den Prüfungen eine Frist von wenigstens zwei Monaten in der Mitte liegen muß.
§. 10.
Für die Prüfung ist eine Gebühr von fünf Thalern zu entrichten und vor dem Beginn der erstern an den Vorsitzenden der Prüfungsbehörde abzuführen.
§. 11.
Die Ertheilung des Meisterrechts, welches nach wie vor als die Bedingung des selbstständigen Gewerbsbetriebs und der eige- nen Uebernahme von Bauen anzusehen ist, verbleibt der betreffenden Jnnung gegen Entrichtung der artikelmäßigen Gebühren für die der Jnnung nach §. 6. zustehende Beaufsichtigung der Probearbeiten und der in den Specialartikeln bestimmten Meisterrechtsgebühren.
Die Kreisdirectionen haben dahin zu wirken, daß die letztern eben so wie die Schaumeistergebühren, soweit es nicht bereits gesche- hen, bei allen Maurer- und Zimmerinnungen nach angemessenen, den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Sätzen regulirt werden.
Jede Entrichtung, sie bestehe in baarem Gelde oder in Darrei- chung von Speisen und Getränken, welche dem Einwerbenden über den Betrag jener Sätze angesonnen oder von ihm als freiwillige Gabe angenommen wird, unterliegt der in den Generalinnungsartikeln Cap. III. §. 10. bestimmten Strafe des doppelten Ersatzes, welche von den- jenigen, die an dem Ungebührnisse Theil genommen haben, zu bezah- len und unnachsichtlich einzubringen ist.
Die bei den verschiedenen Jnnungen hinsichtlich der Zeit der Quartalzusammenkünfte und sonst in Betreff der Meisterrechtserthei- lung bestehenden besondern Einrichtungen sind übrigens der neuen Form der Meisterprüfungen allenthalben anzupassen und die Special- artikel, soweit nöthig, entsprechend abzuändern.
§. 12.
Ausländische Maurer- und Zimmermeister, welche in hierländischen Grenzorten, soweit ihnen solches in Ermangelung eines entgegenstehenden Verbietungsrechts überhaupt verstattet ist, Baue über- nehmen wollen, sind hierzu von jetzt an nur unter der Bedingung zuzulassen, daß sie sich der für die inländischen Bauhandwerker vor- geschriebenen Meisterprüfung bei der Prüfungsbehörde des betreffenden Bezirks unterworfen und solche bestanden haben.
Dem Ministerium des Jnnern bleibt jedoch vorbehalten, die Wir- kung dieses Grundsatzes für die Dauer der nächsten fünf Jahre in Beziehung auf bestimmte Orte oder Bezirke insoweit zu suspendiren, als solches zur Verhütung einer nachtheiligen und plötzlichen Störung herkömmlicher Verkehrsverhältnisse sich als nothwendig und angemes- sen darstellt.
den Prüfungen eine Friſt von wenigſtens zwei Monaten in der Mitte liegen muß.
§. 10.
Für die Prüfung iſt eine Gebühr von fünf Thalern zu entrichten und vor dem Beginn der erſtern an den Vorſitzenden der Prüfungsbehörde abzuführen.
§. 11.
Die Ertheilung des Meiſterrechts, welches nach wie vor als die Bedingung des ſelbſtſtändigen Gewerbsbetriebs und der eige- nen Uebernahme von Bauen anzuſehen iſt, verbleibt der betreffenden Jnnung gegen Entrichtung der artikelmäßigen Gebühren für die der Jnnung nach §. 6. zuſtehende Beaufſichtigung der Probearbeiten und der in den Specialartikeln beſtimmten Meiſterrechtsgebühren.
Die Kreisdirectionen haben dahin zu wirken, daß die letztern eben ſo wie die Schaumeiſtergebühren, ſoweit es nicht bereits geſche- hen, bei allen Maurer- und Zimmerinnungen nach angemeſſenen, den örtlichen Verhältniſſen entſprechenden Sätzen regulirt werden.
Jede Entrichtung, ſie beſtehe in baarem Gelde oder in Darrei- chung von Speiſen und Getränken, welche dem Einwerbenden über den Betrag jener Sätze angeſonnen oder von ihm als freiwillige Gabe angenommen wird, unterliegt der in den Generalinnungsartikeln Cap. III. §. 10. beſtimmten Strafe des doppelten Erſatzes, welche von den- jenigen, die an dem Ungebührniſſe Theil genommen haben, zu bezah- len und unnachſichtlich einzubringen iſt.
Die bei den verſchiedenen Jnnungen hinſichtlich der Zeit der Quartalzuſammenkünfte und ſonſt in Betreff der Meiſterrechtserthei- lung beſtehenden beſondern Einrichtungen ſind übrigens der neuen Form der Meiſterprüfungen allenthalben anzupaſſen und die Special- artikel, ſoweit nöthig, entſprechend abzuändern.
§. 12.
Ausländiſche Maurer- und Zimmermeiſter, welche in hierländiſchen Grenzorten, ſoweit ihnen ſolches in Ermangelung eines entgegenſtehenden Verbietungsrechts überhaupt verſtattet iſt, Baue über- nehmen wollen, ſind hierzu von jetzt an nur unter der Bedingung zuzulaſſen, daß ſie ſich der für die inländiſchen Bauhandwerker vor- geſchriebenen Meiſterprüfung bei der Prüfungsbehörde des betreffenden Bezirks unterworfen und ſolche beſtanden haben.
Dem Miniſterium des Jnnern bleibt jedoch vorbehalten, die Wir- kung dieſes Grundſatzes für die Dauer der nächſten fünf Jahre in Beziehung auf beſtimmte Orte oder Bezirke inſoweit zu ſuspendiren, als ſolches zur Verhütung einer nachtheiligen und plötzlichen Störung herkömmlicher Verkehrsverhältniſſe ſich als nothwendig und angemeſ- ſen darſtellt.
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den Prüfungen eine Friſt von wenigſtens zwei Monaten in der Mitte
liegen muß.
§. 10.
Für die Prüfung iſt eine Gebühr von fünf Thalern
zu entrichten und vor dem Beginn der erſtern an den Vorſitzenden
der Prüfungsbehörde abzuführen.
§. 11.
Die Ertheilung des Meiſterrechts, welches nach wie vor
als die Bedingung des ſelbſtſtändigen Gewerbsbetriebs und der eige-
nen Uebernahme von Bauen anzuſehen iſt, verbleibt der betreffenden
Jnnung gegen Entrichtung der artikelmäßigen Gebühren für die der
Jnnung nach §. 6. zuſtehende Beaufſichtigung der Probearbeiten und
der in den Specialartikeln beſtimmten Meiſterrechtsgebühren.
Die Kreisdirectionen haben dahin zu wirken, daß die letztern
eben ſo wie die Schaumeiſtergebühren, ſoweit es nicht bereits geſche-
hen, bei allen Maurer- und Zimmerinnungen nach angemeſſenen, den
örtlichen Verhältniſſen entſprechenden Sätzen regulirt werden.
Jede Entrichtung, ſie beſtehe in baarem Gelde oder in Darrei-
chung von Speiſen und Getränken, welche dem Einwerbenden über den
Betrag jener Sätze angeſonnen oder von ihm als freiwillige Gabe
angenommen wird, unterliegt der in den Generalinnungsartikeln Cap.
III. §. 10. beſtimmten Strafe des doppelten Erſatzes, welche von den-
jenigen, die an dem Ungebührniſſe Theil genommen haben, zu bezah-
len und unnachſichtlich einzubringen iſt.
Die bei den verſchiedenen Jnnungen hinſichtlich der Zeit der
Quartalzuſammenkünfte und ſonſt in Betreff der Meiſterrechtserthei-
lung beſtehenden beſondern Einrichtungen ſind übrigens der neuen
Form der Meiſterprüfungen allenthalben anzupaſſen und die Special-
artikel, ſoweit nöthig, entſprechend abzuändern.
§. 12.
Ausländiſche Maurer- und Zimmermeiſter, welche in
hierländiſchen Grenzorten, ſoweit ihnen ſolches in Ermangelung eines
entgegenſtehenden Verbietungsrechts überhaupt verſtattet iſt, Baue über-
nehmen wollen, ſind hierzu von jetzt an nur unter der Bedingung
zuzulaſſen, daß ſie ſich der für die inländiſchen Bauhandwerker vor-
geſchriebenen Meiſterprüfung bei der Prüfungsbehörde des betreffenden
Bezirks unterworfen und ſolche beſtanden haben.
Dem Miniſterium des Jnnern bleibt jedoch vorbehalten, die Wir-
kung dieſes Grundſatzes für die Dauer der nächſten fünf Jahre in
Beziehung auf beſtimmte Orte oder Bezirke inſoweit zu ſuspendiren,
als ſolches zur Verhütung einer nachtheiligen und plötzlichen Störung
herkömmlicher Verkehrsverhältniſſe ſich als nothwendig und angemeſ-
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Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847, S. 382. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menzel_maurer_1847/392>, abgerufen am 28.07.2024.
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