Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.Osnabrücksche Geschichte (a) Tum sub judicibus quos rex IMPONERET ipsis. Poet. Sax. ad ann. 804. Dies imponere war der Grund eines ganz neuen Systems. (b) Die Grundsätze welche Carl der Grosse hatte, waren die- selben, womit Wilhelm der Eroberer, England fesselte. Sie verdienten verglichen, und in ihren beyderseitigen Würkungen berechnet zu werden. Die letzten hat MA- DOX in Baronia Anglica, und in seiner History of the Ex- chequer, sehr gut angefangen. (c) Jch schränke es auf die Sächsischen ein, weilen die andern Reichs Länder vorher unendliche Veränderungen erlitten hatten. (d) Dies ist der Fall von Schweden und Pohlen; und wür- de auch der von Dännemark seyn, wenn die Gemeinen, wie sie die mittlere Gewalt sprengten und ihrem Könige die Souverainite übertrugen, Zeit genug gehabt hätten sich zu bilden. (e) Man sieht daß ich weder den Caesarinis noch Furstneriis beypflichte, sondern eine dritte Hypothese wähle, welche meines Ermessens mehrere Schwierigkeiten hebt, als eine von den andren. Die Rechte des allerhöchsten Reichs- Oberhaupts haben ein grosses Gewicht gegen diejenigen welche sich als Reichs-Vasallen erkennen. Es sind zwar manche feuda oblata im H. R. Reich. Aber schwerlich sind diese oblationes etwas anders als dominia gewesen; worunter man niemals ein jetzt also genanntes territo- rium verstehen, oder sich ein regale, cum res mea mihi non serviat, gedenken kann. Durch die Lehre de feudis oblatis läßt sich also wenig heben. Allein wenn die Reichs- Fürsten als Repräsentanten ihrer Gemeinen betrachtet werden müssen; und wenn die Gemeinen eine ursprüng- liche Stimme haben, welche ihr allerhöchstes Oberhaupt hören muß, immassen er ihnen denn auch noch in allen Reichs-Abschieden seinen gnädigsten Gruß vermeldet: so thut es so viel nicht zu der Sache, welche die Caesarini und Furstnerii unter einander haben, ob diese Stimme durch gewählte Landboten, oder durch belehnte Reichs Fürsten geführet werde. Zwey-
Oſnabruͤckſche Geſchichte (a) Tum ſub judicibus quos rex IMPONERET ipſis. Poet. Sax. ad ann. 804. Dies imponere war der Grund eines ganz neuen Syſtems. (b) Die Grundſaͤtze welche Carl der Groſſe hatte, waren die- ſelben, womit Wilhelm der Eroberer, England feſſelte. Sie verdienten verglichen, und in ihren beyderſeitigen Wuͤrkungen berechnet zu werden. Die letzten hat MA- DOX in Baronia Anglica, und in ſeiner Hiſtory of the Ex- chequer, ſehr gut angefangen. (c) Jch ſchraͤnke es auf die Saͤchſiſchen ein, weilen die andern Reichs Laͤnder vorher unendliche Veraͤnderungen erlitten hatten. (d) Dies iſt der Fall von Schweden und Pohlen; und wuͤr- de auch der von Daͤnnemark ſeyn, wenn die Gemeinen, wie ſie die mittlere Gewalt ſprengten und ihrem Koͤnige die Souverainite uͤbertrugen, Zeit genug gehabt haͤtten ſich zu bilden. (e) Man ſieht daß ich weder den Cæſarinis noch Furſtneriis beypflichte, ſondern eine dritte Hypotheſe waͤhle, welche meines Ermeſſens mehrere Schwierigkeiten hebt, als eine von den andren. Die Rechte des allerhoͤchſten Reichs- Oberhaupts haben ein groſſes Gewicht gegen diejenigen welche ſich als Reichs-Vaſallen erkennen. Es ſind zwar manche feuda oblata im H. R. Reich. Aber ſchwerlich ſind dieſe oblationes etwas anders als dominia geweſen; worunter man niemals ein jetzt alſo genanntes territo- rium verſtehen, oder ſich ein regale, cum res mea mihi non ſerviat, gedenken kann. Durch die Lehre de feudis oblatis laͤßt ſich alſo wenig heben. Allein wenn die Reichs- Fuͤrſten als Repraͤſentanten ihrer Gemeinen betrachtet werden muͤſſen; und wenn die Gemeinen eine urſpruͤng- liche Stimme haben, welche ihr allerhoͤchſtes Oberhaupt hoͤren muß, immaſſen er ihnen denn auch noch in allen Reichs-Abſchieden ſeinen gnaͤdigſten Gruß vermeldet: ſo thut es ſo viel nicht zu der Sache, welche die Cæſarini und Furſtnerii unter einander haben, ob dieſe Stimme durch gewaͤhlte Landboten, oder durch belehnte Reichs Fuͤrſten gefuͤhret werde. Zwey-
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Oſnabruͤckſche Geſchichte
⁽a⁾ Tum ſub judicibus quos rex IMPONERET ipſis. Poet. Sax.
ad ann. 804. Dies imponere war der Grund eines ganz
neuen Syſtems.
⁽b⁾ Die Grundſaͤtze welche Carl der Groſſe hatte, waren die-
ſelben, womit Wilhelm der Eroberer, England feſſelte.
Sie verdienten verglichen, und in ihren beyderſeitigen
Wuͤrkungen berechnet zu werden. Die letzten hat MA-
DOX in Baronia Anglica, und in ſeiner Hiſtory of the Ex-
chequer, ſehr gut angefangen.
⁽c⁾ Jch ſchraͤnke es auf die Saͤchſiſchen ein, weilen die andern
Reichs Laͤnder vorher unendliche Veraͤnderungen erlitten
hatten.
⁽d⁾ Dies iſt der Fall von Schweden und Pohlen; und wuͤr-
de auch der von Daͤnnemark ſeyn, wenn die Gemeinen,
wie ſie die mittlere Gewalt ſprengten und ihrem Koͤnige
die Souverainite uͤbertrugen, Zeit genug gehabt haͤtten
ſich zu bilden.
⁽e⁾ Man ſieht daß ich weder den Cæſarinis noch Furſtneriis
beypflichte, ſondern eine dritte Hypotheſe waͤhle, welche
meines Ermeſſens mehrere Schwierigkeiten hebt, als
eine von den andren. Die Rechte des allerhoͤchſten Reichs-
Oberhaupts haben ein groſſes Gewicht gegen diejenigen
welche ſich als Reichs-Vaſallen erkennen. Es ſind zwar
manche feuda oblata im H. R. Reich. Aber ſchwerlich
ſind dieſe oblationes etwas anders als dominia geweſen;
worunter man niemals ein jetzt alſo genanntes territo-
rium verſtehen, oder ſich ein regale, cum res mea mihi
non ſerviat, gedenken kann. Durch die Lehre de feudis
oblatis laͤßt ſich alſo wenig heben. Allein wenn die Reichs-
Fuͤrſten als Repraͤſentanten ihrer Gemeinen betrachtet
werden muͤſſen; und wenn die Gemeinen eine urſpruͤng-
liche Stimme haben, welche ihr allerhoͤchſtes Oberhaupt
hoͤren muß, immaſſen er ihnen denn auch noch in allen
Reichs-Abſchieden ſeinen gnaͤdigſten Gruß vermeldet: ſo
thut es ſo viel nicht zu der Sache, welche die Cæſarini
und Furſtnerii unter einander haben, ob dieſe Stimme
durch gewaͤhlte Landboten, oder durch belehnte
Reichs Fuͤrſten gefuͤhret werde.
Zwey-
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