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Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847.

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Verpflichtung der Mitglieder der Prüfungskommissionen und ihrer
Stellvertreter sind die Vorschriften der Verordnung vom 2. November
1837 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 97) in Obacht zu nehmen.

§. 4.

Die Prüfungen der Bauhandwerker finden in den sechs
Monaten vom Oktober bis März jeden Jahres und zwar in der Art
statt, daß der erste Theil dieses Zeitraums für die Ausarbeitung der
schriftlichen Prüfungsaufgaben, die spätern Monate aber für die münd-
lichen Prüfungen bestimmt sind.

Vor dem Beginn jedes Prüfungstermins ist von der Kreisdi-
rection eine Bekanntmachung zu erlassen, worin die Gesellen des
Maurer- und Zimmerhandwerks, welche zum nächsten Frühjahre das
Meisterrecht bei einer Jnnung des Bezirks zu erlangen wünschen, zur
rechtzeitigen Anmeldung aufgefordert und auf die dabei zu beobach-
tenden Erfordernisse hingewiesen werden.

§. 5.

Die Gesellen haben ihre Anmeldung längstens bis zum
30. September jeden Jahres bei der betreffenden Prüfungsbehörde,
schriftlich oder mündlich, zu bewirken und dabei, unter Bezeichnung
der Jnnung, bei der sie einzuwerben beabsichtigen, und genauer An-
gabe ihres Wohnorts, ein von dem Meister, bei dem sie das letzte
Jahr über in Arbeit gestanden haben, ausgestelltes Zeugniß über ihre
praktische Brauchbarkeit beizubringen. Die eingegangenen Gesuche ge-
langen zunächst an das zu der Prüfungskommission deputirte Raths-
mitglied, welches sodann gemeinschaftlich mit den andern Mitgliedern
der Prüfungsbehörde die in der Fertigung eines Risses und eines An-
schlags bestehenden Probearbeiten nach Anleitung der Jnstruktion un-
ter A. §. 3. zu bestimmen und solche mittelst eines, mit dem Stem-
pel der Behörde versehenen, von dem Vorsitzenden vollzogenen Er-
lasses dem Bewerber zuzufertigen hat.

§. 6.

Die Ausführung der Probearbeiten erfolgt an dem Orte
der Jnnung, bei welcher der Gesell das Meisterrecht zu gewinnen be-
absichtigt und unter deren Aufsicht.

Zu dem Ende hat sich derselbe bei dem Jnnungsvorstande per-
sönlich zu melden, über die bestandene Lehrzeit und die zurückgelegten
Wanderjahre oder die etwa erlangte Dispensation von letztern, soweit
nöthig, sich auszuweisen und die von der Prüfungsbehörde ihm zu-
gefertigte Probeaufgabe vorzulegen, worauf sodann, ohne daß es einer
vorgängigen Zusammenberufung der Jnnung bedürfte, von dem Jn-
nungsvorstande sowohl wegen des Orts, wo die Ausarbeitung der
Aufgaben stattfinden soll, als wegen der Zuordnung von Schaumei-
stern Bestimmung zu treffen ist.

Verpflichtung der Mitglieder der Prüfungskommiſſionen und ihrer
Stellvertreter ſind die Vorſchriften der Verordnung vom 2. November
1837 (Geſetz- und Verordnungsblatt S. 97) in Obacht zu nehmen.

§. 4.

Die Prüfungen der Bauhandwerker finden in den ſechs
Monaten vom Oktober bis März jeden Jahres und zwar in der Art
ſtatt, daß der erſte Theil dieſes Zeitraums für die Ausarbeitung der
ſchriftlichen Prüfungsaufgaben, die ſpätern Monate aber für die münd-
lichen Prüfungen beſtimmt ſind.

Vor dem Beginn jedes Prüfungstermins iſt von der Kreisdi-
rection eine Bekanntmachung zu erlaſſen, worin die Geſellen des
Maurer- und Zimmerhandwerks, welche zum nächſten Frühjahre das
Meiſterrecht bei einer Jnnung des Bezirks zu erlangen wünſchen, zur
rechtzeitigen Anmeldung aufgefordert und auf die dabei zu beobach-
tenden Erforderniſſe hingewieſen werden.

§. 5.

Die Geſellen haben ihre Anmeldung längſtens bis zum
30. September jeden Jahres bei der betreffenden Prüfungsbehörde,
ſchriftlich oder mündlich, zu bewirken und dabei, unter Bezeichnung
der Jnnung, bei der ſie einzuwerben beabſichtigen, und genauer An-
gabe ihres Wohnorts, ein von dem Meiſter, bei dem ſie das letzte
Jahr über in Arbeit geſtanden haben, ausgeſtelltes Zeugniß über ihre
praktiſche Brauchbarkeit beizubringen. Die eingegangenen Geſuche ge-
langen zunächſt an das zu der Prüfungskommiſſion deputirte Raths-
mitglied, welches ſodann gemeinſchaftlich mit den andern Mitgliedern
der Prüfungsbehörde die in der Fertigung eines Riſſes und eines An-
ſchlags beſtehenden Probearbeiten nach Anleitung der Jnſtruktion un-
ter A. §. 3. zu beſtimmen und ſolche mittelſt eines, mit dem Stem-
pel der Behörde verſehenen, von dem Vorſitzenden vollzogenen Er-
laſſes dem Bewerber zuzufertigen hat.

§. 6.

Die Ausführung der Probearbeiten erfolgt an dem Orte
der Jnnung, bei welcher der Geſell das Meiſterrecht zu gewinnen be-
abſichtigt und unter deren Aufſicht.

Zu dem Ende hat ſich derſelbe bei dem Jnnungsvorſtande per-
ſönlich zu melden, über die beſtandene Lehrzeit und die zurückgelegten
Wanderjahre oder die etwa erlangte Dispenſation von letztern, ſoweit
nöthig, ſich auszuweiſen und die von der Prüfungsbehörde ihm zu-
gefertigte Probeaufgabe vorzulegen, worauf ſodann, ohne daß es einer
vorgängigen Zuſammenberufung der Jnnung bedürfte, von dem Jn-
nungsvorſtande ſowohl wegen des Orts, wo die Ausarbeitung der
Aufgaben ſtattfinden ſoll, als wegen der Zuordnung von Schaumei-
ſtern Beſtimmung zu treffen iſt.

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[379/0389] Verpflichtung der Mitglieder der Prüfungskommiſſionen und ihrer Stellvertreter ſind die Vorſchriften der Verordnung vom 2. November 1837 (Geſetz- und Verordnungsblatt S. 97) in Obacht zu nehmen. §. 4. Die Prüfungen der Bauhandwerker finden in den ſechs Monaten vom Oktober bis März jeden Jahres und zwar in der Art ſtatt, daß der erſte Theil dieſes Zeitraums für die Ausarbeitung der ſchriftlichen Prüfungsaufgaben, die ſpätern Monate aber für die münd- lichen Prüfungen beſtimmt ſind. Vor dem Beginn jedes Prüfungstermins iſt von der Kreisdi- rection eine Bekanntmachung zu erlaſſen, worin die Geſellen des Maurer- und Zimmerhandwerks, welche zum nächſten Frühjahre das Meiſterrecht bei einer Jnnung des Bezirks zu erlangen wünſchen, zur rechtzeitigen Anmeldung aufgefordert und auf die dabei zu beobach- tenden Erforderniſſe hingewieſen werden. §. 5. Die Geſellen haben ihre Anmeldung längſtens bis zum 30. September jeden Jahres bei der betreffenden Prüfungsbehörde, ſchriftlich oder mündlich, zu bewirken und dabei, unter Bezeichnung der Jnnung, bei der ſie einzuwerben beabſichtigen, und genauer An- gabe ihres Wohnorts, ein von dem Meiſter, bei dem ſie das letzte Jahr über in Arbeit geſtanden haben, ausgeſtelltes Zeugniß über ihre praktiſche Brauchbarkeit beizubringen. Die eingegangenen Geſuche ge- langen zunächſt an das zu der Prüfungskommiſſion deputirte Raths- mitglied, welches ſodann gemeinſchaftlich mit den andern Mitgliedern der Prüfungsbehörde die in der Fertigung eines Riſſes und eines An- ſchlags beſtehenden Probearbeiten nach Anleitung der Jnſtruktion un- ter A. §. 3. zu beſtimmen und ſolche mittelſt eines, mit dem Stem- pel der Behörde verſehenen, von dem Vorſitzenden vollzogenen Er- laſſes dem Bewerber zuzufertigen hat. §. 6. Die Ausführung der Probearbeiten erfolgt an dem Orte der Jnnung, bei welcher der Geſell das Meiſterrecht zu gewinnen be- abſichtigt und unter deren Aufſicht. Zu dem Ende hat ſich derſelbe bei dem Jnnungsvorſtande per- ſönlich zu melden, über die beſtandene Lehrzeit und die zurückgelegten Wanderjahre oder die etwa erlangte Dispenſation von letztern, ſoweit nöthig, ſich auszuweiſen und die von der Prüfungsbehörde ihm zu- gefertigte Probeaufgabe vorzulegen, worauf ſodann, ohne daß es einer vorgängigen Zuſammenberufung der Jnnung bedürfte, von dem Jn- nungsvorſtande ſowohl wegen des Orts, wo die Ausarbeitung der Aufgaben ſtattfinden ſoll, als wegen der Zuordnung von Schaumei- ſtern Beſtimmung zu treffen iſt.

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Zitationshilfe: Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847, S. 379. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menzel_maurer_1847/389>, abgerufen am 30.04.2024.