Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847.Die fertigen Probearbeiten sind von der versammelten Jnnung Die in den Generalinnungsartikeln §. 8. Cap. III. nachgelassene §. 7. Die Prüfungskommissionen haben die von den Jnnungen, Die desfallsige Bescheidung ist, unter kürzlicher Angabe der Gegen derartige Entschließungen der Prüfungskommissionen steht §. 8. Die Gesellen, deren Probearbeiten von der Behörde für Die fertigen Probearbeiten ſind von der verſammelten Jnnung Die in den Generalinnungsartikeln §. 8. Cap. III. nachgelaſſene §. 7. Die Prüfungskommiſſionen haben die von den Jnnungen, Die desfallſige Beſcheidung iſt, unter kürzlicher Angabe der Gegen derartige Entſchließungen der Prüfungskommiſſionen ſteht §. 8. Die Geſellen, deren Probearbeiten von der Behörde für <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0390" n="380"/> <p>Die fertigen Probearbeiten ſind von der verſammelten Jnnung<lb/> zu beſichtigen und zu beurtheilen. Erklärt dieſe die erſtern für genü-<lb/> gend, ſo hat ſie ſolche nebſt einem, von dem obrigkeitlichen Beiſitzer<lb/> und dem Jnnungsälteſten vollzogenen Zeugniſſe an die Prüfungs-<lb/> kommiſſion einzuſenden. Entgegengeſetzten Falls iſt das von der Jn-<lb/> nung für untauglich erkannte Meiſterſtück, unter näherer Angabe der<lb/> dagegen zu machen geweſenen Ausſtellungen, bei der Obrigkeit einzu-<lb/> reichen und von dieſer, nach zuvor eingeholtem techniſchen Gutachten<lb/> der Prüfungskommiſſion, auf Grund des letztern über die Zulänglich-<lb/> keit oder definitive Zurückweiſung der Probearbeit nach Maaßgabe der<lb/> Generalinnungsartikel vom 8. Januar 1780, Cap. <hi rendition="#aq">III.</hi> §. 8. Ent-<lb/> ſchließung zu faſſen, auch ſolche der Jnnung, unter gleichzeitiger Be-<lb/> nachrichtigung der Prüfungsbehörde, bekannt zu machen.</p><lb/> <p>Die in den Generalinnungsartikeln §. 8. Cap. <hi rendition="#aq">III.</hi> nachgelaſſene<lb/> Abmachung kleiner Fehler am Meiſterſtücke durch geringe Geldbußen<lb/> tritt bei den Meiſterprüfungen der Bauhandwerker fortan außer An-<lb/> wendung, und es iſt vielmehr die gelieferte Probearbeit jedesmal un-<lb/> bedingt entweder für zuläſſig oder für unzuläſſig zu erklären.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 7.</head><lb/> <p>Die Prüfungskommiſſionen haben die von den Jnnungen,<lb/> nach erfolgter Approbation, an ſie eingeſendeten Meiſterſtücke ander-<lb/> weit ſorgfältig zu prüfen und ſind berechtigt, ſolche Arbeiten, welche<lb/> nach ihrem Erachten die für den Beſitz des Meiſterrechts vorauszu-<lb/> ſetzende Uebung und Befähigung in Fertigung von Riſſen und Bau-<lb/> anſchlägen nicht in der erforderlichen Maaße beurkunden, der von der<lb/> Jnnung abgegebenen beifälligen Erklärung ungeachtet, als ungenügend<lb/> zurückzuweiſen.</p><lb/> <p>Die desfallſige Beſcheidung iſt, unter kürzlicher Angabe der<lb/> Gründe, ſchriftlich auszufertigen, dabei auch jedesmal auszudrücken,<lb/> ob der Bewerber ſofort oder erſt zum nächſten Prüfungstermine um<lb/> Vorlegung einer anderweiten Probearbeit nachſuchen dürfe.</p><lb/> <p>Gegen derartige Entſchließungen der Prüfungskommiſſionen ſteht<lb/> der Recurs an die betreffende Kreisdirection offen, welche, inſoweit<lb/> ſie zu Begründung ihrer Entſcheidung einer fernern ſachverſtändigen<lb/> Begutachtung des Meiſterſtücks zu bedürfen glaubt, eine ſolche von<lb/> einer der übrigen Prüfungsbehörden nach ihrer Auswahl zu erfor-<lb/> dern hat.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 8.</head><lb/> <p>Die Geſellen, deren Probearbeiten von der Behörde für<lb/> zuläſſig erklärt wurden, ſind hiervon ſchriftlich zu benachrichtigen und<lb/> aufzufordern, ſich an einem zu beſtimmenden Tage innerhalb des lau-<lb/> fenden Prüfungstermins, Behufs der mit ihnen anzuſtellenden münd-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [380/0390]
Die fertigen Probearbeiten ſind von der verſammelten Jnnung
zu beſichtigen und zu beurtheilen. Erklärt dieſe die erſtern für genü-
gend, ſo hat ſie ſolche nebſt einem, von dem obrigkeitlichen Beiſitzer
und dem Jnnungsälteſten vollzogenen Zeugniſſe an die Prüfungs-
kommiſſion einzuſenden. Entgegengeſetzten Falls iſt das von der Jn-
nung für untauglich erkannte Meiſterſtück, unter näherer Angabe der
dagegen zu machen geweſenen Ausſtellungen, bei der Obrigkeit einzu-
reichen und von dieſer, nach zuvor eingeholtem techniſchen Gutachten
der Prüfungskommiſſion, auf Grund des letztern über die Zulänglich-
keit oder definitive Zurückweiſung der Probearbeit nach Maaßgabe der
Generalinnungsartikel vom 8. Januar 1780, Cap. III. §. 8. Ent-
ſchließung zu faſſen, auch ſolche der Jnnung, unter gleichzeitiger Be-
nachrichtigung der Prüfungsbehörde, bekannt zu machen.
Die in den Generalinnungsartikeln §. 8. Cap. III. nachgelaſſene
Abmachung kleiner Fehler am Meiſterſtücke durch geringe Geldbußen
tritt bei den Meiſterprüfungen der Bauhandwerker fortan außer An-
wendung, und es iſt vielmehr die gelieferte Probearbeit jedesmal un-
bedingt entweder für zuläſſig oder für unzuläſſig zu erklären.
§. 7.
Die Prüfungskommiſſionen haben die von den Jnnungen,
nach erfolgter Approbation, an ſie eingeſendeten Meiſterſtücke ander-
weit ſorgfältig zu prüfen und ſind berechtigt, ſolche Arbeiten, welche
nach ihrem Erachten die für den Beſitz des Meiſterrechts vorauszu-
ſetzende Uebung und Befähigung in Fertigung von Riſſen und Bau-
anſchlägen nicht in der erforderlichen Maaße beurkunden, der von der
Jnnung abgegebenen beifälligen Erklärung ungeachtet, als ungenügend
zurückzuweiſen.
Die desfallſige Beſcheidung iſt, unter kürzlicher Angabe der
Gründe, ſchriftlich auszufertigen, dabei auch jedesmal auszudrücken,
ob der Bewerber ſofort oder erſt zum nächſten Prüfungstermine um
Vorlegung einer anderweiten Probearbeit nachſuchen dürfe.
Gegen derartige Entſchließungen der Prüfungskommiſſionen ſteht
der Recurs an die betreffende Kreisdirection offen, welche, inſoweit
ſie zu Begründung ihrer Entſcheidung einer fernern ſachverſtändigen
Begutachtung des Meiſterſtücks zu bedürfen glaubt, eine ſolche von
einer der übrigen Prüfungsbehörden nach ihrer Auswahl zu erfor-
dern hat.
§. 8.
Die Geſellen, deren Probearbeiten von der Behörde für
zuläſſig erklärt wurden, ſind hiervon ſchriftlich zu benachrichtigen und
aufzufordern, ſich an einem zu beſtimmenden Tage innerhalb des lau-
fenden Prüfungstermins, Behufs der mit ihnen anzuſtellenden münd-
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