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Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847.

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lichen Prüfung, am Orte der Behörde einzufinden und bei letzterer
anzumelden.

Die Prüfung selbst, die mit jedem Bewerber einzeln vorzuneh-
men ist, erfolgt nach Maaßgabe der in der Jnstruction für Prüfungs-
behörden für Bauhandwerker (Beilage A.) enthaltenen Vorschriften.
Ueber den Verlauf derselben ist das Nöthige vom Vorsitzenden kürz-
lich zum Prüfungsprotokoll zu bemerken (vergl. Jnstruction §. 10.).

Soweit es die Behörde, um Gewißheit über die Qualifikation
des zu Prüfenden zu erlangen, für erforderlich erachtet, bleibt es ihr
vorbehalten, demselben, bevor zur mündlichen Prüfung verschritten
wird, die Entwerfung eines anderweiten Risses und Anschlags auf-
zugeben und beides unter ihren Augen von ihm ausführen zu lassen.
Es ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, daß der zu Prüfende damit
über einige Tage nicht aufgehalten werde. Hierbei bewiesene Unwis-
senheit oder Ungeschicklichkeit hat die Zurückweisung der Probearbeit
und somit die Versagung der Zulassung zur mündlichen Prüfung
zur Folge.

§. 9.

Ueber den Erfolg der Prüfung ist dem Gesellen ein Zeug-
niß auszustellen und darin zu bemerken, ob er die Prüfung ausge-
zeichnet, gut
oder genügend bestanden habe, ingleichen -- falls
dazu Veranlassung vorhanden ist -- ob er zu Ausführung größerer
und wichtigerer Baue für tüchtig erkannt worden sei.

Diejenigen, denen die Kommission eine der vorbemerkten Cen-
suren zu ertheilen Bedenken trägt, sind von dieser Entschließung mit-
telst schriftlicher Bescheidung in Kenntniß zu setzen.

Die Verweigerung des Prüfungszeugnisses hat die Wirkung,
daß der Gesell der Regel nach erst bei dem nächstfolgenden Prüfungs-
termine und wenn er nachweist, daß er die Zwischenzeit zu seiner
mehreren theoretischen und praktischen Ausbildung zu benutzen bemüht
gewesen sei, von Neuem zur Prüfung zugelassen werden kann.

Zu dem Ende hat die Kommission in ihrer Bescheidung jedes-
mal besonders auszudrücken, ob der Gesell zum Behuf seiner Zulas-
sung zum Meisterrechte blos die mündliche Prüfung nochmals zu be-
stehen oder auch der Fertigung einer neuen Probearbeit (§. 5. 6.) sich
zu unterziehen habe.

Jst ersteres der Fall, so kann die zu veranstaltende anderweite
Prüfung ausnahmsweise nach dem Ermessen der Kommission auch auf
einen frühern Zeitpunkt, als den nächsten allgemeinen Prüfungs-
termin (§. 4.) anberaumt werden, dergestalt jedoch, daß zwischen bei-

lichen Prüfung, am Orte der Behörde einzufinden und bei letzterer
anzumelden.

Die Prüfung ſelbſt, die mit jedem Bewerber einzeln vorzuneh-
men iſt, erfolgt nach Maaßgabe der in der Jnſtruction für Prüfungs-
behörden für Bauhandwerker (Beilage A.) enthaltenen Vorſchriften.
Ueber den Verlauf derſelben iſt das Nöthige vom Vorſitzenden kürz-
lich zum Prüfungsprotokoll zu bemerken (vergl. Jnſtruction §. 10.).

Soweit es die Behörde, um Gewißheit über die Qualifikation
des zu Prüfenden zu erlangen, für erforderlich erachtet, bleibt es ihr
vorbehalten, demſelben, bevor zur mündlichen Prüfung verſchritten
wird, die Entwerfung eines anderweiten Riſſes und Anſchlags auf-
zugeben und beides unter ihren Augen von ihm ausführen zu laſſen.
Es iſt jedoch darauf Bedacht zu nehmen, daß der zu Prüfende damit
über einige Tage nicht aufgehalten werde. Hierbei bewieſene Unwiſ-
ſenheit oder Ungeſchicklichkeit hat die Zurückweiſung der Probearbeit
und ſomit die Verſagung der Zulaſſung zur mündlichen Prüfung
zur Folge.

§. 9.

Ueber den Erfolg der Prüfung iſt dem Geſellen ein Zeug-
niß auszuſtellen und darin zu bemerken, ob er die Prüfung ausge-
zeichnet, gut
oder genügend beſtanden habe, ingleichen — falls
dazu Veranlaſſung vorhanden iſt — ob er zu Ausführung größerer
und wichtigerer Baue für tüchtig erkannt worden ſei.

Diejenigen, denen die Kommiſſion eine der vorbemerkten Cen-
ſuren zu ertheilen Bedenken trägt, ſind von dieſer Entſchließung mit-
telſt ſchriftlicher Beſcheidung in Kenntniß zu ſetzen.

Die Verweigerung des Prüfungszeugniſſes hat die Wirkung,
daß der Geſell der Regel nach erſt bei dem nächſtfolgenden Prüfungs-
termine und wenn er nachweiſt, daß er die Zwiſchenzeit zu ſeiner
mehreren theoretiſchen und praktiſchen Ausbildung zu benutzen bemüht
geweſen ſei, von Neuem zur Prüfung zugelaſſen werden kann.

Zu dem Ende hat die Kommiſſion in ihrer Beſcheidung jedes-
mal beſonders auszudrücken, ob der Geſell zum Behuf ſeiner Zulaſ-
ſung zum Meiſterrechte blos die mündliche Prüfung nochmals zu be-
ſtehen oder auch der Fertigung einer neuen Probearbeit (§. 5. 6.) ſich
zu unterziehen habe.

Jſt erſteres der Fall, ſo kann die zu veranſtaltende anderweite
Prüfung ausnahmsweiſe nach dem Ermeſſen der Kommiſſion auch auf
einen frühern Zeitpunkt, als den nächſten allgemeinen Prüfungs-
termin (§. 4.) anberaumt werden, dergeſtalt jedoch, daß zwiſchen bei-

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[381/0391] lichen Prüfung, am Orte der Behörde einzufinden und bei letzterer anzumelden. Die Prüfung ſelbſt, die mit jedem Bewerber einzeln vorzuneh- men iſt, erfolgt nach Maaßgabe der in der Jnſtruction für Prüfungs- behörden für Bauhandwerker (Beilage A.) enthaltenen Vorſchriften. Ueber den Verlauf derſelben iſt das Nöthige vom Vorſitzenden kürz- lich zum Prüfungsprotokoll zu bemerken (vergl. Jnſtruction §. 10.). Soweit es die Behörde, um Gewißheit über die Qualifikation des zu Prüfenden zu erlangen, für erforderlich erachtet, bleibt es ihr vorbehalten, demſelben, bevor zur mündlichen Prüfung verſchritten wird, die Entwerfung eines anderweiten Riſſes und Anſchlags auf- zugeben und beides unter ihren Augen von ihm ausführen zu laſſen. Es iſt jedoch darauf Bedacht zu nehmen, daß der zu Prüfende damit über einige Tage nicht aufgehalten werde. Hierbei bewieſene Unwiſ- ſenheit oder Ungeſchicklichkeit hat die Zurückweiſung der Probearbeit und ſomit die Verſagung der Zulaſſung zur mündlichen Prüfung zur Folge. §. 9. Ueber den Erfolg der Prüfung iſt dem Geſellen ein Zeug- niß auszuſtellen und darin zu bemerken, ob er die Prüfung ausge- zeichnet, gut oder genügend beſtanden habe, ingleichen — falls dazu Veranlaſſung vorhanden iſt — ob er zu Ausführung größerer und wichtigerer Baue für tüchtig erkannt worden ſei. Diejenigen, denen die Kommiſſion eine der vorbemerkten Cen- ſuren zu ertheilen Bedenken trägt, ſind von dieſer Entſchließung mit- telſt ſchriftlicher Beſcheidung in Kenntniß zu ſetzen. Die Verweigerung des Prüfungszeugniſſes hat die Wirkung, daß der Geſell der Regel nach erſt bei dem nächſtfolgenden Prüfungs- termine und wenn er nachweiſt, daß er die Zwiſchenzeit zu ſeiner mehreren theoretiſchen und praktiſchen Ausbildung zu benutzen bemüht geweſen ſei, von Neuem zur Prüfung zugelaſſen werden kann. Zu dem Ende hat die Kommiſſion in ihrer Beſcheidung jedes- mal beſonders auszudrücken, ob der Geſell zum Behuf ſeiner Zulaſ- ſung zum Meiſterrechte blos die mündliche Prüfung nochmals zu be- ſtehen oder auch der Fertigung einer neuen Probearbeit (§. 5. 6.) ſich zu unterziehen habe. Jſt erſteres der Fall, ſo kann die zu veranſtaltende anderweite Prüfung ausnahmsweiſe nach dem Ermeſſen der Kommiſſion auch auf einen frühern Zeitpunkt, als den nächſten allgemeinen Prüfungs- termin (§. 4.) anberaumt werden, dergeſtalt jedoch, daß zwiſchen bei-

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Zitationshilfe: Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847, S. 381. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menzel_maurer_1847/391>, abgerufen am 30.04.2024.