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Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847.

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treffenden Jnnung ausgestelltes, von dem obrigkeitlichen Beisitzer der-
selben attestirtes Zeugniß bei der der Jnnung vorgesetzten Obrigkeit
glaubhaft bescheinigen, daß sie sich bereits vor dem Tage der Publika-
tion dieser Verordnung zum Meisterrechte vorschriftmäßig angemeldet
haben, indem es den Jnnungen in der Zwischenzeit bis zum Eintritt
des ersten ordentlichen Prüfungstermins (§. 4.) gestattet sein soll, sol-
che Gesellen, welche einen auf Grund des vorgedachten Zeugnisses
ausgestellten obrigkeitlichen Erlaubnißschein beibringen, noch gegen Fer-
tigung der in den Specialartikeln vorgeschriebenen Meisterstücke zum
Meisterrechte zuzulassen.

Die Obrigkeiten haben streng darüber zu wachen, daß diese in
billiger Rücksichtnahme auf das Fortkommen der betreffenden Gesellen
beruhende Bestimmung nicht über den Zweck, zu dem sie ertheilt wird,
hinaus ausgedehnt und zu Hinterziehungen des oben aufgestellten all-
gemeinen Grundsatzes gemißbraucht werde.

§. 2.

Es werden fünf Prüfungskommissionen für Bauhandwer-
ker an den nachbenannten Orten und für die dabei bemerkten Lan-
destheile errichtet:

zu Dresden für den Dresdner Kreisdirectionsbezirk,
zu Leipzig für den Leipziger Kreisdirectionsbezirk,
zu Budissin für den Budissiner Kreisdirectionsbezirk,
zu Chemnitz für die zum Erzgebirgischen Kreise gehörigen Theile
des Zwickauer Kreisdirectionsbezirks,
zu Plauen für den Voigtländischen Kreis.

Es bleibt jedoch vorbehalten, zwischen den Sprengeln der bei-
den zuletzt benannten Prüfungsbehörden künftig nach Befinden eine
andere Abgrenzung zu treffen.

§. 3.

Jede Prüfungskommission besteht:

1) aus einem von dem Stadtrathe des Orts, wo dieselbe ihren
Sitz hat, aus der Mitte seiner juristisch befähigten Mitglieder
zu erwählenden obrigkeitlichen Deputirten, als Vorsitzenden, der
zugleich die Protokollführung zu übernehmen hat; (§. 8.)
2) aus einem theoretisch gebildeten Architecten, welchen das Mini-
sterium des Jnnern ernennt;
3) aus einem Meister des Maurer- und einem des Zimmerhand-
werks; dieselben werden von dem Rathe der Stadt, wo die Prü-
fung stattfindet, aus dem Mittel der am Orte befindlichen Jn-
nungen der betreffenden Gewerbe jedesmal auf ein Jahr erwählt.

Jedem Mitgliede ist für Behinderungsfälle ein auf die näm-
liche Weise zu ernennender Stellvertreter zuzuordnen. Hinsichtlich der

treffenden Jnnung ausgeſtelltes, von dem obrigkeitlichen Beiſitzer der-
ſelben atteſtirtes Zeugniß bei der der Jnnung vorgeſetzten Obrigkeit
glaubhaft beſcheinigen, daß ſie ſich bereits vor dem Tage der Publika-
tion dieſer Verordnung zum Meiſterrechte vorſchriftmäßig angemeldet
haben, indem es den Jnnungen in der Zwiſchenzeit bis zum Eintritt
des erſten ordentlichen Prüfungstermins (§. 4.) geſtattet ſein ſoll, ſol-
che Geſellen, welche einen auf Grund des vorgedachten Zeugniſſes
ausgeſtellten obrigkeitlichen Erlaubnißſchein beibringen, noch gegen Fer-
tigung der in den Specialartikeln vorgeſchriebenen Meiſterſtücke zum
Meiſterrechte zuzulaſſen.

Die Obrigkeiten haben ſtreng darüber zu wachen, daß dieſe in
billiger Rückſichtnahme auf das Fortkommen der betreffenden Geſellen
beruhende Beſtimmung nicht über den Zweck, zu dem ſie ertheilt wird,
hinaus ausgedehnt und zu Hinterziehungen des oben aufgeſtellten all-
gemeinen Grundſatzes gemißbraucht werde.

§. 2.

Es werden fünf Prüfungskommiſſionen für Bauhandwer-
ker an den nachbenannten Orten und für die dabei bemerkten Lan-
destheile errichtet:

zu Dresden für den Dresdner Kreisdirectionsbezirk,
zu Leipzig für den Leipziger Kreisdirectionsbezirk,
zu Budiſſin für den Budiſſiner Kreisdirectionsbezirk,
zu Chemnitz für die zum Erzgebirgiſchen Kreiſe gehörigen Theile
des Zwickauer Kreisdirectionsbezirks,
zu Plauen für den Voigtländiſchen Kreis.

Es bleibt jedoch vorbehalten, zwiſchen den Sprengeln der bei-
den zuletzt benannten Prüfungsbehörden künftig nach Befinden eine
andere Abgrenzung zu treffen.

§. 3.

Jede Prüfungskommiſſion beſteht:

1) aus einem von dem Stadtrathe des Orts, wo dieſelbe ihren
Sitz hat, aus der Mitte ſeiner juriſtiſch befähigten Mitglieder
zu erwählenden obrigkeitlichen Deputirten, als Vorſitzenden, der
zugleich die Protokollführung zu übernehmen hat; (§. 8.)
2) aus einem theoretiſch gebildeten Architecten, welchen das Mini-
ſterium des Jnnern ernennt;
3) aus einem Meiſter des Maurer- und einem des Zimmerhand-
werks; dieſelben werden von dem Rathe der Stadt, wo die Prü-
fung ſtattfindet, aus dem Mittel der am Orte befindlichen Jn-
nungen der betreffenden Gewerbe jedesmal auf ein Jahr erwählt.

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[378/0388] treffenden Jnnung ausgeſtelltes, von dem obrigkeitlichen Beiſitzer der- ſelben atteſtirtes Zeugniß bei der der Jnnung vorgeſetzten Obrigkeit glaubhaft beſcheinigen, daß ſie ſich bereits vor dem Tage der Publika- tion dieſer Verordnung zum Meiſterrechte vorſchriftmäßig angemeldet haben, indem es den Jnnungen in der Zwiſchenzeit bis zum Eintritt des erſten ordentlichen Prüfungstermins (§. 4.) geſtattet ſein ſoll, ſol- che Geſellen, welche einen auf Grund des vorgedachten Zeugniſſes ausgeſtellten obrigkeitlichen Erlaubnißſchein beibringen, noch gegen Fer- tigung der in den Specialartikeln vorgeſchriebenen Meiſterſtücke zum Meiſterrechte zuzulaſſen. Die Obrigkeiten haben ſtreng darüber zu wachen, daß dieſe in billiger Rückſichtnahme auf das Fortkommen der betreffenden Geſellen beruhende Beſtimmung nicht über den Zweck, zu dem ſie ertheilt wird, hinaus ausgedehnt und zu Hinterziehungen des oben aufgeſtellten all- gemeinen Grundſatzes gemißbraucht werde. §. 2. Es werden fünf Prüfungskommiſſionen für Bauhandwer- ker an den nachbenannten Orten und für die dabei bemerkten Lan- destheile errichtet: zu Dresden für den Dresdner Kreisdirectionsbezirk, zu Leipzig für den Leipziger Kreisdirectionsbezirk, zu Budiſſin für den Budiſſiner Kreisdirectionsbezirk, zu Chemnitz für die zum Erzgebirgiſchen Kreiſe gehörigen Theile des Zwickauer Kreisdirectionsbezirks, zu Plauen für den Voigtländiſchen Kreis. Es bleibt jedoch vorbehalten, zwiſchen den Sprengeln der bei- den zuletzt benannten Prüfungsbehörden künftig nach Befinden eine andere Abgrenzung zu treffen. §. 3. Jede Prüfungskommiſſion beſteht: 1) aus einem von dem Stadtrathe des Orts, wo dieſelbe ihren Sitz hat, aus der Mitte ſeiner juriſtiſch befähigten Mitglieder zu erwählenden obrigkeitlichen Deputirten, als Vorſitzenden, der zugleich die Protokollführung zu übernehmen hat; (§. 8.) 2) aus einem theoretiſch gebildeten Architecten, welchen das Mini- ſterium des Jnnern ernennt; 3) aus einem Meiſter des Maurer- und einem des Zimmerhand- werks; dieſelben werden von dem Rathe der Stadt, wo die Prü- fung ſtattfindet, aus dem Mittel der am Orte befindlichen Jn- nungen der betreffenden Gewerbe jedesmal auf ein Jahr erwählt. Jedem Mitgliede iſt für Behinderungsfälle ein auf die näm- liche Weiſe zu ernennender Stellvertreter zuzuordnen. Hinſichtlich der

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Zitationshilfe: Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847, S. 378. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menzel_maurer_1847/388>, abgerufen am 30.04.2024.