Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.Vom Hüten der Schweine. digte, haben sich wenigstens diese Regel nicht gefallen lassen,so übel auch die Folgen davon einst seyn mögten; und ich glaube, daß man hierbey lediglich auf dasjenige zu sehen habe, was das größte Beste jedes Orts erfordre. Dieses erfordert nun meines Ermessens an den meisten Ich verstehe dieses aber blos vom Hüten, was mit Vieh
Vom Huͤten der Schweine. digte, haben ſich wenigſtens dieſe Regel nicht gefallen laſſen,ſo uͤbel auch die Folgen davon einſt ſeyn moͤgten; und ich glaube, daß man hierbey lediglich auf dasjenige zu ſehen habe, was das groͤßte Beſte jedes Orts erfordre. Dieſes erfordert nun meines Ermeſſens an den meiſten Ich verſtehe dieſes aber blos vom Huͤten, was mit Vieh
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0230" n="216"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Vom Huͤten der Schweine.</hi></fw><lb/> digte, haben ſich wenigſtens dieſe Regel nicht gefallen laſſen,<lb/> ſo uͤbel auch die Folgen davon einſt ſeyn moͤgten; und ich<lb/> glaube, daß man hierbey lediglich auf dasjenige zu ſehen<lb/> habe, was das groͤßte Beſte jedes Orts erfordre.</p><lb/> <p>Dieſes erfordert nun meines Ermeſſens an den meiſten<lb/> Orten ſchlechterdings, daß das Huͤten auf den Reinen oder<lb/> Streifen zwiſchen dem Korn, zur beſchloſſenen Zeit, ſo viel<lb/> als immer moͤglich verhuͤtet werde; die Spaniſch Lingiſche<lb/> Holzungsordnung von 1590, (<hi rendition="#aq">Tit.</hi> 4. §. 49.) welche als ein<lb/> Meiſterſtuͤck ihrer Zeit angeſehen werden mag, verbietet die-<lb/> ſes bey ſchwerer Strafe, und belohnt den Anbringer beſon-<lb/> ders, zum ſichern Zeichen, daß man nicht die Klage eines<lb/> Beſchaͤdigten abgewartet, ſondern jeden, und mithin auch<lb/> den Fiſcus dazu aufgemuntert habe. Der Schade welchen<lb/> das Vieh anrichtet, was durch ſpielende Kinder oder bos-<lb/> hafte Leute im Felde zur beſchloſſenen Zeit auf den Reinen<lb/> und Grasſtreifen gehuͤtet wird, iſt ſo mannigfaltig und ſo<lb/> heimlich, daß es faſt in keinem Falle erlaubt ſeyn muß;<lb/> und wenn dieſes iſt: ſo kann nicht erſt der Beweis eines<lb/> wuͤrklichen Schadens oder die Klage eines frommen Man-<lb/> nes, der ſich einen boͤſen Nachbar nicht zum Unfreunde ma-<lb/> chen will, erwartet werden; ſondern der Fiſcus, der ſich<lb/> mit dem Haſſe gern beladet, und die Feindſchaften ſchlechter<lb/> Leute nicht fuͤrchten darf, muß Recht und Macht haben,<lb/> alle diejenigen anzuzeigen, welche zur beſchloſſenen Zeit mit<lb/> ihrem Viehe im Felde huͤtend betreten werden; es waͤre<lb/> denn, daß eine andre Einrichtung, wie bey dem Reſcript<lb/> vom 10 Sept. 1767. vorausgeſetzt iſt, von langen Jahren<lb/> her Platz gegriffen habe. Denn wo z. E. die Feldgenoſſen<lb/> einen eignen Feldſchuͤtzen oder einen beſondern Feldrichter<lb/> haben, da hat der Fiſcus nichts zu thun.</p><lb/> <p>Ich verſtehe dieſes aber blos vom <hi rendition="#fr">Huͤten,</hi> was mit<lb/> Vorſatz geſchieht, nicht aber von dem Falle, wo ein Stuͤck<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Vieh</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [216/0230]
Vom Huͤten der Schweine.
digte, haben ſich wenigſtens dieſe Regel nicht gefallen laſſen,
ſo uͤbel auch die Folgen davon einſt ſeyn moͤgten; und ich
glaube, daß man hierbey lediglich auf dasjenige zu ſehen
habe, was das groͤßte Beſte jedes Orts erfordre.
Dieſes erfordert nun meines Ermeſſens an den meiſten
Orten ſchlechterdings, daß das Huͤten auf den Reinen oder
Streifen zwiſchen dem Korn, zur beſchloſſenen Zeit, ſo viel
als immer moͤglich verhuͤtet werde; die Spaniſch Lingiſche
Holzungsordnung von 1590, (Tit. 4. §. 49.) welche als ein
Meiſterſtuͤck ihrer Zeit angeſehen werden mag, verbietet die-
ſes bey ſchwerer Strafe, und belohnt den Anbringer beſon-
ders, zum ſichern Zeichen, daß man nicht die Klage eines
Beſchaͤdigten abgewartet, ſondern jeden, und mithin auch
den Fiſcus dazu aufgemuntert habe. Der Schade welchen
das Vieh anrichtet, was durch ſpielende Kinder oder bos-
hafte Leute im Felde zur beſchloſſenen Zeit auf den Reinen
und Grasſtreifen gehuͤtet wird, iſt ſo mannigfaltig und ſo
heimlich, daß es faſt in keinem Falle erlaubt ſeyn muß;
und wenn dieſes iſt: ſo kann nicht erſt der Beweis eines
wuͤrklichen Schadens oder die Klage eines frommen Man-
nes, der ſich einen boͤſen Nachbar nicht zum Unfreunde ma-
chen will, erwartet werden; ſondern der Fiſcus, der ſich
mit dem Haſſe gern beladet, und die Feindſchaften ſchlechter
Leute nicht fuͤrchten darf, muß Recht und Macht haben,
alle diejenigen anzuzeigen, welche zur beſchloſſenen Zeit mit
ihrem Viehe im Felde huͤtend betreten werden; es waͤre
denn, daß eine andre Einrichtung, wie bey dem Reſcript
vom 10 Sept. 1767. vorausgeſetzt iſt, von langen Jahren
her Platz gegriffen habe. Denn wo z. E. die Feldgenoſſen
einen eignen Feldſchuͤtzen oder einen beſondern Feldrichter
haben, da hat der Fiſcus nichts zu thun.
Ich verſtehe dieſes aber blos vom Huͤten, was mit
Vorſatz geſchieht, nicht aber von dem Falle, wo ein Stuͤck
Vieh
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeFür das DTA wurde die „Neue verbesserte und verme… [mehr] Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |