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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 1. Berlin, 1775.

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Gedanken über die Mittel, den übermäßigen

Acht Jahre sollen seine Gläubiger den Ueberschuß seiner Güter
unter sich theilen, und sich daraus bezahlt machen mögen.
Allein nach Verlauf derselben soll er wiederum frey seyn, und
unter keinem Scheine Rechtens wegen einer vergangenen
Schuld belanget werden mögen. So bald ein Concurs ent-
steht, sollen sämmtliche unbewilligte Gläubiger zu einem
solchen Nachlaß angewiesen werden mögen, daß die Stätte
binnen acht Jahren völlig befreyet seyn kann; und keiner von
ihnen soll sein Geld empfangen können, ohne zugleich auf das
bündigste zu bekennen, daß er eine aufrichtige und vollkom-
mene Verlassung thue, und mit dem Schuldener solcher zu-
wider keine heimliche Abrede genommen habe. Der Schuld-
ner aber soll ohne alle Gnade seines Erbpachtrechts verlustig
seyn, wenn er nach geendigtem Stillestande Schulden zu Ab-
findung einiger alten macht.

Dieser Plan scheinet mir überaus billig zu seyn.
Denn

1) Hat der Erbpächter dadurch einen ziemlichen Credit;
und man kann ihm fast nicht mehr geben, ohne ihm zum
völligen Eigenthümer zu machen.
2) Müssen die Gläubiger wissen wem sie trauen; und da
sie dem Pächter eigentlich auf sein Gut, ohne Bewilli-
gung des Herrn gar nichts leihen solten, können sie zu-
frieden seyn, daß ihnen aus dem Gute noch einiger und
billiger maaßen geholfen wird.
3) Vereiniget sich ihr Vortheil mit dem Vortheil des
Schuldners; und sie werden zusammen dahin sehen, daß
die 8 jährige Verwaltung der Stätte mit möglichster
Ersparung der Kosten geschehe.
4) Muß es einem unglücklichen Schuldner zu neuem Fleiße
aufmuntern, wenn er endlich noch ein Ende seiner Noth
sieht;
Gedanken uͤber die Mittel, den uͤbermaͤßigen

Acht Jahre ſollen ſeine Glaͤubiger den Ueberſchuß ſeiner Guͤter
unter ſich theilen, und ſich daraus bezahlt machen moͤgen.
Allein nach Verlauf derſelben ſoll er wiederum frey ſeyn, und
unter keinem Scheine Rechtens wegen einer vergangenen
Schuld belanget werden moͤgen. So bald ein Concurs ent-
ſteht, ſollen ſaͤmmtliche unbewilligte Glaͤubiger zu einem
ſolchen Nachlaß angewieſen werden moͤgen, daß die Staͤtte
binnen acht Jahren voͤllig befreyet ſeyn kann; und keiner von
ihnen ſoll ſein Geld empfangen koͤnnen, ohne zugleich auf das
buͤndigſte zu bekennen, daß er eine aufrichtige und vollkom-
mene Verlaſſung thue, und mit dem Schuldener ſolcher zu-
wider keine heimliche Abrede genommen habe. Der Schuld-
ner aber ſoll ohne alle Gnade ſeines Erbpachtrechts verluſtig
ſeyn, wenn er nach geendigtem Stilleſtande Schulden zu Ab-
findung einiger alten macht.

Dieſer Plan ſcheinet mir uͤberaus billig zu ſeyn.
Denn

1) Hat der Erbpaͤchter dadurch einen ziemlichen Credit;
und man kann ihm faſt nicht mehr geben, ohne ihm zum
voͤlligen Eigenthuͤmer zu machen.
2) Muͤſſen die Glaͤubiger wiſſen wem ſie trauen; und da
ſie dem Paͤchter eigentlich auf ſein Gut, ohne Bewilli-
gung des Herrn gar nichts leihen ſolten, koͤnnen ſie zu-
frieden ſeyn, daß ihnen aus dem Gute noch einiger und
billiger maaßen geholfen wird.
3) Vereiniget ſich ihr Vortheil mit dem Vortheil des
Schuldners; und ſie werden zuſammen dahin ſehen, daß
die 8 jaͤhrige Verwaltung der Staͤtte mit moͤglichſter
Erſparung der Koſten geſchehe.
4) Muß es einem ungluͤcklichen Schuldner zu neuem Fleiße
aufmuntern, wenn er endlich noch ein Ende ſeiner Noth
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[142/0160] Gedanken uͤber die Mittel, den uͤbermaͤßigen Acht Jahre ſollen ſeine Glaͤubiger den Ueberſchuß ſeiner Guͤter unter ſich theilen, und ſich daraus bezahlt machen moͤgen. Allein nach Verlauf derſelben ſoll er wiederum frey ſeyn, und unter keinem Scheine Rechtens wegen einer vergangenen Schuld belanget werden moͤgen. So bald ein Concurs ent- ſteht, ſollen ſaͤmmtliche unbewilligte Glaͤubiger zu einem ſolchen Nachlaß angewieſen werden moͤgen, daß die Staͤtte binnen acht Jahren voͤllig befreyet ſeyn kann; und keiner von ihnen ſoll ſein Geld empfangen koͤnnen, ohne zugleich auf das buͤndigſte zu bekennen, daß er eine aufrichtige und vollkom- mene Verlaſſung thue, und mit dem Schuldener ſolcher zu- wider keine heimliche Abrede genommen habe. Der Schuld- ner aber ſoll ohne alle Gnade ſeines Erbpachtrechts verluſtig ſeyn, wenn er nach geendigtem Stilleſtande Schulden zu Ab- findung einiger alten macht. Dieſer Plan ſcheinet mir uͤberaus billig zu ſeyn. Denn 1) Hat der Erbpaͤchter dadurch einen ziemlichen Credit; und man kann ihm faſt nicht mehr geben, ohne ihm zum voͤlligen Eigenthuͤmer zu machen. 2) Muͤſſen die Glaͤubiger wiſſen wem ſie trauen; und da ſie dem Paͤchter eigentlich auf ſein Gut, ohne Bewilli- gung des Herrn gar nichts leihen ſolten, koͤnnen ſie zu- frieden ſeyn, daß ihnen aus dem Gute noch einiger und billiger maaßen geholfen wird. 3) Vereiniget ſich ihr Vortheil mit dem Vortheil des Schuldners; und ſie werden zuſammen dahin ſehen, daß die 8 jaͤhrige Verwaltung der Staͤtte mit moͤglichſter Erſparung der Koſten geſchehe. 4) Muß es einem ungluͤcklichen Schuldner zu neuem Fleiße aufmuntern, wenn er endlich noch ein Ende ſeiner Noth ſieht;

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 1. Berlin, 1775, S. 142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien01_1775/160>, abgerufen am 08.05.2024.