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Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.

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§. 147. Alle Ausgaben und Einnahmen müssen für jedes
Jahr im Voraus veranschlagt und durch ein Gesetz festgestellt
werden.

§. 148. Jn Betreff der Steuern können Bevorzugungen
nicht eingeführt werden. Eine Befreiung oder Nachlaß von einer
Auflage kann nur durch ein Gesetz eingeführt werden.

§. 149. Gebühren können Staats- und Gemeinde-Beamte
nur auf Grund des Gesetzes erheben.

§. 150. Die Aufnahme von Anleihen findet nur kraft eines
Gesetzes Statt. Dasselbe gilt von der Uebernahme der Gewähr-
leistungen zu Lasten des Staats.

§. 151. Zu Ausgabe-Ueberschreitungen ist die nachträgliche
Genehmigung der Gesetzgebung erforderlich.

§. 152. Kein Gnadengehalt, kein Geschenk auf Kosten des
öffentlichen Schatzes kann anders, als in Kraft eines Gesetzes
bewilligt werden.

§. 153. Jedes Jahr wird das Gesetz über die Rechnungen
erlassen. Die Mitglieder der Ober-Rechenkammer werden von
den Volksvertretern für die im Gesetz festgestellte Zeit ernannt.
Von der Ober-Rechenkammer werden die Rechnungen über den
Staatshaushalt geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung
über den Staatshaushalt wird jedes Jahr von der Ober-Rechen-
kammer den Volksvertretern zur Entlastung der Staatsregierung
vorgelegt.

Abschnitt VIII.
Von der Rechtspflege.

§. 154. Die Anwaltschaft ist frei.

§. 155. Das Recht wird unentgeltlich im Namen des Deut-
schen Volkes ausgeübt.

§. 156. Die geprüften Rechtsgelehrten des Kreises wählen
aus ihrem Verbande die Ortsrichter der einzelnen Gemeinden.

§. 157. Die Kreisgerichte werden durch die Wahl der Orts-
richter gebildet.

§. 158. Der oberste Gerichtshof des einzelnen Staats geht
ebenso durch Wahl der Kreisgerichte hervor, indem jedes Kreis-
gericht Einen Richter zur Hauptstadt schickt.

§. 147. Alle Ausgaben und Einnahmen müſſen für jedes
Jahr im Voraus veranſchlagt und durch ein Geſetz feſtgeſtellt
werden.

§. 148. Jn Betreff der Steuern können Bevorzugungen
nicht eingeführt werden. Eine Befreiung oder Nachlaß von einer
Auflage kann nur durch ein Geſetz eingeführt werden.

§. 149. Gebühren können Staats- und Gemeinde-Beamte
nur auf Grund des Geſetzes erheben.

§. 150. Die Aufnahme von Anleihen findet nur kraft eines
Geſetzes Statt. Daſſelbe gilt von der Uebernahme der Gewähr-
leiſtungen zu Laſten des Staats.

§. 151. Zu Ausgabe-Ueberſchreitungen iſt die nachträgliche
Genehmigung der Geſetzgebung erforderlich.

§. 152. Kein Gnadengehalt, kein Geſchenk auf Koſten des
öffentlichen Schatzes kann anders, als in Kraft eines Geſetzes
bewilligt werden.

§. 153. Jedes Jahr wird das Geſetz über die Rechnungen
erlaſſen. Die Mitglieder der Ober-Rechenkammer werden von
den Volksvertretern für die im Geſetz feſtgeſtellte Zeit ernannt.
Von der Ober-Rechenkammer werden die Rechnungen über den
Staatshaushalt geprüft und feſtgeſtellt. Die allgemeine Rechnung
über den Staatshaushalt wird jedes Jahr von der Ober-Rechen-
kammer den Volksvertretern zur Entlaſtung der Staatsregierung
vorgelegt.

Abſchnitt VIII.
Von der Rechtspflege.

§. 154. Die Anwaltſchaft iſt frei.

§. 155. Das Recht wird unentgeltlich im Namen des Deut-
ſchen Volkes ausgeübt.

§. 156. Die geprüften Rechtsgelehrten des Kreiſes wählen
aus ihrem Verbande die Ortsrichter der einzelnen Gemeinden.

§. 157. Die Kreisgerichte werden durch die Wahl der Orts-
richter gebildet.

§. 158. Der oberſte Gerichtshof des einzelnen Staats geht
ebenſo durch Wahl der Kreisgerichte hervor, indem jedes Kreis-
gericht Einen Richter zur Hauptſtadt ſchickt.

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[144/0154] §. 147. Alle Ausgaben und Einnahmen müſſen für jedes Jahr im Voraus veranſchlagt und durch ein Geſetz feſtgeſtellt werden. §. 148. Jn Betreff der Steuern können Bevorzugungen nicht eingeführt werden. Eine Befreiung oder Nachlaß von einer Auflage kann nur durch ein Geſetz eingeführt werden. §. 149. Gebühren können Staats- und Gemeinde-Beamte nur auf Grund des Geſetzes erheben. §. 150. Die Aufnahme von Anleihen findet nur kraft eines Geſetzes Statt. Daſſelbe gilt von der Uebernahme der Gewähr- leiſtungen zu Laſten des Staats. §. 151. Zu Ausgabe-Ueberſchreitungen iſt die nachträgliche Genehmigung der Geſetzgebung erforderlich. §. 152. Kein Gnadengehalt, kein Geſchenk auf Koſten des öffentlichen Schatzes kann anders, als in Kraft eines Geſetzes bewilligt werden. §. 153. Jedes Jahr wird das Geſetz über die Rechnungen erlaſſen. Die Mitglieder der Ober-Rechenkammer werden von den Volksvertretern für die im Geſetz feſtgeſtellte Zeit ernannt. Von der Ober-Rechenkammer werden die Rechnungen über den Staatshaushalt geprüft und feſtgeſtellt. Die allgemeine Rechnung über den Staatshaushalt wird jedes Jahr von der Ober-Rechen- kammer den Volksvertretern zur Entlaſtung der Staatsregierung vorgelegt. Abſchnitt VIII. Von der Rechtspflege. §. 154. Die Anwaltſchaft iſt frei. §. 155. Das Recht wird unentgeltlich im Namen des Deut- ſchen Volkes ausgeübt. §. 156. Die geprüften Rechtsgelehrten des Kreiſes wählen aus ihrem Verbande die Ortsrichter der einzelnen Gemeinden. §. 157. Die Kreisgerichte werden durch die Wahl der Orts- richter gebildet. §. 158. Der oberſte Gerichtshof des einzelnen Staats geht ebenſo durch Wahl der Kreisgerichte hervor, indem jedes Kreis- gericht Einen Richter zur Hauptſtadt ſchickt.

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Zitationshilfe: Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/michelet_loesung_1849/154>, abgerufen am 02.05.2024.