Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.erster Abschnitt. dem grossen Zeit-Punkt fortführen, worinn die Sach-sen das Wahl-Recht ihrer Mannie-Richter verloh- ren; (a) und die Mannien sich in Grafschaften und Thron-Lehne verwandelt haben. Diese wichtige Veränderung, welche sich so weit über Europa er- streckt, als die Franken (b) sich ausgedehnet haben, legt den Grund zu jeder Sächsischen (c) Landes- Verfassung; und also auch zur unsrigen. Es würde eine ganz andre (d) aber vielleicht auch nicht so ruhige Verfassung in Deutschland seyn, wenn die Gemeinen das Recht behalten hätten ihren Richter zu erwählen und sie als Landboten zu den Reichs-Versamlungen abzuordnen; als es jetzt ist, nachdem der Kayser den Repräsentanten ehedem angesetzt, und dieser sich erblich gemacht hat. Den Fränkischen Kaysern wa- ren die Gemeinen Sachsen dieses Recht geständig. Nach dem Ausgange der Fränkischen Linie hätten sie zur Landboten-Wahl schreiten können. Sie gön- neten aber ihre Vollmacht denjenigen Repräsentanten welche dazu von den Fränkischen Kaysern einmal an- gesetzt, und auch wol nicht mehr zu verdringen waren. Wie diese sich nachher andre Kayser erwählten; war ihre freye Wahl nothwendig ein feyerlicher Auftrag ihrer vorhin empfangenen Lehne. (e) Die Ver- fassung änderte sich dadurch etwas. Der Grund aber blieb und bleibt allemal daß die Quelle der aller- höchsten Reichs-Obermacht, keine Grund-Herrschaft, sondern eine Vollmacht der gemeinen Wehren sey, welche ihr vom Kayser angeordneter Repräsentant in den Provinzen unter den Nahmen von Ständen noch jetzt zusammen rufen läßt. (a) Tum H 3
erſter Abſchnitt. dem groſſen Zeit-Punkt fortfuͤhren, worinn die Sach-ſen das Wahl-Recht ihrer Mannie-Richter verloh- ren; (a) und die Mannien ſich in Grafſchaften und Thron-Lehne verwandelt haben. Dieſe wichtige Veraͤnderung, welche ſich ſo weit uͤber Europa er- ſtreckt, als die Franken (b) ſich ausgedehnet haben, legt den Grund zu jeder Saͤchſiſchen (c) Landes- Verfaſſung; und alſo auch zur unſrigen. Es wuͤrde eine ganz andre (d) aber vielleicht auch nicht ſo ruhige Verfaſſung in Deutſchland ſeyn, wenn die Gemeinen das Recht behalten haͤtten ihren Richter zu erwaͤhlen und ſie als Landboten zu den Reichs-Verſamlungen abzuordnen; als es jetzt iſt, nachdem der Kayſer den Repraͤſentanten ehedem angeſetzt, und dieſer ſich erblich gemacht hat. Den Fraͤnkiſchen Kayſern wa- ren die Gemeinen Sachſen dieſes Recht geſtaͤndig. Nach dem Ausgange der Fraͤnkiſchen Linie haͤtten ſie zur Landboten-Wahl ſchreiten koͤnnen. Sie goͤn- neten aber ihre Vollmacht denjenigen Repraͤſentanten welche dazu von den Fraͤnkiſchen Kayſern einmal an- geſetzt, und auch wol nicht mehr zu verdringen waren. Wie dieſe ſich nachher andre Kayſer erwaͤhlten; war ihre freye Wahl nothwendig ein feyerlicher Auftrag ihrer vorhin empfangenen Lehne. (e) Die Ver- faſſung aͤnderte ſich dadurch etwas. Der Grund aber blieb und bleibt allemal daß die Quelle der aller- hoͤchſten Reichs-Obermacht, keine Grund-Herrſchaft, ſondern eine Vollmacht der gemeinen Wehren ſey, welche ihr vom Kayſer angeordneter Repraͤſentant in den Provinzen unter den Nahmen von Staͤnden noch jetzt zuſammen rufen laͤßt. (a) Tum H 3
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erſter Abſchnitt.
dem groſſen Zeit-Punkt fortfuͤhren, worinn die Sach-
ſen das Wahl-Recht ihrer Mannie-Richter verloh-
ren;
⁽a⁾
und die Mannien ſich in Grafſchaften und
Thron-Lehne verwandelt haben. Dieſe wichtige
Veraͤnderung, welche ſich ſo weit uͤber Europa er-
ſtreckt, als die Franken
⁽b⁾
ſich ausgedehnet haben,
legt den Grund zu jeder Saͤchſiſchen
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Landes-
Verfaſſung; und alſo auch zur unſrigen. Es wuͤrde
eine ganz andre
⁽d⁾
aber vielleicht auch nicht ſo ruhige
Verfaſſung in Deutſchland ſeyn, wenn die Gemeinen
das Recht behalten haͤtten ihren Richter zu erwaͤhlen
und ſie als Landboten zu den Reichs-Verſamlungen
abzuordnen; als es jetzt iſt, nachdem der Kayſer den
Repraͤſentanten ehedem angeſetzt, und dieſer ſich
erblich gemacht hat. Den Fraͤnkiſchen Kayſern wa-
ren die Gemeinen Sachſen dieſes Recht geſtaͤndig.
Nach dem Ausgange der Fraͤnkiſchen Linie haͤtten
ſie zur Landboten-Wahl ſchreiten koͤnnen. Sie goͤn-
neten aber ihre Vollmacht denjenigen Repraͤſentanten
welche dazu von den Fraͤnkiſchen Kayſern einmal an-
geſetzt, und auch wol nicht mehr zu verdringen waren.
Wie dieſe ſich nachher andre Kayſer erwaͤhlten; war
ihre freye Wahl nothwendig ein feyerlicher Auftrag
ihrer vorhin empfangenen Lehne.
⁽e⁾
Die Ver-
faſſung aͤnderte ſich dadurch etwas. Der Grund
aber blieb und bleibt allemal daß die Quelle der aller-
hoͤchſten Reichs-Obermacht, keine Grund-Herrſchaft,
ſondern eine Vollmacht der gemeinen Wehren ſey,
welche ihr vom Kayſer angeordneter Repraͤſentant in
den Provinzen unter den Nahmen von Staͤnden noch
jetzt zuſammen rufen laͤßt.
(a) Tum
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