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Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.

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den Ministern zuweisen und von denselben Auskunft über ein-
gehende Beschwerden verlangen.

§. 75. Die amtliche Auslegung der Gesetze gebührt nur
der gesetzgebenden Gewalt.

Zweite Abtheilung.
Die ausübende Gewalt.

§. 76. Das Deutsche Volk vertraut die ausübende Gewalt
einem Bürger an, welcher den Namen eines Kaisers der Deutschen
annimmt.

§. 77. Der Kaiser muß geborener Deutscher, wenigstens
fünfunddreißig Jahr alt sein, und niemals aufgehört haben, ein
Deutscher zu sein.

§. 78. Der Kaiser wird auf vier Jahre gewählt, und ist
wieder wählbar.*)

§. 79. Der Kaiser wird am ........... von den
Vertretern des Volks und den Bundesräthen in vereinter Sitzung
erwählt. Wird er zu einer andern Zeit wegen Todesfalls oder
Amtsniederlegung des Vorgängers gewählt, so wird das Jahr
der Wahl für voll gerechnet.

§. 80. Der Schwur des Kaisers lautet: "Jch schwöre hier-
mit feierlichst, daß ich getreulich das Amt des Kaisers von
Deutschland verwalten, und nach meinen besten Kräften die Ver-
fassung der Deutschen Bundesstaaten bewahren, schützen und ver-
theidigen will."

§. 81. Er wohnt am Orte der gesetzgebenden Versamm-
lung, und kann das Deutsche Gebiet nicht ohne die Erlaubniß
eines Gesetzes verlassen.

§. 82. Jedes Jahr entwickelt er durch eine Botschaft an
die Versammlung den allgemeinen Zustand der Angelegenheiten
Deutschlands.

*) Die Erblichkeit der Kaiserwürde, die wir schon in der Einleitung
(S. 32 flg.) ausführlich besprochen haben, macht für diesen und einige andere
Paragraphen sich von selbst verstehende Abänderungen nothwendig, da ein erbliches
Oberhaupt unverantwortlich ist. Man wundere sich übrigens nicht, daß ich mit
der Erblichkeit alle freisinnigen Bestimmungen bestehen lasse. Denn bei einem
erblichen Oberhaupte verlangen die Volksfreiheiten eine um so größere Gewähr.

den Miniſtern zuweiſen und von denſelben Auskunft über ein-
gehende Beſchwerden verlangen.

§. 75. Die amtliche Auslegung der Geſetze gebührt nur
der geſetzgebenden Gewalt.

Zweite Abtheilung.
Die ausübende Gewalt.

§. 76. Das Deutſche Volk vertraut die ausübende Gewalt
einem Bürger an, welcher den Namen eines Kaiſers der Deutſchen
annimmt.

§. 77. Der Kaiſer muß geborener Deutſcher, wenigſtens
fünfunddreißig Jahr alt ſein, und niemals aufgehört haben, ein
Deutſcher zu ſein.

§. 78. Der Kaiſer wird auf vier Jahre gewählt, und iſt
wieder wählbar.*)

§. 79. Der Kaiſer wird am ........... von den
Vertretern des Volks und den Bundesräthen in vereinter Sitzung
erwählt. Wird er zu einer andern Zeit wegen Todesfalls oder
Amtsniederlegung des Vorgängers gewählt, ſo wird das Jahr
der Wahl für voll gerechnet.

§. 80. Der Schwur des Kaiſers lautet: „Jch ſchwöre hier-
mit feierlichſt, daß ich getreulich das Amt des Kaiſers von
Deutſchland verwalten, und nach meinen beſten Kräften die Ver-
faſſung der Deutſchen Bundesſtaaten bewahren, ſchützen und ver-
theidigen will.‟

§. 81. Er wohnt am Orte der geſetzgebenden Verſamm-
lung, und kann das Deutſche Gebiet nicht ohne die Erlaubniß
eines Geſetzes verlaſſen.

§. 82. Jedes Jahr entwickelt er durch eine Botſchaft an
die Verſammlung den allgemeinen Zuſtand der Angelegenheiten
Deutſchlands.

*) Die Erblichkeit der Kaiſerwürde, die wir ſchon in der Einleitung
(S. 32 flg.) ausführlich beſprochen haben, macht für dieſen und einige andere
Paragraphen ſich von ſelbſt verſtehende Abänderungen nothwendig, da ein erbliches
Oberhaupt unverantwortlich iſt. Man wundere ſich übrigens nicht, daß ich mit
der Erblichkeit alle freiſinnigen Beſtimmungen beſtehen laſſe. Denn bei einem
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[137/0147] den Miniſtern zuweiſen und von denſelben Auskunft über ein- gehende Beſchwerden verlangen. §. 75. Die amtliche Auslegung der Geſetze gebührt nur der geſetzgebenden Gewalt. Zweite Abtheilung. Die ausübende Gewalt. §. 76. Das Deutſche Volk vertraut die ausübende Gewalt einem Bürger an, welcher den Namen eines Kaiſers der Deutſchen annimmt. §. 77. Der Kaiſer muß geborener Deutſcher, wenigſtens fünfunddreißig Jahr alt ſein, und niemals aufgehört haben, ein Deutſcher zu ſein. §. 78. Der Kaiſer wird auf vier Jahre gewählt, und iſt wieder wählbar. *) §. 79. Der Kaiſer wird am ........... von den Vertretern des Volks und den Bundesräthen in vereinter Sitzung erwählt. Wird er zu einer andern Zeit wegen Todesfalls oder Amtsniederlegung des Vorgängers gewählt, ſo wird das Jahr der Wahl für voll gerechnet. §. 80. Der Schwur des Kaiſers lautet: „Jch ſchwöre hier- mit feierlichſt, daß ich getreulich das Amt des Kaiſers von Deutſchland verwalten, und nach meinen beſten Kräften die Ver- faſſung der Deutſchen Bundesſtaaten bewahren, ſchützen und ver- theidigen will.‟ §. 81. Er wohnt am Orte der geſetzgebenden Verſamm- lung, und kann das Deutſche Gebiet nicht ohne die Erlaubniß eines Geſetzes verlaſſen. §. 82. Jedes Jahr entwickelt er durch eine Botſchaft an die Verſammlung den allgemeinen Zuſtand der Angelegenheiten Deutſchlands. *) Die Erblichkeit der Kaiſerwürde, die wir ſchon in der Einleitung (S. 32 flg.) ausführlich beſprochen haben, macht für dieſen und einige andere Paragraphen ſich von ſelbſt verſtehende Abänderungen nothwendig, da ein erbliches Oberhaupt unverantwortlich iſt. Man wundere ſich übrigens nicht, daß ich mit der Erblichkeit alle freiſinnigen Beſtimmungen beſtehen laſſe. Denn bei einem erblichen Oberhaupte verlangen die Volksfreiheiten eine um ſo größere Gewähr.

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Zitationshilfe: Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849, S. 137. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/michelet_loesung_1849/147>, abgerufen am 24.11.2024.