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Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.

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§. 159. Das Bundesgericht wird aus so viel Mitgliedern
gebildet, als es Staaten giebt, indem der oberste Gerichtshof jedes
Staats Einen Richter entsendet. Der Sitz dieses Gerichtshofs
ist Frankfurt a. M.

§. 160. Handels- und Gewerbegerichte sollen im Wege
der Gesetzgebung an den Orten errichtet werden, wo das Bedürfniß
solche erfordert. Jhre Mitglieder werden aus den betreffenden Arbei-
ter-Verbänden gewählt und ein Rechtsgelehrter zum Vorsitzer ernannt.

§. 161. Die Einrichtung der zur Aufrechthaltung der Kriegs-
zucht nothwendigen Kriegsgerichte wird durch das Gesetz bestimmt.

§. 162. Ehrengerichte richten ebenso über Pflichtverletzungen,
welche Geistliche, Lehrer, Anwalte u. s. f. sich in ihrer amtlichen
Thätigkeit zu Schulden kommen lassen.

§. 163. Geschworene urtheilen in bürgerlichen und pein-
lichen Sachen.

§. 164. Die Rechtspflege ist öffentlich und mündlich. Doch
urtheilt das Gericht, ob die Ordnung oder die guten Sitten die
geheime Sitzung fordern.

§. 165. Jede Anklage muß von einem großen Schwur-
gericht genehmigt werden.

§. 166. Es ist keine vorherige Genehmigung der Behörden
nöthig, um öffentliche bürgerliche oder Kriegs-Beamte wegen der
durch Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnisse verübten Rechtsver-
letzungen gerichtlich zu belangen.

§. 167. Der Kaiser, der Reichsverweser, so wie alle Beam-
ten des Bundes sind vor dem Bundesgerichte wegen Amtsver-
letzung, Bestechung und Hochverrath von der gesetzgebenden Ver-
sammlung anzuklagen.

§. 168. Die Beamten des Staats, des Kreises und der
Gemeinde werden auf dieselbe Weise vor ihren Gerichten ange-
klagt; so daß von den niedern Gerichten die Berufung an die
höhern Statt findet.

§. 169. Richter können nur durch Urtheil und Recht ab-
gesetzt werden.

§. 170. Die Staats-Anwalte werden von den verschiedenen
ausübenden Gewalten unter den von der Gesetzgebung vorzuschla-
genden Bewerbern ernannt.

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§. 159. Das Bundesgericht wird aus ſo viel Mitgliedern
gebildet, als es Staaten giebt, indem der oberſte Gerichtshof jedes
Staats Einen Richter entſendet. Der Sitz dieſes Gerichtshofs
iſt Frankfurt a. M.

§. 160. Handels- und Gewerbegerichte ſollen im Wege
der Geſetzgebung an den Orten errichtet werden, wo das Bedürfniß
ſolche erfordert. Jhre Mitglieder werden aus den betreffenden Arbei-
ter-Verbänden gewählt und ein Rechtsgelehrter zum Vorſitzer ernannt.

§. 161. Die Einrichtung der zur Aufrechthaltung der Kriegs-
zucht nothwendigen Kriegsgerichte wird durch das Geſetz beſtimmt.

§. 162. Ehrengerichte richten ebenſo über Pflichtverletzungen,
welche Geiſtliche, Lehrer, Anwalte u. ſ. f. ſich in ihrer amtlichen
Thätigkeit zu Schulden kommen laſſen.

§. 163. Geſchworene urtheilen in bürgerlichen und pein-
lichen Sachen.

§. 164. Die Rechtspflege iſt öffentlich und mündlich. Doch
urtheilt das Gericht, ob die Ordnung oder die guten Sitten die
geheime Sitzung fordern.

§. 165. Jede Anklage muß von einem großen Schwur-
gericht genehmigt werden.

§. 166. Es iſt keine vorherige Genehmigung der Behörden
nöthig, um öffentliche bürgerliche oder Kriegs-Beamte wegen der
durch Ueberſchreitung ihrer Amtsbefugniſſe verübten Rechtsver-
letzungen gerichtlich zu belangen.

§. 167. Der Kaiſer, der Reichsverweſer, ſo wie alle Beam-
ten des Bundes ſind vor dem Bundesgerichte wegen Amtsver-
letzung, Beſtechung und Hochverrath von der geſetzgebenden Ver-
ſammlung anzuklagen.

§. 168. Die Beamten des Staats, des Kreiſes und der
Gemeinde werden auf dieſelbe Weiſe vor ihren Gerichten ange-
klagt; ſo daß von den niedern Gerichten die Berufung an die
höhern Statt findet.

§. 169. Richter können nur durch Urtheil und Recht ab-
geſetzt werden.

§. 170. Die Staats-Anwalte werden von den verſchiedenen
ausübenden Gewalten unter den von der Geſetzgebung vorzuſchla-
genden Bewerbern ernannt.

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[145/0155] §. 159. Das Bundesgericht wird aus ſo viel Mitgliedern gebildet, als es Staaten giebt, indem der oberſte Gerichtshof jedes Staats Einen Richter entſendet. Der Sitz dieſes Gerichtshofs iſt Frankfurt a. M. §. 160. Handels- und Gewerbegerichte ſollen im Wege der Geſetzgebung an den Orten errichtet werden, wo das Bedürfniß ſolche erfordert. Jhre Mitglieder werden aus den betreffenden Arbei- ter-Verbänden gewählt und ein Rechtsgelehrter zum Vorſitzer ernannt. §. 161. Die Einrichtung der zur Aufrechthaltung der Kriegs- zucht nothwendigen Kriegsgerichte wird durch das Geſetz beſtimmt. §. 162. Ehrengerichte richten ebenſo über Pflichtverletzungen, welche Geiſtliche, Lehrer, Anwalte u. ſ. f. ſich in ihrer amtlichen Thätigkeit zu Schulden kommen laſſen. §. 163. Geſchworene urtheilen in bürgerlichen und pein- lichen Sachen. §. 164. Die Rechtspflege iſt öffentlich und mündlich. Doch urtheilt das Gericht, ob die Ordnung oder die guten Sitten die geheime Sitzung fordern. §. 165. Jede Anklage muß von einem großen Schwur- gericht genehmigt werden. §. 166. Es iſt keine vorherige Genehmigung der Behörden nöthig, um öffentliche bürgerliche oder Kriegs-Beamte wegen der durch Ueberſchreitung ihrer Amtsbefugniſſe verübten Rechtsver- letzungen gerichtlich zu belangen. §. 167. Der Kaiſer, der Reichsverweſer, ſo wie alle Beam- ten des Bundes ſind vor dem Bundesgerichte wegen Amtsver- letzung, Beſtechung und Hochverrath von der geſetzgebenden Ver- ſammlung anzuklagen. §. 168. Die Beamten des Staats, des Kreiſes und der Gemeinde werden auf dieſelbe Weiſe vor ihren Gerichten ange- klagt; ſo daß von den niedern Gerichten die Berufung an die höhern Statt findet. §. 169. Richter können nur durch Urtheil und Recht ab- geſetzt werden. §. 170. Die Staats-Anwalte werden von den verſchiedenen ausübenden Gewalten unter den von der Geſetzgebung vorzuſchla- genden Bewerbern ernannt. 10

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Zitationshilfe: Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849, S. 145. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/michelet_loesung_1849/155>, abgerufen am 02.05.2024.