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Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847.

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Auch kann von obiger Bedingung zu Gunsten der Unterthanen
solcher Nachbarstaaten überhaupt abgesehen werden, in denen das Prü-
fungswesen bei den Baugewerken in ähnlicher Weise, wie nach gegen-
wärtiger Verordnung, geordnet ist, und welche den diesseitigen ge-
prüften
Bauhandwerkern rücksichtlich des selbstständigen Gewerbsbe-
triebs jenseits der Grenze die nämliche Vergünstigung zugestehen.

§. 13.

Jnländischen Maurern und Zimmerleuten, welche das
Meisterrecht bereits besitzen, die aber, ihres bessern Fortkommens we-
gen, die Eigenschaft als geprüfte Bauhandwerker nachträglich zu er-
langen wünschen, steht es jeder Zeit frei, sich bei der Prüfungskom-
mission des Bezirks, zu welchem ihr Wohnort gehört, zur Prüfung
anzumelden, worauf diese mit denselben zwar ohne die im §. 6. der
Jnnung vorbehaltene Konkurrenz bei Beurtheilung der Probearbeiten,
im Uebrigen aber in der nämlichen Maaße vorzunehmen ist, wie sol-
ches die gegenwärtige Verordnung und die dazu gehörige Jnstruktion
hinsichtlich der einwerbenden Gesellen vorschreibt.

Die Fertigung der Probearbeiten kann bei derartigen Prüfun-
gen, nicht minder bei denen ausländischer Bauhandwerker, nach dem
Wunsche des zu Prüfenden, am Orte der Prüfungskommission erfol-
gen, welchen Falls der erstere für ein geeignetes Lokal und dessen
Heizung und Beleuchtung auf eigene Kosten zu sorgen, auch den von
der Kommission in Ansehung der Aufsichtsführung zu treffenden Vor-
schriften sich zu unterwerfen hat.

Auf die zünftige Gewerbsberechtigung solcher inländischer Mei-
ster bleibt der etwaige ungünstige Ausfall der Prüfung ohne Einfluß.

§. 14.

Um auch den Mühlenzeugarbeitern, sowie den Brunnen-
und Röhrmeistern die Gelegenheit zu verschaffen, durch eine vor einer
öffentlichen Behörde zu bestehende Prüfung über ihre Befähigung zur
selbstständigen Ausübung ihres Gewerbes sich auszuweisen, soll unter
dem Namen

"Prüfungskommission für mechanische Baugewerken"

eine besondere Prüfungsbehörde errichtet werden. Bis auf Weiteres
hat dieselbe ihren Sitz in Freiberg.

Sie ist zusammengesetzt aus einem juristisch befähigten Mitgliede
des Stadtraths zu Freiberg, als Vorsitzenden, aus einem theoretisch
gebildeten Sachverständigen und einem zweiten Sachverständigen, wel-
cher, neben dem Besitz theoretischer Kenntnisse, zugleich als praktischer
Mechaniker befähigt sein muß.

Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter hat der Stadt-
rath zu Freiberg aus seiner Mitte zu wählen, während die Ernen-

Auch kann von obiger Bedingung zu Gunſten der Unterthanen
ſolcher Nachbarſtaaten überhaupt abgeſehen werden, in denen das Prü-
fungsweſen bei den Baugewerken in ähnlicher Weiſe, wie nach gegen-
wärtiger Verordnung, geordnet iſt, und welche den dieſſeitigen ge-
prüften
Bauhandwerkern rückſichtlich des ſelbſtſtändigen Gewerbsbe-
triebs jenſeits der Grenze die nämliche Vergünſtigung zugeſtehen.

§. 13.

Jnländiſchen Maurern und Zimmerleuten, welche das
Meiſterrecht bereits beſitzen, die aber, ihres beſſern Fortkommens we-
gen, die Eigenſchaft als geprüfte Bauhandwerker nachträglich zu er-
langen wünſchen, ſteht es jeder Zeit frei, ſich bei der Prüfungskom-
miſſion des Bezirks, zu welchem ihr Wohnort gehört, zur Prüfung
anzumelden, worauf dieſe mit denſelben zwar ohne die im §. 6. der
Jnnung vorbehaltene Konkurrenz bei Beurtheilung der Probearbeiten,
im Uebrigen aber in der nämlichen Maaße vorzunehmen iſt, wie ſol-
ches die gegenwärtige Verordnung und die dazu gehörige Jnſtruktion
hinſichtlich der einwerbenden Geſellen vorſchreibt.

Die Fertigung der Probearbeiten kann bei derartigen Prüfun-
gen, nicht minder bei denen ausländiſcher Bauhandwerker, nach dem
Wunſche des zu Prüfenden, am Orte der Prüfungskommiſſion erfol-
gen, welchen Falls der erſtere für ein geeignetes Lokal und deſſen
Heizung und Beleuchtung auf eigene Koſten zu ſorgen, auch den von
der Kommiſſion in Anſehung der Aufſichtsführung zu treffenden Vor-
ſchriften ſich zu unterwerfen hat.

Auf die zünftige Gewerbsberechtigung ſolcher inländiſcher Mei-
ſter bleibt der etwaige ungünſtige Ausfall der Prüfung ohne Einfluß.

§. 14.

Um auch den Mühlenzeugarbeitern, ſowie den Brunnen-
und Röhrmeiſtern die Gelegenheit zu verſchaffen, durch eine vor einer
öffentlichen Behörde zu beſtehende Prüfung über ihre Befähigung zur
ſelbſtſtändigen Ausübung ihres Gewerbes ſich auszuweiſen, ſoll unter
dem Namen

„Prüfungskommiſſion für mechaniſche Baugewerken‟

eine beſondere Prüfungsbehörde errichtet werden. Bis auf Weiteres
hat dieſelbe ihren Sitz in Freiberg.

Sie iſt zuſammengeſetzt aus einem juriſtiſch befähigten Mitgliede
des Stadtraths zu Freiberg, als Vorſitzenden, aus einem theoretiſch
gebildeten Sachverſtändigen und einem zweiten Sachverſtändigen, wel-
cher, neben dem Beſitz theoretiſcher Kenntniſſe, zugleich als praktiſcher
Mechaniker befähigt ſein muß.

Das vorſitzende Mitglied und deſſen Stellvertreter hat der Stadt-
rath zu Freiberg aus ſeiner Mitte zu wählen, während die Ernen-

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[383/0393] Auch kann von obiger Bedingung zu Gunſten der Unterthanen ſolcher Nachbarſtaaten überhaupt abgeſehen werden, in denen das Prü- fungsweſen bei den Baugewerken in ähnlicher Weiſe, wie nach gegen- wärtiger Verordnung, geordnet iſt, und welche den dieſſeitigen ge- prüften Bauhandwerkern rückſichtlich des ſelbſtſtändigen Gewerbsbe- triebs jenſeits der Grenze die nämliche Vergünſtigung zugeſtehen. §. 13. Jnländiſchen Maurern und Zimmerleuten, welche das Meiſterrecht bereits beſitzen, die aber, ihres beſſern Fortkommens we- gen, die Eigenſchaft als geprüfte Bauhandwerker nachträglich zu er- langen wünſchen, ſteht es jeder Zeit frei, ſich bei der Prüfungskom- miſſion des Bezirks, zu welchem ihr Wohnort gehört, zur Prüfung anzumelden, worauf dieſe mit denſelben zwar ohne die im §. 6. der Jnnung vorbehaltene Konkurrenz bei Beurtheilung der Probearbeiten, im Uebrigen aber in der nämlichen Maaße vorzunehmen iſt, wie ſol- ches die gegenwärtige Verordnung und die dazu gehörige Jnſtruktion hinſichtlich der einwerbenden Geſellen vorſchreibt. Die Fertigung der Probearbeiten kann bei derartigen Prüfun- gen, nicht minder bei denen ausländiſcher Bauhandwerker, nach dem Wunſche des zu Prüfenden, am Orte der Prüfungskommiſſion erfol- gen, welchen Falls der erſtere für ein geeignetes Lokal und deſſen Heizung und Beleuchtung auf eigene Koſten zu ſorgen, auch den von der Kommiſſion in Anſehung der Aufſichtsführung zu treffenden Vor- ſchriften ſich zu unterwerfen hat. Auf die zünftige Gewerbsberechtigung ſolcher inländiſcher Mei- ſter bleibt der etwaige ungünſtige Ausfall der Prüfung ohne Einfluß. §. 14. Um auch den Mühlenzeugarbeitern, ſowie den Brunnen- und Röhrmeiſtern die Gelegenheit zu verſchaffen, durch eine vor einer öffentlichen Behörde zu beſtehende Prüfung über ihre Befähigung zur ſelbſtſtändigen Ausübung ihres Gewerbes ſich auszuweiſen, ſoll unter dem Namen „Prüfungskommiſſion für mechaniſche Baugewerken‟ eine beſondere Prüfungsbehörde errichtet werden. Bis auf Weiteres hat dieſelbe ihren Sitz in Freiberg. Sie iſt zuſammengeſetzt aus einem juriſtiſch befähigten Mitgliede des Stadtraths zu Freiberg, als Vorſitzenden, aus einem theoretiſch gebildeten Sachverſtändigen und einem zweiten Sachverſtändigen, wel- cher, neben dem Beſitz theoretiſcher Kenntniſſe, zugleich als praktiſcher Mechaniker befähigt ſein muß. Das vorſitzende Mitglied und deſſen Stellvertreter hat der Stadt- rath zu Freiberg aus ſeiner Mitte zu wählen, während die Ernen-

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Zitationshilfe: Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847, S. 383. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menzel_maurer_1847/393>, abgerufen am 30.04.2024.