Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776.Gedanken über den westphäl. Leibeigenthum. e) die gemeine Burg gewesen, wohin alle Hofhörige sich mit dem Ihrigen zur Zeit eines feindlichen Ueberfalls bege- ben haben. Sie haben f) diese Burg mit gemeiner Hand erbauet, die Steine dazu gefahren, das Dachstroh dazu geliefert, die Graben umher geräumet und aufgeeiset, und kurz alles was wir jetzt Burg- festendienste nennen, als gemeine Dienste dahin verrichtet. Da man noch nicht schreiben konnte, haben sie g) um ihr Recht zu dieser Burg, und ihre Angehörigkeit zu beurkunden, dem Hauptmann jährlich ein Ey, ein Huhn oder eine andre Sache geliefert. Sie haben, um ihn h) für seine Mühe und Aufsicht zu belohnen, ihm zweymal im Jahr bey Grase und bey Stroh einen Dienst gethan; ihm einen Schutzpfennig gegeben, und es zu ihrer Sicherheit auf seine Vorsorge ankommen lassen, welche Fremden er aufneh- men und geleiten, oder ausschaffen und wegweisen wollte Er war zugleich i) ihr Richter in allen kleinen Zänkereyen, gab demjenigen der an einen andern etwas zu fordern hatte, seinen Schulzen zur Pfandung mit, und genoß für diese seine richterliche Mühe die Bruchfälle, so sie ihm verwilligten. Da es ihr allgemeines Beste erforderte, daß jeder Hof im guten Stande mit einem handfesten Wirth und gutem Spanne versehen war; weil sonst bey einem feindlichen Ueberfalle, oder bey ei- nem gemeinen Nothwerke die tüchtigen für den untüchtigen hätten dienen müssen: so war k) der Hauptmann verpflichtet dafür zu sorgen, daß keiner unter ihnen seinen Hof verwüsten, sein Holz verhauen, sein Spann
Gedanken uͤber den weſtphaͤl. Leibeigenthum. e) die gemeine Burg geweſen, wohin alle Hofhoͤrige ſich mit dem Ihrigen zur Zeit eines feindlichen Ueberfalls bege- ben haben. Sie haben f) dieſe Burg mit gemeiner Hand erbauet, die Steine dazu gefahren, das Dachſtroh dazu geliefert, die Graben umher geraͤumet und aufgeeiſet, und kurz alles was wir jetzt Burg- feſtendienſte nennen, als gemeine Dienſte dahin verrichtet. Da man noch nicht ſchreiben konnte, haben ſie g) um ihr Recht zu dieſer Burg, und ihre Angehoͤrigkeit zu beurkunden, dem Hauptmann jaͤhrlich ein Ey, ein Huhn oder eine andre Sache geliefert. Sie haben, um ihn h) fuͤr ſeine Muͤhe und Aufſicht zu belohnen, ihm zweymal im Jahr bey Graſe und bey Stroh einen Dienſt gethan; ihm einen Schutzpfennig gegeben, und es zu ihrer Sicherheit auf ſeine Vorſorge ankommen laſſen, welche Fremden er aufneh- men und geleiten, oder ausſchaffen und wegweiſen wollte Er war zugleich i) ihr Richter in allen kleinen Zaͤnkereyen, gab demjenigen der an einen andern etwas zu fordern hatte, ſeinen Schulzen zur Pfandung mit, und genoß fuͤr dieſe ſeine richterliche Muͤhe die Bruchfaͤlle, ſo ſie ihm verwilligten. Da es ihr allgemeines Beſte erforderte, daß jeder Hof im guten Stande mit einem handfeſten Wirth und gutem Spanne verſehen war; weil ſonſt bey einem feindlichen Ueberfalle, oder bey ei- nem gemeinen Nothwerke die tuͤchtigen fuͤr den untuͤchtigen haͤtten dienen muͤſſen: ſo war k) der Hauptmann verpflichtet dafuͤr zu ſorgen, daß keiner unter ihnen ſeinen Hof verwuͤſten, ſein Holz verhauen, ſein Spann
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Gedanken uͤber den weſtphaͤl. Leibeigenthum.
e) die gemeine Burg geweſen, wohin alle Hofhoͤrige ſich
mit dem Ihrigen zur Zeit eines feindlichen Ueberfalls bege-
ben haben. Sie haben
f) dieſe Burg mit gemeiner Hand erbauet, die Steine dazu
gefahren, das Dachſtroh dazu geliefert, die Graben umher
geraͤumet und aufgeeiſet, und kurz alles was wir jetzt Burg-
feſtendienſte nennen, als gemeine Dienſte dahin verrichtet.
Da man noch nicht ſchreiben konnte, haben ſie
g) um ihr Recht zu dieſer Burg, und ihre Angehoͤrigkeit
zu beurkunden, dem Hauptmann jaͤhrlich ein Ey, ein Huhn
oder eine andre Sache geliefert. Sie haben, um ihn
h) fuͤr ſeine Muͤhe und Aufſicht zu belohnen, ihm zweymal
im Jahr bey Graſe und bey Stroh einen Dienſt gethan; ihm
einen Schutzpfennig gegeben, und es zu ihrer Sicherheit auf
ſeine Vorſorge ankommen laſſen, welche Fremden er aufneh-
men und geleiten, oder ausſchaffen und wegweiſen wollte
Er war zugleich
i) ihr Richter in allen kleinen Zaͤnkereyen, gab demjenigen
der an einen andern etwas zu fordern hatte, ſeinen Schulzen
zur Pfandung mit, und genoß fuͤr dieſe ſeine richterliche
Muͤhe die Bruchfaͤlle, ſo ſie ihm verwilligten. Da es ihr
allgemeines Beſte erforderte, daß jeder Hof im guten Stande
mit einem handfeſten Wirth und gutem Spanne verſehen
war; weil ſonſt bey einem feindlichen Ueberfalle, oder bey ei-
nem gemeinen Nothwerke die tuͤchtigen fuͤr den untuͤchtigen
haͤtten dienen muͤſſen: ſo war
k) der Hauptmann verpflichtet dafuͤr zu ſorgen, daß keiner
unter ihnen ſeinen Hof verwuͤſten, ſein Holz verhauen, ſein
Spann
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