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Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847.

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fraglichen Gewerken in angemessener Weise zu beachten und nur all-
mählig ihre Anforderungen zu steigern haben.

§. 10.

Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission liegt die for-
melle Leitung des Prüfungsgeschäfts und die Aufsicht darüber ob, daß
dabei den bestehenden Vorschriften allenthalben gemäß verfahren werde.
Alle im Namen der Kommission ergehende Ausfertigungen hat der-
selbe zu unterzeichnen, nicht minder das Prüfungsprotokoll zu führen,
zu welchem den Prüfungsbehörden ein lithographirtes Schema in ta-
bellarischer Form besonders zugefertigt werden wird.

§. 11.

Jede Prüfungskommission ist der Kreisdirektion ihres
Bezirks zunächst untergeordnet und hat daher in den geeigneten Fällen
an dieselbe Bericht zu erstatten und Weisungen von ihr zu empfangen.

Nach Schluß jedes Prüfungstermins ist das Prüfungsprotokoll
zur Kreisdirektion einzusenden, welche dasselbe, wenn sich nichts dabei
zu erinnern findet, nach genommener Einsicht kürzesten Wegs an die
Kommission zurückgelangen lassen wird.



III. Nach bairischem Gesetz.

Nach einer Verordnung vom 28. Januar 1805. Regierungs-
blatt Stück IX. soll keine Promotion eines Maurerlehrlings oder
Gesellen ohne Prüfung der Baukommission vor sich gehen. Diese
dürfen keine Bauführungen selbstständig übernehmen.



Regierungsblatt 1807 vom 13. Februar S. 350.
1) Sämmtliche Stadtpolizeibehörden (die zu München ausge-
nommen, wo bereits eine Baukommission besteht) und sämmtliche Land-
gerichte haben binnen 4 Wochen zu berichten, wie die Aufstellung
einer Baukommission ist vollzogen worden.
2) Können nur jene Bauplane ratifizirt werden, welche von ei-
nem Maurer- und Zimmermeister unterschrieben sind, die für die Aus-
führung nach demselben haften. Von Palieren unterschriebene Plane
dürfen nicht angenommen werden, und ihre Unterschrift ist nur in
so ferne zu gestatten, als sie als Zeichner derselben ihre Namen
beisetzen.
3) Wer einen Bau durch einen Gesellen, dazu auch die soge-

fraglichen Gewerken in angemeſſener Weiſe zu beachten und nur all-
mählig ihre Anforderungen zu ſteigern haben.

§. 10.

Dem Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion liegt die for-
melle Leitung des Prüfungsgeſchäfts und die Aufſicht darüber ob, daß
dabei den beſtehenden Vorſchriften allenthalben gemäß verfahren werde.
Alle im Namen der Kommiſſion ergehende Ausfertigungen hat der-
ſelbe zu unterzeichnen, nicht minder das Prüfungsprotokoll zu führen,
zu welchem den Prüfungsbehörden ein lithographirtes Schema in ta-
bellariſcher Form beſonders zugefertigt werden wird.

§. 11.

Jede Prüfungskommiſſion iſt der Kreisdirektion ihres
Bezirks zunächſt untergeordnet und hat daher in den geeigneten Fällen
an dieſelbe Bericht zu erſtatten und Weiſungen von ihr zu empfangen.

Nach Schluß jedes Prüfungstermins iſt das Prüfungsprotokoll
zur Kreisdirektion einzuſenden, welche daſſelbe, wenn ſich nichts dabei
zu erinnern findet, nach genommener Einſicht kürzeſten Wegs an die
Kommiſſion zurückgelangen laſſen wird.



III. Nach bairiſchem Geſetz.

Nach einer Verordnung vom 28. Januar 1805. Regierungs-
blatt Stück IX. ſoll keine Promotion eines Maurerlehrlings oder
Geſellen ohne Prüfung der Baukommiſſion vor ſich gehen. Dieſe
dürfen keine Bauführungen ſelbſtſtändig übernehmen.



Regierungsblatt 1807 vom 13. Februar S. 350.
1) Sämmtliche Stadtpolizeibehörden (die zu München ausge-
nommen, wo bereits eine Baukommiſſion beſteht) und ſämmtliche Land-
gerichte haben binnen 4 Wochen zu berichten, wie die Aufſtellung
einer Baukommiſſion iſt vollzogen worden.
2) Können nur jene Bauplane ratifizirt werden, welche von ei-
nem Maurer- und Zimmermeiſter unterſchrieben ſind, die für die Aus-
führung nach demſelben haften. Von Palieren unterſchriebene Plane
dürfen nicht angenommen werden, und ihre Unterſchrift iſt nur in
ſo ferne zu geſtatten, als ſie als Zeichner derſelben ihre Namen
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3) Wer einen Bau durch einen Geſellen, dazu auch die ſoge-
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[391/0401] fraglichen Gewerken in angemeſſener Weiſe zu beachten und nur all- mählig ihre Anforderungen zu ſteigern haben. §. 10. Dem Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion liegt die for- melle Leitung des Prüfungsgeſchäfts und die Aufſicht darüber ob, daß dabei den beſtehenden Vorſchriften allenthalben gemäß verfahren werde. Alle im Namen der Kommiſſion ergehende Ausfertigungen hat der- ſelbe zu unterzeichnen, nicht minder das Prüfungsprotokoll zu führen, zu welchem den Prüfungsbehörden ein lithographirtes Schema in ta- bellariſcher Form beſonders zugefertigt werden wird. §. 11. Jede Prüfungskommiſſion iſt der Kreisdirektion ihres Bezirks zunächſt untergeordnet und hat daher in den geeigneten Fällen an dieſelbe Bericht zu erſtatten und Weiſungen von ihr zu empfangen. Nach Schluß jedes Prüfungstermins iſt das Prüfungsprotokoll zur Kreisdirektion einzuſenden, welche daſſelbe, wenn ſich nichts dabei zu erinnern findet, nach genommener Einſicht kürzeſten Wegs an die Kommiſſion zurückgelangen laſſen wird. III. Nach bairiſchem Geſetz. Nach einer Verordnung vom 28. Januar 1805. Regierungs- blatt Stück IX. ſoll keine Promotion eines Maurerlehrlings oder Geſellen ohne Prüfung der Baukommiſſion vor ſich gehen. Dieſe dürfen keine Bauführungen ſelbſtſtändig übernehmen. Regierungsblatt 1807 vom 13. Februar S. 350. 1) Sämmtliche Stadtpolizeibehörden (die zu München ausge- nommen, wo bereits eine Baukommiſſion beſteht) und ſämmtliche Land- gerichte haben binnen 4 Wochen zu berichten, wie die Aufſtellung einer Baukommiſſion iſt vollzogen worden. 2) Können nur jene Bauplane ratifizirt werden, welche von ei- nem Maurer- und Zimmermeiſter unterſchrieben ſind, die für die Aus- führung nach demſelben haften. Von Palieren unterſchriebene Plane dürfen nicht angenommen werden, und ihre Unterſchrift iſt nur in ſo ferne zu geſtatten, als ſie als Zeichner derſelben ihre Namen beiſetzen. 3) Wer einen Bau durch einen Geſellen, dazu auch die ſoge-

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Zitationshilfe: Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847, S. 391. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menzel_maurer_1847/401>, abgerufen am 24.11.2024.