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Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.

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§. 137. Der Vorstand des Kreises wird in vereinter Sitzung
der Gesetzgebung und des Kreisraths gewählt.

Dritte Abtheilung.
Die Gemeindeverfassung.

§. 138. Die Gemeinde hat eine Stadtverordneten-Versamm-
lung, einen Gemeinde-Rath, der von den verschiedenen Arbeiter-
Verbänden der Gemeinde beschickt und in die nöthigen Ausschüsse
getheilt wird, und einen von beiden städtischen Körperschaften ge-
wählten Bürgermeister.

§. 139. Wer nicht einem Arbeiter-Verbande angehört, ist
nicht wählbar noch Wähler für die verschiedenen Gewerbe-Räthe,
wenn er auch sonst in diesem Zweige arbeitet.

§. 140. Die städtischen Behörden sind die Leiter und Ver-
mittler für alle Arbeiter-Verbände der Gemeinde.

§. 141. Jede Gemeinde übt selbstständig ihre Polizei, und
ersetzt den Schaden, den Einzelne bei der Gefährdung der Ruhe
erleiden.

§. 142. Die Abfassung der Beschlüsse des Civil-Standes
und die Führung der Register gehören ausschließlich zu den Ge-
rechtsamen der Gemeinde-Obrigkeit.

Abschnitt VII.
Von den Finanzen.

§. 143. Keine Auflage des Bundes, des Staats, des
Kreises und der Gemeinde kann anders, als mit Bewilligung der
betreffenden Gesetzgebungen erhoben werden.

§. 144. Die Lasten müssen gleichmäßig vertheilt sein, und
die Regierung wohlfeil, damit durch Verminderung der Abgaben
das Wohlsein der Einzelnen gefördert werde.

§. 145. Die Steuer ist in der Regel die fortschreitende
Einkommen-Steuer, die von den Gemeinden, Kreisen, Staaten
und dem Bunde nach ihren Bedürfnissen und für die besondern
Zweige dieser Bedürfnisse erhoben werden.

§. 146. Die öffentliche Staatsschuld ist gewährleistet.

§. 137. Der Vorſtand des Kreiſes wird in vereinter Sitzung
der Geſetzgebung und des Kreisraths gewählt.

Dritte Abtheilung.
Die Gemeindeverfaſſung.

§. 138. Die Gemeinde hat eine Stadtverordneten-Verſamm-
lung, einen Gemeinde-Rath, der von den verſchiedenen Arbeiter-
Verbänden der Gemeinde beſchickt und in die nöthigen Ausſchüſſe
getheilt wird, und einen von beiden ſtädtiſchen Körperſchaften ge-
wählten Bürgermeiſter.

§. 139. Wer nicht einem Arbeiter-Verbande angehört, iſt
nicht wählbar noch Wähler für die verſchiedenen Gewerbe-Räthe,
wenn er auch ſonſt in dieſem Zweige arbeitet.

§. 140. Die ſtädtiſchen Behörden ſind die Leiter und Ver-
mittler für alle Arbeiter-Verbände der Gemeinde.

§. 141. Jede Gemeinde übt ſelbſtſtändig ihre Polizei, und
erſetzt den Schaden, den Einzelne bei der Gefährdung der Ruhe
erleiden.

§. 142. Die Abfaſſung der Beſchlüſſe des Civil-Standes
und die Führung der Regiſter gehören ausſchließlich zu den Ge-
rechtſamen der Gemeinde-Obrigkeit.

Abſchnitt VII.
Von den Finanzen.

§. 143. Keine Auflage des Bundes, des Staats, des
Kreiſes und der Gemeinde kann anders, als mit Bewilligung der
betreffenden Geſetzgebungen erhoben werden.

§. 144. Die Laſten müſſen gleichmäßig vertheilt ſein, und
die Regierung wohlfeil, damit durch Verminderung der Abgaben
das Wohlſein der Einzelnen gefördert werde.

§. 145. Die Steuer iſt in der Regel die fortſchreitende
Einkommen-Steuer, die von den Gemeinden, Kreiſen, Staaten
und dem Bunde nach ihren Bedürfniſſen und für die beſondern
Zweige dieſer Bedürfniſſe erhoben werden.

§. 146. Die öffentliche Staatsſchuld iſt gewährleiſtet.

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[143/0153] §. 137. Der Vorſtand des Kreiſes wird in vereinter Sitzung der Geſetzgebung und des Kreisraths gewählt. Dritte Abtheilung. Die Gemeindeverfaſſung. §. 138. Die Gemeinde hat eine Stadtverordneten-Verſamm- lung, einen Gemeinde-Rath, der von den verſchiedenen Arbeiter- Verbänden der Gemeinde beſchickt und in die nöthigen Ausſchüſſe getheilt wird, und einen von beiden ſtädtiſchen Körperſchaften ge- wählten Bürgermeiſter. §. 139. Wer nicht einem Arbeiter-Verbande angehört, iſt nicht wählbar noch Wähler für die verſchiedenen Gewerbe-Räthe, wenn er auch ſonſt in dieſem Zweige arbeitet. §. 140. Die ſtädtiſchen Behörden ſind die Leiter und Ver- mittler für alle Arbeiter-Verbände der Gemeinde. §. 141. Jede Gemeinde übt ſelbſtſtändig ihre Polizei, und erſetzt den Schaden, den Einzelne bei der Gefährdung der Ruhe erleiden. §. 142. Die Abfaſſung der Beſchlüſſe des Civil-Standes und die Führung der Regiſter gehören ausſchließlich zu den Ge- rechtſamen der Gemeinde-Obrigkeit. Abſchnitt VII. Von den Finanzen. §. 143. Keine Auflage des Bundes, des Staats, des Kreiſes und der Gemeinde kann anders, als mit Bewilligung der betreffenden Geſetzgebungen erhoben werden. §. 144. Die Laſten müſſen gleichmäßig vertheilt ſein, und die Regierung wohlfeil, damit durch Verminderung der Abgaben das Wohlſein der Einzelnen gefördert werde. §. 145. Die Steuer iſt in der Regel die fortſchreitende Einkommen-Steuer, die von den Gemeinden, Kreiſen, Staaten und dem Bunde nach ihren Bedürfniſſen und für die beſondern Zweige dieſer Bedürfniſſe erhoben werden. §. 146. Die öffentliche Staatsſchuld iſt gewährleiſtet.

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Zitationshilfe: Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/michelet_loesung_1849/153>, abgerufen am 24.11.2024.