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Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.

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Staaten und des Bundes selbst dürfen weder mehrere Staaten
zusammengeschmolzen, noch Einer in mehrere getheilt werden.

Erste Abtheilung.
Die innere Verfassung der Staaten.

§. 127. Die Grundsätze der Staatsverfassung des ganzen
Bundes gelten im Allgemeinen auch als Norm für die einzelnen
Staaten, unbeschadet ihrer Selbstbestimmung.

§. 128. Der Bund gewährleistet den einzelnen Staaten
eine so freie Verfassung, als er selbst hat, ohne sie jedoch in Be-
zug auf die Wahl oder Erblichkeit ihres Oberhaupts beschränken
zu wollen. Wo die Wahl des Oberhaupts Gesetz ist, treten
Gesetzgebung und Bundesrath für diesen Zweck zusammen.

§. 129. Der Bund gewährt den einzelnen Staaten Schutz
gegen äußere Feinde, und auf Ansuchen derselben auch gegen innere
Gewalt.

§. 130. Der Staatsrath wird durch die Kreisräthe ge-
wählt. Jeder Kreis schickt Einen Abgeordneten für jede Abthei-
lung des Staatsraths.

§. 131. Der Staat ist vollkommen selbstständig in Bezug
auf die innerhalb seiner Sphäre fallenden Thätigkeiten.

§. 132. Die Bundessteuern werden durch die Staaten auf
die einzelnen Kreise und Gemeinden vertheilt.

§. 133. Jnnerhalb des ganzen Bundes kann keine Zoll-
schranke und sonstige Belästigung des Handels Statt finden.

Zweite Abtheilung.
Die Kreisverfassung.

§. 134. Der Kreis ist das vermittelnde Glied zwischen dem
Staat und der Gemeinde.

§. 135. Die Urwähler des Kreises wählen, wenn sie nöthig
erscheint, seine gesetzgebende Versammlung.

§. 136. Die Arbeiter-Verbände der einzelnen Gemeinden
schicken Abgesandte zur Kreisstadt, um den Kreisrath zu bilden,
der, wie der Bundes- und Staatsrath, in die nöthigen Abthei-
lungen gegliedert ist.

Staaten und des Bundes ſelbſt dürfen weder mehrere Staaten
zuſammengeſchmolzen, noch Einer in mehrere getheilt werden.

Erſte Abtheilung.
Die innere Verfaſſung der Staaten.

§. 127. Die Grundſätze der Staatsverfaſſung des ganzen
Bundes gelten im Allgemeinen auch als Norm für die einzelnen
Staaten, unbeſchadet ihrer Selbſtbeſtimmung.

§. 128. Der Bund gewährleiſtet den einzelnen Staaten
eine ſo freie Verfaſſung, als er ſelbſt hat, ohne ſie jedoch in Be-
zug auf die Wahl oder Erblichkeit ihres Oberhaupts beſchränken
zu wollen. Wo die Wahl des Oberhaupts Geſetz iſt, treten
Geſetzgebung und Bundesrath für dieſen Zweck zuſammen.

§. 129. Der Bund gewährt den einzelnen Staaten Schutz
gegen äußere Feinde, und auf Anſuchen derſelben auch gegen innere
Gewalt.

§. 130. Der Staatsrath wird durch die Kreisräthe ge-
wählt. Jeder Kreis ſchickt Einen Abgeordneten für jede Abthei-
lung des Staatsraths.

§. 131. Der Staat iſt vollkommen ſelbſtſtändig in Bezug
auf die innerhalb ſeiner Sphäre fallenden Thätigkeiten.

§. 132. Die Bundesſteuern werden durch die Staaten auf
die einzelnen Kreiſe und Gemeinden vertheilt.

§. 133. Jnnerhalb des ganzen Bundes kann keine Zoll-
ſchranke und ſonſtige Beläſtigung des Handels Statt finden.

Zweite Abtheilung.
Die Kreisverfaſſung.

§. 134. Der Kreis iſt das vermittelnde Glied zwiſchen dem
Staat und der Gemeinde.

§. 135. Die Urwähler des Kreiſes wählen, wenn ſie nöthig
erſcheint, ſeine geſetzgebende Verſammlung.

§. 136. Die Arbeiter-Verbände der einzelnen Gemeinden
ſchicken Abgeſandte zur Kreisſtadt, um den Kreisrath zu bilden,
der, wie der Bundes- und Staatsrath, in die nöthigen Abthei-
lungen gegliedert iſt.

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[142/0152] Staaten und des Bundes ſelbſt dürfen weder mehrere Staaten zuſammengeſchmolzen, noch Einer in mehrere getheilt werden. Erſte Abtheilung. Die innere Verfaſſung der Staaten. §. 127. Die Grundſätze der Staatsverfaſſung des ganzen Bundes gelten im Allgemeinen auch als Norm für die einzelnen Staaten, unbeſchadet ihrer Selbſtbeſtimmung. §. 128. Der Bund gewährleiſtet den einzelnen Staaten eine ſo freie Verfaſſung, als er ſelbſt hat, ohne ſie jedoch in Be- zug auf die Wahl oder Erblichkeit ihres Oberhaupts beſchränken zu wollen. Wo die Wahl des Oberhaupts Geſetz iſt, treten Geſetzgebung und Bundesrath für dieſen Zweck zuſammen. §. 129. Der Bund gewährt den einzelnen Staaten Schutz gegen äußere Feinde, und auf Anſuchen derſelben auch gegen innere Gewalt. §. 130. Der Staatsrath wird durch die Kreisräthe ge- wählt. Jeder Kreis ſchickt Einen Abgeordneten für jede Abthei- lung des Staatsraths. §. 131. Der Staat iſt vollkommen ſelbſtſtändig in Bezug auf die innerhalb ſeiner Sphäre fallenden Thätigkeiten. §. 132. Die Bundesſteuern werden durch die Staaten auf die einzelnen Kreiſe und Gemeinden vertheilt. §. 133. Jnnerhalb des ganzen Bundes kann keine Zoll- ſchranke und ſonſtige Beläſtigung des Handels Statt finden. Zweite Abtheilung. Die Kreisverfaſſung. §. 134. Der Kreis iſt das vermittelnde Glied zwiſchen dem Staat und der Gemeinde. §. 135. Die Urwähler des Kreiſes wählen, wenn ſie nöthig erſcheint, ſeine geſetzgebende Verſammlung. §. 136. Die Arbeiter-Verbände der einzelnen Gemeinden ſchicken Abgeſandte zur Kreisſtadt, um den Kreisrath zu bilden, der, wie der Bundes- und Staatsrath, in die nöthigen Abthei- lungen gegliedert iſt.

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Zitationshilfe: Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849, S. 142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/michelet_loesung_1849/152>, abgerufen am 24.11.2024.