Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847.Verpflichtung der Mitglieder der Prüfungskommissionen und ihrer §. 4. Die Prüfungen der Bauhandwerker finden in den sechs Vor dem Beginn jedes Prüfungstermins ist von der Kreisdi- §. 5. Die Gesellen haben ihre Anmeldung längstens bis zum §. 6. Die Ausführung der Probearbeiten erfolgt an dem Orte Zu dem Ende hat sich derselbe bei dem Jnnungsvorstande per- Verpflichtung der Mitglieder der Prüfungskommiſſionen und ihrer §. 4. Die Prüfungen der Bauhandwerker finden in den ſechs Vor dem Beginn jedes Prüfungstermins iſt von der Kreisdi- §. 5. Die Geſellen haben ihre Anmeldung längſtens bis zum §. 6. Die Ausführung der Probearbeiten erfolgt an dem Orte Zu dem Ende hat ſich derſelbe bei dem Jnnungsvorſtande per- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0389" n="379"/> Verpflichtung der Mitglieder der Prüfungskommiſſionen und ihrer<lb/> Stellvertreter ſind die Vorſchriften der Verordnung vom 2. November<lb/> 1837 (Geſetz- und Verordnungsblatt S. 97) in Obacht zu nehmen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 4.</head><lb/> <p>Die Prüfungen der Bauhandwerker finden in den ſechs<lb/> Monaten vom Oktober bis März jeden Jahres und zwar in der Art<lb/> ſtatt, daß der erſte Theil dieſes Zeitraums für die Ausarbeitung der<lb/> ſchriftlichen Prüfungsaufgaben, die ſpätern Monate aber für die münd-<lb/> lichen Prüfungen beſtimmt ſind.</p><lb/> <p>Vor dem Beginn jedes Prüfungstermins iſt von der Kreisdi-<lb/> rection eine Bekanntmachung zu erlaſſen, worin die Geſellen des<lb/> Maurer- und Zimmerhandwerks, welche zum nächſten Frühjahre das<lb/> Meiſterrecht bei einer Jnnung des Bezirks zu erlangen wünſchen, zur<lb/> rechtzeitigen Anmeldung aufgefordert und auf die dabei zu beobach-<lb/> tenden Erforderniſſe hingewieſen werden.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 5.</head><lb/> <p>Die Geſellen haben ihre Anmeldung längſtens bis zum<lb/> 30. September jeden Jahres bei der betreffenden Prüfungsbehörde,<lb/> ſchriftlich oder mündlich, zu bewirken und dabei, unter Bezeichnung<lb/> der Jnnung, bei der ſie einzuwerben beabſichtigen, und genauer An-<lb/> gabe ihres Wohnorts, ein von dem Meiſter, bei dem ſie das letzte<lb/> Jahr über in Arbeit geſtanden haben, ausgeſtelltes Zeugniß über ihre<lb/> praktiſche Brauchbarkeit beizubringen. Die eingegangenen Geſuche ge-<lb/> langen zunächſt an das zu der Prüfungskommiſſion deputirte Raths-<lb/> mitglied, welches ſodann gemeinſchaftlich mit den andern Mitgliedern<lb/> der Prüfungsbehörde die in der Fertigung eines Riſſes und eines An-<lb/> ſchlags beſtehenden Probearbeiten nach Anleitung der Jnſtruktion un-<lb/> ter <hi rendition="#aq">A.</hi> §. 3. zu beſtimmen und ſolche mittelſt eines, mit dem Stem-<lb/> pel der Behörde verſehenen, von dem Vorſitzenden vollzogenen Er-<lb/> laſſes dem Bewerber zuzufertigen hat.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 6.</head><lb/> <p>Die Ausführung der Probearbeiten erfolgt an dem Orte<lb/> der Jnnung, bei welcher der Geſell das Meiſterrecht zu gewinnen be-<lb/> abſichtigt und unter deren Aufſicht.</p><lb/> <p>Zu dem Ende hat ſich derſelbe bei dem Jnnungsvorſtande per-<lb/> ſönlich zu melden, über die beſtandene Lehrzeit und die zurückgelegten<lb/> Wanderjahre oder die etwa erlangte Dispenſation von letztern, ſoweit<lb/> nöthig, ſich auszuweiſen und die von der Prüfungsbehörde ihm zu-<lb/> gefertigte Probeaufgabe vorzulegen, worauf ſodann, ohne daß es einer<lb/> vorgängigen Zuſammenberufung der Jnnung bedürfte, von dem Jn-<lb/> nungsvorſtande ſowohl wegen des Orts, wo die Ausarbeitung der<lb/> Aufgaben ſtattfinden ſoll, als wegen der Zuordnung von Schaumei-<lb/> ſtern Beſtimmung zu treffen iſt.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [379/0389]
Verpflichtung der Mitglieder der Prüfungskommiſſionen und ihrer
Stellvertreter ſind die Vorſchriften der Verordnung vom 2. November
1837 (Geſetz- und Verordnungsblatt S. 97) in Obacht zu nehmen.
§. 4.
Die Prüfungen der Bauhandwerker finden in den ſechs
Monaten vom Oktober bis März jeden Jahres und zwar in der Art
ſtatt, daß der erſte Theil dieſes Zeitraums für die Ausarbeitung der
ſchriftlichen Prüfungsaufgaben, die ſpätern Monate aber für die münd-
lichen Prüfungen beſtimmt ſind.
Vor dem Beginn jedes Prüfungstermins iſt von der Kreisdi-
rection eine Bekanntmachung zu erlaſſen, worin die Geſellen des
Maurer- und Zimmerhandwerks, welche zum nächſten Frühjahre das
Meiſterrecht bei einer Jnnung des Bezirks zu erlangen wünſchen, zur
rechtzeitigen Anmeldung aufgefordert und auf die dabei zu beobach-
tenden Erforderniſſe hingewieſen werden.
§. 5.
Die Geſellen haben ihre Anmeldung längſtens bis zum
30. September jeden Jahres bei der betreffenden Prüfungsbehörde,
ſchriftlich oder mündlich, zu bewirken und dabei, unter Bezeichnung
der Jnnung, bei der ſie einzuwerben beabſichtigen, und genauer An-
gabe ihres Wohnorts, ein von dem Meiſter, bei dem ſie das letzte
Jahr über in Arbeit geſtanden haben, ausgeſtelltes Zeugniß über ihre
praktiſche Brauchbarkeit beizubringen. Die eingegangenen Geſuche ge-
langen zunächſt an das zu der Prüfungskommiſſion deputirte Raths-
mitglied, welches ſodann gemeinſchaftlich mit den andern Mitgliedern
der Prüfungsbehörde die in der Fertigung eines Riſſes und eines An-
ſchlags beſtehenden Probearbeiten nach Anleitung der Jnſtruktion un-
ter A. §. 3. zu beſtimmen und ſolche mittelſt eines, mit dem Stem-
pel der Behörde verſehenen, von dem Vorſitzenden vollzogenen Er-
laſſes dem Bewerber zuzufertigen hat.
§. 6.
Die Ausführung der Probearbeiten erfolgt an dem Orte
der Jnnung, bei welcher der Geſell das Meiſterrecht zu gewinnen be-
abſichtigt und unter deren Aufſicht.
Zu dem Ende hat ſich derſelbe bei dem Jnnungsvorſtande per-
ſönlich zu melden, über die beſtandene Lehrzeit und die zurückgelegten
Wanderjahre oder die etwa erlangte Dispenſation von letztern, ſoweit
nöthig, ſich auszuweiſen und die von der Prüfungsbehörde ihm zu-
gefertigte Probeaufgabe vorzulegen, worauf ſodann, ohne daß es einer
vorgängigen Zuſammenberufung der Jnnung bedürfte, von dem Jn-
nungsvorſtande ſowohl wegen des Orts, wo die Ausarbeitung der
Aufgaben ſtattfinden ſoll, als wegen der Zuordnung von Schaumei-
ſtern Beſtimmung zu treffen iſt.
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