Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.§. 83. Er hat das Recht, Gesetzvorschläge durch die Mi- §. 84. Der Kaiser veröffentlicht die Gesetze im Namen des §. 85. Die Dringlichkeits-Gesetze sind innerhalb dreier §. 86. Jn der angegebenen Frist kann der Kaiser durch §. 87. Macht der Kaiser das Gesetz auch innerhalb dieser §. 88. Der Kaiser ernennt und entläßt die Minister. §. 89. Er ernennt und entläßt im Minister-Rathe die §. 90. Er ernennt und entläßt auf Vorschlag des betreffen- §. 91. Die Gesandten der fremden Mächte sind beim §. 92. Der Kaiser trifft die Bestimmungen über die Land- §. 93. Der Kaiser schließt Bündnisse, Friedens- und Han- §. 83. Er hat das Recht, Geſetzvorſchläge durch die Mi- §. 84. Der Kaiſer veröffentlicht die Geſetze im Namen des §. 85. Die Dringlichkeits-Geſetze ſind innerhalb dreier §. 86. Jn der angegebenen Friſt kann der Kaiſer durch §. 87. Macht der Kaiſer das Geſetz auch innerhalb dieſer §. 88. Der Kaiſer ernennt und entläßt die Miniſter. §. 89. Er ernennt und entläßt im Miniſter-Rathe die §. 90. Er ernennt und entläßt auf Vorſchlag des betreffen- §. 91. Die Geſandten der fremden Mächte ſind beim §. 92. Der Kaiſer trifft die Beſtimmungen über die Land- §. 93. Der Kaiſer ſchließt Bündniſſe, Friedens- und Han- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0148" n="138"/> <p>§. 83. Er hat das Recht, Geſetzvorſchläge durch die Mi-<lb/> niſter der geſetzgebenden Verſammlung vorzulegen; er bewacht und<lb/> beſchützt die Ausübung der Geſetze, trifft die zur Vollziehung der<lb/> Geſetze nothwendigen Anordnungen, ohne jemals die Geſetze<lb/> ſelbſt außer Kraft ſetzen, noch von ihrer Vollziehung befreien<lb/> zu können.</p><lb/> <p>§. 84. Der Kaiſer veröffentlicht die Geſetze im Namen des<lb/> Deutſchen Volkes.</p><lb/> <p>§. 85. Die Dringlichkeits-Geſetze ſind innerhalb dreier<lb/> Tage, die andern während eines Monats zu veröffentlichen, und<lb/> zwar von dem Tage an gerechnet, an welchem die geſetzgebende<lb/> Gewalt ſie ſchließlich angenommen.</p><lb/> <p>§. 86. Jn der angegebenen Friſt kann der Kaiſer durch<lb/> eine begründete Botſchaft eine neue Berathung fordern. Der Be-<lb/> ſchluß, der auf dieſe folgt, iſt verbindend, und wird dem Kaiſer<lb/> überſendet. Die Bekanntmachung muß dann in derſelben Zeit,<lb/> wie bei Dringlichkeits-Geſetzen Statt finden. Von dieſem zeit-<lb/> weiſen Einſpruch kann der Kaiſer indeſſen nur Gebrauch machen,<lb/> wenn er das Gutachten des Bundesraths für ſich hat. Die<lb/> Mehrheit der geſetzgebenden Verſammlung muß in dieſem Falle<lb/> zwei Drittel der anweſenden Mitglieder betragen.</p><lb/> <p>§. 87. Macht der Kaiſer das Geſetz auch innerhalb dieſer<lb/> Friſt nicht bekannt, ſo ſorgt der Sprecher der geſetzgebenden Ver-<lb/> ſammlung dafür.</p><lb/> <p>§. 88. Der Kaiſer ernennt und entläßt die Miniſter.</p><lb/> <p>§. 89. Er ernennt und entläßt im Miniſter-Rathe die<lb/> Geſandten und Oberbefehlshaber der Land- und Seetruppen.</p><lb/> <p>§. 90. Er ernennt und entläßt auf Vorſchlag des betreffen-<lb/> den Miniſters die Unterbeamten deſſelben. Doch bedarf er, um<lb/> die Amtsentſetzung derſelben zu verhängen, der Zuſtimmung des<lb/> Bundesraths.</p><lb/> <p>§. 91. Die Geſandten der fremden Mächte ſind beim<lb/> Kaiſer beglaubigt. Er führt den Vorſitz bei den öffentlichen<lb/> Feierlichkeiten.</p><lb/> <p>§. 92. Der Kaiſer trifft die Beſtimmungen über die Land-<lb/> und See-Macht, ohne ſie je in Perſon befehligen zu können.</p><lb/> <p>§. 93. Der Kaiſer ſchließt Bündniſſe, Friedens- und Han-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [138/0148]
§. 83. Er hat das Recht, Geſetzvorſchläge durch die Mi-
niſter der geſetzgebenden Verſammlung vorzulegen; er bewacht und
beſchützt die Ausübung der Geſetze, trifft die zur Vollziehung der
Geſetze nothwendigen Anordnungen, ohne jemals die Geſetze
ſelbſt außer Kraft ſetzen, noch von ihrer Vollziehung befreien
zu können.
§. 84. Der Kaiſer veröffentlicht die Geſetze im Namen des
Deutſchen Volkes.
§. 85. Die Dringlichkeits-Geſetze ſind innerhalb dreier
Tage, die andern während eines Monats zu veröffentlichen, und
zwar von dem Tage an gerechnet, an welchem die geſetzgebende
Gewalt ſie ſchließlich angenommen.
§. 86. Jn der angegebenen Friſt kann der Kaiſer durch
eine begründete Botſchaft eine neue Berathung fordern. Der Be-
ſchluß, der auf dieſe folgt, iſt verbindend, und wird dem Kaiſer
überſendet. Die Bekanntmachung muß dann in derſelben Zeit,
wie bei Dringlichkeits-Geſetzen Statt finden. Von dieſem zeit-
weiſen Einſpruch kann der Kaiſer indeſſen nur Gebrauch machen,
wenn er das Gutachten des Bundesraths für ſich hat. Die
Mehrheit der geſetzgebenden Verſammlung muß in dieſem Falle
zwei Drittel der anweſenden Mitglieder betragen.
§. 87. Macht der Kaiſer das Geſetz auch innerhalb dieſer
Friſt nicht bekannt, ſo ſorgt der Sprecher der geſetzgebenden Ver-
ſammlung dafür.
§. 88. Der Kaiſer ernennt und entläßt die Miniſter.
§. 89. Er ernennt und entläßt im Miniſter-Rathe die
Geſandten und Oberbefehlshaber der Land- und Seetruppen.
§. 90. Er ernennt und entläßt auf Vorſchlag des betreffen-
den Miniſters die Unterbeamten deſſelben. Doch bedarf er, um
die Amtsentſetzung derſelben zu verhängen, der Zuſtimmung des
Bundesraths.
§. 91. Die Geſandten der fremden Mächte ſind beim
Kaiſer beglaubigt. Er führt den Vorſitz bei den öffentlichen
Feierlichkeiten.
§. 92. Der Kaiſer trifft die Beſtimmungen über die Land-
und See-Macht, ohne ſie je in Perſon befehligen zu können.
§. 93. Der Kaiſer ſchließt Bündniſſe, Friedens- und Han-
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