Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776.Gedanken über den westphäl. Leibeigenthum. er Pferde: so muste er so weit damit fahren, als der Guts-herr wollte, nicht wöchentlich sondern täglich, und so weit die Pferde ziehen wollten. Wenn der Gutsherr etwas schenkte, versprach oder bewilligte: so konnte er es morgen wiederrufen. Der Leibeigne konnte gar nicht klagen. Er war echt- und rechtlos, und nichts als das öffentliche Mitleid oder die Religion bauete zuerst eine Säule, bey welcher der Leibeigne gegen eine übertriebene Grausamkeit seines Herrn Schutz finden konnte. So war der Leibeigenthum bey den Römern; so soll er noch im Mecklenburgschen und in Liefland seyn; und so muß er überall nach rechtlichen Begriffen zuerst angenommen werden. Aber nun kömmt der Gegensatz: Dieser Leibeigne saß oder Vermuthlich ist die Beschaffenheit des westphälischen Bo- Stift
Gedanken uͤber den weſtphaͤl. Leibeigenthum. er Pferde: ſo muſte er ſo weit damit fahren, als der Guts-herr wollte, nicht woͤchentlich ſondern taͤglich, und ſo weit die Pferde ziehen wollten. Wenn der Gutsherr etwas ſchenkte, verſprach oder bewilligte: ſo konnte er es morgen wiederrufen. Der Leibeigne konnte gar nicht klagen. Er war echt- und rechtlos, und nichts als das oͤffentliche Mitleid oder die Religion bauete zuerſt eine Saͤule, bey welcher der Leibeigne gegen eine uͤbertriebene Grauſamkeit ſeines Herrn Schutz finden konnte. So war der Leibeigenthum bey den Roͤmern; ſo ſoll er noch im Mecklenburgſchen und in Liefland ſeyn; und ſo muß er uͤberall nach rechtlichen Begriffen zuerſt angenommen werden. Aber nun koͤmmt der Gegenſatz: Dieſer Leibeigne ſaß oder Vermuthlich iſt die Beſchaffenheit des weſtphaͤliſchen Bo- Stift
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Gedanken uͤber den weſtphaͤl. Leibeigenthum.
er Pferde: ſo muſte er ſo weit damit fahren, als der Guts-
herr wollte, nicht woͤchentlich ſondern taͤglich, und ſo weit
die Pferde ziehen wollten. Wenn der Gutsherr etwas
ſchenkte, verſprach oder bewilligte: ſo konnte er es morgen
wiederrufen. Der Leibeigne konnte gar nicht klagen. Er
war echt- und rechtlos, und nichts als das oͤffentliche Mitleid
oder die Religion bauete zuerſt eine Saͤule, bey welcher der
Leibeigne gegen eine uͤbertriebene Grauſamkeit ſeines Herrn
Schutz finden konnte. So war der Leibeigenthum bey den
Roͤmern; ſo ſoll er noch im Mecklenburgſchen und in Liefland
ſeyn; und ſo muß er uͤberall nach rechtlichen Begriffen zuerſt
angenommen werden.
Aber nun koͤmmt der Gegenſatz: Dieſer Leibeigne ſaß oder
wohnte in Bezirken, ſo wie er noch jetzt im Mecklenburg-
ſchen und Lieflaͤndiſchen darinn wohnt; nicht aber auf Hoͤfen
die zur gemeinen Vertheidigung ohne Mittel gezogen wer-
den, und deren Beſitzer dem Aufgebot der Landesobrigkeit
folgen muͤſſen. Der Gutsherr iſt dort ſelbſt ſteuerbar, wo
jene Art von Leibeigenthum eingefuͤhrt iſt. Das iſt er in
Maͤhren und Boͤhmen, in der Laußniz und in Liefland, und
das war er auch zu Rom. Dem Buͤrger und freyen Mann
lagen alle oͤffentliche Laſten auf; und dem Staate war es
ſehr gleichguͤltig, ob einer tauſend Zugſclaven oder ſo viel
Stuͤck Zugvieh hielt; eins war ſo gut als das andre.
Vermuthlich iſt die Beſchaffenheit des weſtphaͤliſchen Bo-
dens, der nur lauter Flecke von Lande hat, und mit Heide,
Mohr, Sand und Gebuͤrgen untermiſcht iſt, Schuld daran
geweſen, daß man keine natuͤrliche Bezirke angelegt hat.
Es ſey aber dieſe oder eine andre Urſache: ſo wollen
wir ſetzen, daß anſtatt der viertauſend Hoͤfe woraus unſer
Stift
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