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Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847.

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Form, sowie die Bauart derselben in Absicht auf den verschie-
denen dabei in Anwendung kommenden Verband;
l) die Bestimmung der Widerlagstärken, der Bogen- und Gewöl-
bedicken, der Zubereitung, Aufstellung und Wegnahme der
Lehrbogen;
m) die verschiedenen Bedachungsarten, in Betreff des Bedachungs-
materials, insbesondere das wasserdichte Eindecken der Dachluken
und Fenster, Rinnen, Kehlen, Forst- und Walmkanten;
n) die Construction gemauerter und ungemauerter, innerer und
äußerer Gesimse und die Beschaffenheit der dazu gehörigen
Schablonen;
o) der Decken-, Wand- und Mauerputz;
p) die vorzüglichsten Feuerungsanlagen, deren Construction und
Ausführung, mit besonderer Rücksicht auf Brennmaterial sparende
Stuben- oder Kochöfen, sowie auf den Bau der Schornsteine;
q) die allgemeinen Regeln der Feuersicherheit und die darauf be-
züglichen baupolizeilichen Vorschriften;
r) der Bau massiver Treppen;
s) Fragen über Fälle, wo die Maurerarbeiten mit den Zimmerar-
beiten in Verbindung kommen, wie z. B. bei den Auswechse-
lungen der Balken, bei Anwendung hölzerner Thür- und Fen-
stergerüste, dem Legen der Fußböden über Gewölbe etc.

Die Examinanten haben daher die den Prüfungscandidaten vor-
zulegenden Fragen aus dem Kreise dieser Gegenstände zu wählen, ohne
daß sie jedoch die letztern jedesmal vollständig zu erschöpfen oder sich
bei der Prüfung an die Reihenfolge zu binden brauchten, in der sie
vorstehend aufgeführt sind.

§. 7.

Die mündliche Prüfung ist mit jedem Candidaten einzeln
vorzunehmen und auf eine Dauer von 21/2 bis 3 Stunden zu be-
schränken.

Die Leitung derselben liegt zunächst dem theoretisch gebildeten
Bauverständigen unter den Kommissionsmitgliedern ob. Wie es je-
doch den der Kommission beigegebenen Jnnungsmitgliedern überhaupt
unbenommen ist, durch Stellung einzelner geeigneter Fragen ebenfalls
thätigen Antheil an der Prüfung zu nehmen, so kann auch von der
Kommission im Allgemeinen Verabredung dahin getroffen werden, daß
derjenige Jnnungsmeister, dessen Gewerbe der zu Prüfende angehört,
gewisse Prüfungsmaterien ein für allemal ausschließend übernehme, in

Form, ſowie die Bauart derſelben in Abſicht auf den verſchie-
denen dabei in Anwendung kommenden Verband;
l) die Beſtimmung der Widerlagſtärken, der Bogen- und Gewöl-
bedicken, der Zubereitung, Aufſtellung und Wegnahme der
Lehrbogen;
m) die verſchiedenen Bedachungsarten, in Betreff des Bedachungs-
materials, insbeſondere das waſſerdichte Eindecken der Dachluken
und Fenſter, Rinnen, Kehlen, Forſt- und Walmkanten;
n) die Conſtruction gemauerter und ungemauerter, innerer und
äußerer Geſimſe und die Beſchaffenheit der dazu gehörigen
Schablonen;
o) der Decken-, Wand- und Mauerputz;
p) die vorzüglichſten Feuerungsanlagen, deren Conſtruction und
Ausführung, mit beſonderer Rückſicht auf Brennmaterial ſparende
Stuben- oder Kochöfen, ſowie auf den Bau der Schornſteine;
q) die allgemeinen Regeln der Feuerſicherheit und die darauf be-
züglichen baupolizeilichen Vorſchriften;
r) der Bau maſſiver Treppen;
s) Fragen über Fälle, wo die Maurerarbeiten mit den Zimmerar-
beiten in Verbindung kommen, wie z. B. bei den Auswechſe-
lungen der Balken, bei Anwendung hölzerner Thür- und Fen-
ſtergerüſte, dem Legen der Fußböden über Gewölbe ꝛc.

Die Examinanten haben daher die den Prüfungscandidaten vor-
zulegenden Fragen aus dem Kreiſe dieſer Gegenſtände zu wählen, ohne
daß ſie jedoch die letztern jedesmal vollſtändig zu erſchöpfen oder ſich
bei der Prüfung an die Reihenfolge zu binden brauchten, in der ſie
vorſtehend aufgeführt ſind.

§. 7.

Die mündliche Prüfung iſt mit jedem Candidaten einzeln
vorzunehmen und auf eine Dauer von 2½ bis 3 Stunden zu be-
ſchränken.

Die Leitung derſelben liegt zunächſt dem theoretiſch gebildeten
Bauverſtändigen unter den Kommiſſionsmitgliedern ob. Wie es je-
doch den der Kommiſſion beigegebenen Jnnungsmitgliedern überhaupt
unbenommen iſt, durch Stellung einzelner geeigneter Fragen ebenfalls
thätigen Antheil an der Prüfung zu nehmen, ſo kann auch von der
Kommiſſion im Allgemeinen Verabredung dahin getroffen werden, daß
derjenige Jnnungsmeiſter, deſſen Gewerbe der zu Prüfende angehört,
gewiſſe Prüfungsmaterien ein für allemal ausſchließend übernehme, in

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[389/0399] Form, ſowie die Bauart derſelben in Abſicht auf den verſchie- denen dabei in Anwendung kommenden Verband; l) die Beſtimmung der Widerlagſtärken, der Bogen- und Gewöl- bedicken, der Zubereitung, Aufſtellung und Wegnahme der Lehrbogen; m) die verſchiedenen Bedachungsarten, in Betreff des Bedachungs- materials, insbeſondere das waſſerdichte Eindecken der Dachluken und Fenſter, Rinnen, Kehlen, Forſt- und Walmkanten; n) die Conſtruction gemauerter und ungemauerter, innerer und äußerer Geſimſe und die Beſchaffenheit der dazu gehörigen Schablonen; o) der Decken-, Wand- und Mauerputz; p) die vorzüglichſten Feuerungsanlagen, deren Conſtruction und Ausführung, mit beſonderer Rückſicht auf Brennmaterial ſparende Stuben- oder Kochöfen, ſowie auf den Bau der Schornſteine; q) die allgemeinen Regeln der Feuerſicherheit und die darauf be- züglichen baupolizeilichen Vorſchriften; r) der Bau maſſiver Treppen; s) Fragen über Fälle, wo die Maurerarbeiten mit den Zimmerar- beiten in Verbindung kommen, wie z. B. bei den Auswechſe- lungen der Balken, bei Anwendung hölzerner Thür- und Fen- ſtergerüſte, dem Legen der Fußböden über Gewölbe ꝛc. Die Examinanten haben daher die den Prüfungscandidaten vor- zulegenden Fragen aus dem Kreiſe dieſer Gegenſtände zu wählen, ohne daß ſie jedoch die letztern jedesmal vollſtändig zu erſchöpfen oder ſich bei der Prüfung an die Reihenfolge zu binden brauchten, in der ſie vorſtehend aufgeführt ſind. §. 7. Die mündliche Prüfung iſt mit jedem Candidaten einzeln vorzunehmen und auf eine Dauer von 2½ bis 3 Stunden zu be- ſchränken. Die Leitung derſelben liegt zunächſt dem theoretiſch gebildeten Bauverſtändigen unter den Kommiſſionsmitgliedern ob. Wie es je- doch den der Kommiſſion beigegebenen Jnnungsmitgliedern überhaupt unbenommen iſt, durch Stellung einzelner geeigneter Fragen ebenfalls thätigen Antheil an der Prüfung zu nehmen, ſo kann auch von der Kommiſſion im Allgemeinen Verabredung dahin getroffen werden, daß derjenige Jnnungsmeiſter, deſſen Gewerbe der zu Prüfende angehört, gewiſſe Prüfungsmaterien ein für allemal ausſchließend übernehme, in

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Zitationshilfe: Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847, S. 389. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menzel_maurer_1847/399>, abgerufen am 30.04.2024.