Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847.der Art jedoch, daß auch in diesem Falle der Architekt den Gang der §. 8. Alsbald nach beendigter Prüfung hat sich die Kommission Diese Berathung erfolgt zwar in Anwesenheit sämmtlicher Kom- Hat ein Gesell die Prüfung mit besonderer Auszeichnung be- Da sich jedoch an den Besitz eines in dieser Maaße ausgestell- §. 9. Die Prüfungskommissionen haben zwar bei den Prüfun- der Art jedoch, daß auch in dieſem Falle der Architekt den Gang der §. 8. Alsbald nach beendigter Prüfung hat ſich die Kommiſſion Dieſe Berathung erfolgt zwar in Anweſenheit ſämmtlicher Kom- Hat ein Geſell die Prüfung mit beſonderer Auszeichnung be- Da ſich jedoch an den Beſitz eines in dieſer Maaße ausgeſtell- §. 9. Die Prüfungskommiſſionen haben zwar bei den Prüfun- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div> <floatingText> <body> <div> <div n="3"> <p><pb facs="#f0400" n="390"/> der Art jedoch, daß auch in dieſem Falle der Architekt den Gang der<lb/> Prüfung zu leiten und zu überwachen und darauf zu ſehen hat, daß<lb/> weder zu lange bei dem nämlichen Prüfungsgegenſtande verweilt werde,<lb/> noch auch zu viele Gegenſtände blos ganz oberflächlich zur Sprache<lb/> kommen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 8.</head><lb/> <p>Alsbald nach beendigter Prüfung hat ſich die Kommiſſion<lb/> über das Ergebniß derſelben zu berathen und wegen der dem Candi-<lb/> daten zu ertheilenden Cenſur oder der nach Befinden auszuſprechenden<lb/> Verweigerung des Prüfungszeugniſſes, unter Berückſichtigung der §. 8.<lb/> der Verordnung enthaltenen näheren Vorſchriften, nach Stimmenmehr-<lb/> heit Beſchluß zu faſſen.</p><lb/> <p>Dieſe Berathung erfolgt zwar in Anweſenheit ſämmtlicher Kom-<lb/> miſſionsmitglieder. Bei der Abſtimmung ſelbſt iſt jedoch jedesmal<lb/> nur der eine der beiden zur Kommiſſion gehörigen Jnnungsmeiſter<lb/> und zwar, wenn ein Maurergeſell in Frage iſt, der Maurermeiſter,<lb/> hingegen bei Zimmergeſellen der Zimmermeiſter als ſtimmberechtigt<lb/> anzuſehen, während der Andere der Abgabe einer Stimme ſich zu ent-<lb/> halten hat.</p><lb/> <p>Hat ein Geſell die Prüfung mit beſonderer Auszeichnung be-<lb/> ſtanden und dabei einen ſolchen Grad techniſch wiſſenſchaftlicher Aus-<lb/> bildung an den Tag gelegt, der ihn nach dem Ermeſſen der Kommiſ-<lb/> ſion als zur Ausführung größerer und wichtigerer Baue befähigt er-<lb/> ſcheinen läßt, ſo iſt dieſes letztere Urtheil durch einen Zuſatz zur Cen-<lb/> ſur in dem Zeugniſſe beſonders auszudrücken.</p><lb/> <p>Da ſich jedoch an den Beſitz eines in dieſer Maaße ausgeſtell-<lb/> ten Prüfungszeugniſſes nach §. 15. des Geſetzes vom 9. October 1840,<lb/> den Gewerbsbetrieb auf dem Lande betreffend, das wichtige Vorrecht<lb/> knüpft, daß den mit einem ſolchen verſehenen Maurermeiſtern, dieſel-<lb/> ben mögen in den Städten oder auf dem Lande wohnen, die Ueber-<lb/> nahme von Bauen auf Accord in allen Städten geſtattet iſt, ſo wer-<lb/> den die Prüfungsbehörden zu Ertheilung dieſer Auszeichnung nicht<lb/> leicht zu verſchreiten, ſondern dabei mit angemeſſener Umſicht und<lb/> Strenge zu verfahren haben.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 9.</head><lb/> <p>Die Prüfungskommiſſionen haben zwar bei den Prüfun-<lb/> gen allenthalben den Zweck im Auge zu behalten, höhere zeitgemäße<lb/> Anforderungen an die Baugewerken zu richten, ohne auf die mangel-<lb/> hafte Bildung derſelben Rückſicht zu nehmen. Jedoch werden ſie für<lb/> jetzt, in Erwägung des erſt kurzen Beſtehens der Baugewerkſchulen,<lb/> den dermaligen allgemeinen Standpunkt der techniſchen Ausbildung der<lb/></p> </div> </div> </body> </floatingText> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [390/0400]
der Art jedoch, daß auch in dieſem Falle der Architekt den Gang der
Prüfung zu leiten und zu überwachen und darauf zu ſehen hat, daß
weder zu lange bei dem nämlichen Prüfungsgegenſtande verweilt werde,
noch auch zu viele Gegenſtände blos ganz oberflächlich zur Sprache
kommen.
§. 8.
Alsbald nach beendigter Prüfung hat ſich die Kommiſſion
über das Ergebniß derſelben zu berathen und wegen der dem Candi-
daten zu ertheilenden Cenſur oder der nach Befinden auszuſprechenden
Verweigerung des Prüfungszeugniſſes, unter Berückſichtigung der §. 8.
der Verordnung enthaltenen näheren Vorſchriften, nach Stimmenmehr-
heit Beſchluß zu faſſen.
Dieſe Berathung erfolgt zwar in Anweſenheit ſämmtlicher Kom-
miſſionsmitglieder. Bei der Abſtimmung ſelbſt iſt jedoch jedesmal
nur der eine der beiden zur Kommiſſion gehörigen Jnnungsmeiſter
und zwar, wenn ein Maurergeſell in Frage iſt, der Maurermeiſter,
hingegen bei Zimmergeſellen der Zimmermeiſter als ſtimmberechtigt
anzuſehen, während der Andere der Abgabe einer Stimme ſich zu ent-
halten hat.
Hat ein Geſell die Prüfung mit beſonderer Auszeichnung be-
ſtanden und dabei einen ſolchen Grad techniſch wiſſenſchaftlicher Aus-
bildung an den Tag gelegt, der ihn nach dem Ermeſſen der Kommiſ-
ſion als zur Ausführung größerer und wichtigerer Baue befähigt er-
ſcheinen läßt, ſo iſt dieſes letztere Urtheil durch einen Zuſatz zur Cen-
ſur in dem Zeugniſſe beſonders auszudrücken.
Da ſich jedoch an den Beſitz eines in dieſer Maaße ausgeſtell-
ten Prüfungszeugniſſes nach §. 15. des Geſetzes vom 9. October 1840,
den Gewerbsbetrieb auf dem Lande betreffend, das wichtige Vorrecht
knüpft, daß den mit einem ſolchen verſehenen Maurermeiſtern, dieſel-
ben mögen in den Städten oder auf dem Lande wohnen, die Ueber-
nahme von Bauen auf Accord in allen Städten geſtattet iſt, ſo wer-
den die Prüfungsbehörden zu Ertheilung dieſer Auszeichnung nicht
leicht zu verſchreiten, ſondern dabei mit angemeſſener Umſicht und
Strenge zu verfahren haben.
§. 9.
Die Prüfungskommiſſionen haben zwar bei den Prüfun-
gen allenthalben den Zweck im Auge zu behalten, höhere zeitgemäße
Anforderungen an die Baugewerken zu richten, ohne auf die mangel-
hafte Bildung derſelben Rückſicht zu nehmen. Jedoch werden ſie für
jetzt, in Erwägung des erſt kurzen Beſtehens der Baugewerkſchulen,
den dermaligen allgemeinen Standpunkt der techniſchen Ausbildung der
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