ordnung ſo gemacht, daß im- mer zwey unter den ſechſen, welche die beyden beſten liefern, auf P 5

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien03_1778/247>, abgerufen am 24.04.2024.