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Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.

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dels-Verträge. Doch müssen sie vom Bundes-Rath begutachtet,
und durch die Volksvertreter genehmigt werden.

§. 94. Der Kaiser sorgt für die Vertheidigung des Staats.
Doch kann er keinen Krieg ohne die Genehmigung der gesetzge-
benden Gewalt, und weder zur Unterdrückung eines fremden Vol-
kes noch aus Eroberungsrücksichten unternehmen.

§. 95. Der Kaiser darf keinen Theil Deutschlands ab-
treten, ohne die Zustimmung der gesetzgebenden Gewalt.

§. 96. Die Verordnungen des Kaisers sind nur gültig,
wenn sie von einem Minister gegengezeichnet sind. Der Kaiser
ist verantwortlich.

§. 97. Er kann die gesetzgebende Versammlung weder auf-
lösen noch vertagen. Jede Maßregel, wodurch er dies thut oder
die Ausübung ihrer Vollmacht behindert, ist Hochverrath. Die
gesetzgebende Versammlung übernimmt in diesem Falle die aus-
übende Gewalt und übergiebt den Kaiser dem Gericht.

§. 98. Der Kaiser hat das Recht der Begnadigung. Doch
muß er vorher das Gutachten des Bundesraths eingefordert
haben. Amnestien können nur durch ein Gesetz erlassen werden.
Der Kaiser, die Minister und andere durch den höchsten Gerichts-
hof wegen Hochverraths verurtheilte Personen können nur durch
die gesetzgebende Versammlung begnadigt werden.

§. 99. Der Kaiser erhält eine freie Wohnung, und
........ Thlr. Jahrgelder.

§. 100. Der Reichsverweser wird vom Bundesrath für
dieselbe Zeit, als der Kaiser erwählt, und vertritt den Kaiser.
Sind Beide verhindert, so tritt der Sprecher der gesetzgebenden
Versammlung an ihre Stelle. Der Reichsverweser leistet den-
selben Eid, als der Kaiser.

Dritte Abtheilung.
Der Bundes-Rath.

§. 101. Von der Gemeinde bis zum Bunde werden die
höheren Räthe immer durch die niederen aus den verschiedenen
Arbeiterverbänden der bürgerlichen Gesellschaft erwählt; sie erhal-
ten Tagegelder, und sind nicht auflösbar.

§. 102. Der Reichsverweser ist der Sprecher des Bundesraths.

dels-Verträge. Doch müſſen ſie vom Bundes-Rath begutachtet,
und durch die Volksvertreter genehmigt werden.

§. 94. Der Kaiſer ſorgt für die Vertheidigung des Staats.
Doch kann er keinen Krieg ohne die Genehmigung der geſetzge-
benden Gewalt, und weder zur Unterdrückung eines fremden Vol-
kes noch aus Eroberungsrückſichten unternehmen.

§. 95. Der Kaiſer darf keinen Theil Deutſchlands ab-
treten, ohne die Zuſtimmung der geſetzgebenden Gewalt.

§. 96. Die Verordnungen des Kaiſers ſind nur gültig,
wenn ſie von einem Miniſter gegengezeichnet ſind. Der Kaiſer
iſt verantwortlich.

§. 97. Er kann die geſetzgebende Verſammlung weder auf-
löſen noch vertagen. Jede Maßregel, wodurch er dies thut oder
die Ausübung ihrer Vollmacht behindert, iſt Hochverrath. Die
geſetzgebende Verſammlung übernimmt in dieſem Falle die aus-
übende Gewalt und übergiebt den Kaiſer dem Gericht.

§. 98. Der Kaiſer hat das Recht der Begnadigung. Doch
muß er vorher das Gutachten des Bundesraths eingefordert
haben. Amneſtien können nur durch ein Geſetz erlaſſen werden.
Der Kaiſer, die Miniſter und andere durch den höchſten Gerichts-
hof wegen Hochverraths verurtheilte Perſonen können nur durch
die geſetzgebende Verſammlung begnadigt werden.

§. 99. Der Kaiſer erhält eine freie Wohnung, und
........ Thlr. Jahrgelder.

§. 100. Der Reichsverweſer wird vom Bundesrath für
dieſelbe Zeit, als der Kaiſer erwählt, und vertritt den Kaiſer.
Sind Beide verhindert, ſo tritt der Sprecher der geſetzgebenden
Verſammlung an ihre Stelle. Der Reichsverweſer leiſtet den-
ſelben Eid, als der Kaiſer.

Dritte Abtheilung.
Der Bundes-Rath.

§. 101. Von der Gemeinde bis zum Bunde werden die
höheren Räthe immer durch die niederen aus den verſchiedenen
Arbeiterverbänden der bürgerlichen Geſellſchaft erwählt; ſie erhal-
ten Tagegelder, und ſind nicht auflösbar.

§. 102. Der Reichsverweſer iſt der Sprecher des Bundesraths.

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[139/0149] dels-Verträge. Doch müſſen ſie vom Bundes-Rath begutachtet, und durch die Volksvertreter genehmigt werden. §. 94. Der Kaiſer ſorgt für die Vertheidigung des Staats. Doch kann er keinen Krieg ohne die Genehmigung der geſetzge- benden Gewalt, und weder zur Unterdrückung eines fremden Vol- kes noch aus Eroberungsrückſichten unternehmen. §. 95. Der Kaiſer darf keinen Theil Deutſchlands ab- treten, ohne die Zuſtimmung der geſetzgebenden Gewalt. §. 96. Die Verordnungen des Kaiſers ſind nur gültig, wenn ſie von einem Miniſter gegengezeichnet ſind. Der Kaiſer iſt verantwortlich. §. 97. Er kann die geſetzgebende Verſammlung weder auf- löſen noch vertagen. Jede Maßregel, wodurch er dies thut oder die Ausübung ihrer Vollmacht behindert, iſt Hochverrath. Die geſetzgebende Verſammlung übernimmt in dieſem Falle die aus- übende Gewalt und übergiebt den Kaiſer dem Gericht. §. 98. Der Kaiſer hat das Recht der Begnadigung. Doch muß er vorher das Gutachten des Bundesraths eingefordert haben. Amneſtien können nur durch ein Geſetz erlaſſen werden. Der Kaiſer, die Miniſter und andere durch den höchſten Gerichts- hof wegen Hochverraths verurtheilte Perſonen können nur durch die geſetzgebende Verſammlung begnadigt werden. §. 99. Der Kaiſer erhält eine freie Wohnung, und ........ Thlr. Jahrgelder. §. 100. Der Reichsverweſer wird vom Bundesrath für dieſelbe Zeit, als der Kaiſer erwählt, und vertritt den Kaiſer. Sind Beide verhindert, ſo tritt der Sprecher der geſetzgebenden Verſammlung an ihre Stelle. Der Reichsverweſer leiſtet den- ſelben Eid, als der Kaiſer. Dritte Abtheilung. Der Bundes-Rath. §. 101. Von der Gemeinde bis zum Bunde werden die höheren Räthe immer durch die niederen aus den verſchiedenen Arbeiterverbänden der bürgerlichen Geſellſchaft erwählt; ſie erhal- ten Tagegelder, und ſind nicht auflösbar. §. 102. Der Reichsverweſer iſt der Sprecher des Bundesraths.

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Zitationshilfe: Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/michelet_loesung_1849/149>, abgerufen am 24.11.2024.