Die fertigen Probearbeiten sind von der versammelten Jnnung zu besichtigen und zu beurtheilen. Erklärt diese die erstern für genü- gend, so hat sie solche nebst einem, von dem obrigkeitlichen Beisitzer und dem Jnnungsältesten vollzogenen Zeugnisse an die Prüfungs- kommission einzusenden. Entgegengesetzten Falls ist das von der Jn- nung für untauglich erkannte Meisterstück, unter näherer Angabe der dagegen zu machen gewesenen Ausstellungen, bei der Obrigkeit einzu- reichen und von dieser, nach zuvor eingeholtem technischen Gutachten der Prüfungskommission, auf Grund des letztern über die Zulänglich- keit oder definitive Zurückweisung der Probearbeit nach Maaßgabe der Generalinnungsartikel vom 8. Januar 1780, Cap. III. §. 8. Ent- schließung zu fassen, auch solche der Jnnung, unter gleichzeitiger Be- nachrichtigung der Prüfungsbehörde, bekannt zu machen.
Die in den Generalinnungsartikeln §. 8. Cap. III. nachgelassene Abmachung kleiner Fehler am Meisterstücke durch geringe Geldbußen tritt bei den Meisterprüfungen der Bauhandwerker fortan außer An- wendung, und es ist vielmehr die gelieferte Probearbeit jedesmal un- bedingt entweder für zulässig oder für unzulässig zu erklären.
§. 7.
Die Prüfungskommissionen haben die von den Jnnungen, nach erfolgter Approbation, an sie eingesendeten Meisterstücke ander- weit sorgfältig zu prüfen und sind berechtigt, solche Arbeiten, welche nach ihrem Erachten die für den Besitz des Meisterrechts vorauszu- setzende Uebung und Befähigung in Fertigung von Rissen und Bau- anschlägen nicht in der erforderlichen Maaße beurkunden, der von der Jnnung abgegebenen beifälligen Erklärung ungeachtet, als ungenügend zurückzuweisen.
Die desfallsige Bescheidung ist, unter kürzlicher Angabe der Gründe, schriftlich auszufertigen, dabei auch jedesmal auszudrücken, ob der Bewerber sofort oder erst zum nächsten Prüfungstermine um Vorlegung einer anderweiten Probearbeit nachsuchen dürfe.
Gegen derartige Entschließungen der Prüfungskommissionen steht der Recurs an die betreffende Kreisdirection offen, welche, insoweit sie zu Begründung ihrer Entscheidung einer fernern sachverständigen Begutachtung des Meisterstücks zu bedürfen glaubt, eine solche von einer der übrigen Prüfungsbehörden nach ihrer Auswahl zu erfor- dern hat.
§. 8.
Die Gesellen, deren Probearbeiten von der Behörde für zulässig erklärt wurden, sind hiervon schriftlich zu benachrichtigen und aufzufordern, sich an einem zu bestimmenden Tage innerhalb des lau- fenden Prüfungstermins, Behufs der mit ihnen anzustellenden münd-
Die fertigen Probearbeiten ſind von der verſammelten Jnnung zu beſichtigen und zu beurtheilen. Erklärt dieſe die erſtern für genü- gend, ſo hat ſie ſolche nebſt einem, von dem obrigkeitlichen Beiſitzer und dem Jnnungsälteſten vollzogenen Zeugniſſe an die Prüfungs- kommiſſion einzuſenden. Entgegengeſetzten Falls iſt das von der Jn- nung für untauglich erkannte Meiſterſtück, unter näherer Angabe der dagegen zu machen geweſenen Ausſtellungen, bei der Obrigkeit einzu- reichen und von dieſer, nach zuvor eingeholtem techniſchen Gutachten der Prüfungskommiſſion, auf Grund des letztern über die Zulänglich- keit oder definitive Zurückweiſung der Probearbeit nach Maaßgabe der Generalinnungsartikel vom 8. Januar 1780, Cap. III. §. 8. Ent- ſchließung zu faſſen, auch ſolche der Jnnung, unter gleichzeitiger Be- nachrichtigung der Prüfungsbehörde, bekannt zu machen.
Die in den Generalinnungsartikeln §. 8. Cap. III. nachgelaſſene Abmachung kleiner Fehler am Meiſterſtücke durch geringe Geldbußen tritt bei den Meiſterprüfungen der Bauhandwerker fortan außer An- wendung, und es iſt vielmehr die gelieferte Probearbeit jedesmal un- bedingt entweder für zuläſſig oder für unzuläſſig zu erklären.
§. 7.
Die Prüfungskommiſſionen haben die von den Jnnungen, nach erfolgter Approbation, an ſie eingeſendeten Meiſterſtücke ander- weit ſorgfältig zu prüfen und ſind berechtigt, ſolche Arbeiten, welche nach ihrem Erachten die für den Beſitz des Meiſterrechts vorauszu- ſetzende Uebung und Befähigung in Fertigung von Riſſen und Bau- anſchlägen nicht in der erforderlichen Maaße beurkunden, der von der Jnnung abgegebenen beifälligen Erklärung ungeachtet, als ungenügend zurückzuweiſen.
Die desfallſige Beſcheidung iſt, unter kürzlicher Angabe der Gründe, ſchriftlich auszufertigen, dabei auch jedesmal auszudrücken, ob der Bewerber ſofort oder erſt zum nächſten Prüfungstermine um Vorlegung einer anderweiten Probearbeit nachſuchen dürfe.
Gegen derartige Entſchließungen der Prüfungskommiſſionen ſteht der Recurs an die betreffende Kreisdirection offen, welche, inſoweit ſie zu Begründung ihrer Entſcheidung einer fernern ſachverſtändigen Begutachtung des Meiſterſtücks zu bedürfen glaubt, eine ſolche von einer der übrigen Prüfungsbehörden nach ihrer Auswahl zu erfor- dern hat.
§. 8.
Die Geſellen, deren Probearbeiten von der Behörde für zuläſſig erklärt wurden, ſind hiervon ſchriftlich zu benachrichtigen und aufzufordern, ſich an einem zu beſtimmenden Tage innerhalb des lau- fenden Prüfungstermins, Behufs der mit ihnen anzuſtellenden münd-
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Die fertigen Probearbeiten ſind von der verſammelten Jnnung
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und dem Jnnungsälteſten vollzogenen Zeugniſſe an die Prüfungs-
kommiſſion einzuſenden. Entgegengeſetzten Falls iſt das von der Jn-
nung für untauglich erkannte Meiſterſtück, unter näherer Angabe der
dagegen zu machen geweſenen Ausſtellungen, bei der Obrigkeit einzu-
reichen und von dieſer, nach zuvor eingeholtem techniſchen Gutachten
der Prüfungskommiſſion, auf Grund des letztern über die Zulänglich-
keit oder definitive Zurückweiſung der Probearbeit nach Maaßgabe der
Generalinnungsartikel vom 8. Januar 1780, Cap. III. §. 8. Ent-
ſchließung zu faſſen, auch ſolche der Jnnung, unter gleichzeitiger Be-
nachrichtigung der Prüfungsbehörde, bekannt zu machen.
Die in den Generalinnungsartikeln §. 8. Cap. III. nachgelaſſene
Abmachung kleiner Fehler am Meiſterſtücke durch geringe Geldbußen
tritt bei den Meiſterprüfungen der Bauhandwerker fortan außer An-
wendung, und es iſt vielmehr die gelieferte Probearbeit jedesmal un-
bedingt entweder für zuläſſig oder für unzuläſſig zu erklären.
§. 7.
Die Prüfungskommiſſionen haben die von den Jnnungen,
nach erfolgter Approbation, an ſie eingeſendeten Meiſterſtücke ander-
weit ſorgfältig zu prüfen und ſind berechtigt, ſolche Arbeiten, welche
nach ihrem Erachten die für den Beſitz des Meiſterrechts vorauszu-
ſetzende Uebung und Befähigung in Fertigung von Riſſen und Bau-
anſchlägen nicht in der erforderlichen Maaße beurkunden, der von der
Jnnung abgegebenen beifälligen Erklärung ungeachtet, als ungenügend
zurückzuweiſen.
Die desfallſige Beſcheidung iſt, unter kürzlicher Angabe der
Gründe, ſchriftlich auszufertigen, dabei auch jedesmal auszudrücken,
ob der Bewerber ſofort oder erſt zum nächſten Prüfungstermine um
Vorlegung einer anderweiten Probearbeit nachſuchen dürfe.
Gegen derartige Entſchließungen der Prüfungskommiſſionen ſteht
der Recurs an die betreffende Kreisdirection offen, welche, inſoweit
ſie zu Begründung ihrer Entſcheidung einer fernern ſachverſtändigen
Begutachtung des Meiſterſtücks zu bedürfen glaubt, eine ſolche von
einer der übrigen Prüfungsbehörden nach ihrer Auswahl zu erfor-
dern hat.
§. 8.
Die Geſellen, deren Probearbeiten von der Behörde für
zuläſſig erklärt wurden, ſind hiervon ſchriftlich zu benachrichtigen und
aufzufordern, ſich an einem zu beſtimmenden Tage innerhalb des lau-
fenden Prüfungstermins, Behufs der mit ihnen anzuſtellenden münd-
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Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847, S. 380. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menzel_maurer_1847/390>, abgerufen am 28.07.2024.
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