vom 7. September 1811 vorschreibt, sondern blos ein Attest des Meisters brauchten, um den Gewerbeschein zur Verfertigung von Flickarbeiten zu erhalten. Dies ist aber unrichtig, weil die Jn- struktion blos von den Prüfungen, die durch die Prüfungskommis- sion der Bauhandwerker geschehen sollen, redet, und die citirte ganz richtig sagt, daß die Maurerflickarbeiter (von dieser Prüfungskom- mission) nicht geprüft werden sollen."
"Hingegen bleibt es bei der Vorschrift des Edikts vom 7. Sep- tember 1811 §. 101., nach welcher zum Betriebe der Maurer- und analogisch der Zimmerflickarbeiter blos auf ein Attest des Kreis- baubeamten der Gewerbeschein ertheilt wird."
II.Nach sächsischem Gesetz. Verordnung, die Meisterprüfungen bei den Baugewerken und die Errichtung von Prüfungsbehörden für solche betreffend; vom 14. Januar 1842.
Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden, König von Sachsen etc. haben, in Erwägung, daß die nach den bestehenden Zunft- gesetzen und den Jnnungsartikeln zur Zeit noch auf die Fertigung der Meisterstücken bei den Jnnungen beschränkte Prüfung der Mau- rer- und Zimmermeister, oder sogenannten Baugewerken, nach den Anforderungen, welche in jetziger Zeit an die Tüchtigkeit und Ge- schicklichkeit dieser Bauhandwerker gemacht werden, der zeitherigen Er- fahrung gemäß für unzureichend zu achten ist, und um den dießfalls im Lande zu vernehmen gewesenen Klagen abzuhelfen, eine verbesserte, durch das Bestehen von Baugewerkschulen an mehreren Orten des Landes zweckmäßig vorbereitete Einrichtung hierunter zu treffen für nöthig befunden und verordnen, nach vernommenem Beirathe Unserer getreuen Stände, demgemäß, wie folgt:
§. 1.
Vom Erscheinen gegenwärtiger Verordnung an hören die Meisterprüfungen bei den Maurer- und Zimmerinnungen in der bis- her üblich gewesenen Weise auf und es haben diejenigen, welche bei einer dieser Jnnungen künftig das Meisterrecht gewinnen wollen, sich über ihre Befähigung dazu in der §. 2 fg. bestimmten Maaße aus- zuweisen.
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind jedoch diejenigen Mau- rer- und Zimmergesellen, welche durch ein von den Aeltesten der be-
vom 7. September 1811 vorſchreibt, ſondern blos ein Atteſt des Meiſters brauchten, um den Gewerbeſchein zur Verfertigung von Flickarbeiten zu erhalten. Dies iſt aber unrichtig, weil die Jn- ſtruktion blos von den Prüfungen, die durch die Prüfungskommiſ- ſion der Bauhandwerker geſchehen ſollen, redet, und die citirte ganz richtig ſagt, daß die Maurerflickarbeiter (von dieſer Prüfungskom- miſſion) nicht geprüft werden ſollen.‟
„Hingegen bleibt es bei der Vorſchrift des Edikts vom 7. Sep- tember 1811 §. 101., nach welcher zum Betriebe der Maurer- und analogiſch der Zimmerflickarbeiter blos auf ein Atteſt des Kreis- baubeamten der Gewerbeſchein ertheilt wird.‟
II.Nach ſächſiſchem Geſetz. Verordnung, die Meiſterprüfungen bei den Baugewerken und die Errichtung von Prüfungsbehörden für ſolche betreffend; vom 14. Januar 1842.
Wir, Friedrich Auguſt, von Gottes Gnaden, König von Sachſen ꝛc. haben, in Erwägung, daß die nach den beſtehenden Zunft- geſetzen und den Jnnungsartikeln zur Zeit noch auf die Fertigung der Meiſterſtücken bei den Jnnungen beſchränkte Prüfung der Mau- rer- und Zimmermeiſter, oder ſogenannten Baugewerken, nach den Anforderungen, welche in jetziger Zeit an die Tüchtigkeit und Ge- ſchicklichkeit dieſer Bauhandwerker gemacht werden, der zeitherigen Er- fahrung gemäß für unzureichend zu achten iſt, und um den dießfalls im Lande zu vernehmen geweſenen Klagen abzuhelfen, eine verbeſſerte, durch das Beſtehen von Baugewerkſchulen an mehreren Orten des Landes zweckmäßig vorbereitete Einrichtung hierunter zu treffen für nöthig befunden und verordnen, nach vernommenem Beirathe Unſerer getreuen Stände, demgemäß, wie folgt:
§. 1.
Vom Erſcheinen gegenwärtiger Verordnung an hören die Meiſterprüfungen bei den Maurer- und Zimmerinnungen in der bis- her üblich geweſenen Weiſe auf und es haben diejenigen, welche bei einer dieſer Jnnungen künftig das Meiſterrecht gewinnen wollen, ſich über ihre Befähigung dazu in der §. 2 fg. beſtimmten Maaße aus- zuweiſen.
Ausgenommen von dieſer Vorſchrift ſind jedoch diejenigen Mau- rer- und Zimmergeſellen, welche durch ein von den Aelteſten der be-
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vom 7. September 1811 vorſchreibt, ſondern blos ein Atteſt des
Meiſters brauchten, um den Gewerbeſchein zur Verfertigung von
Flickarbeiten zu erhalten. Dies iſt aber unrichtig, weil die Jn-
ſtruktion blos von den Prüfungen, die durch die Prüfungskommiſ-
ſion der Bauhandwerker geſchehen ſollen, redet, und die citirte ganz
richtig ſagt, daß die Maurerflickarbeiter (von dieſer Prüfungskom-
miſſion) nicht geprüft werden ſollen.‟
„Hingegen bleibt es bei der Vorſchrift des Edikts vom 7. Sep-
tember 1811 §. 101., nach welcher zum Betriebe der Maurer- und
analogiſch der Zimmerflickarbeiter blos auf ein Atteſt des Kreis-
baubeamten der Gewerbeſchein ertheilt wird.‟
II. Nach ſächſiſchem Geſetz.
Verordnung, die Meiſterprüfungen bei den Baugewerken und
die Errichtung von Prüfungsbehörden für ſolche betreffend; vom
14. Januar 1842.
Wir, Friedrich Auguſt, von Gottes Gnaden, König von
Sachſen ꝛc. haben, in Erwägung, daß die nach den beſtehenden Zunft-
geſetzen und den Jnnungsartikeln zur Zeit noch auf die Fertigung
der Meiſterſtücken bei den Jnnungen beſchränkte Prüfung der Mau-
rer- und Zimmermeiſter, oder ſogenannten Baugewerken, nach den
Anforderungen, welche in jetziger Zeit an die Tüchtigkeit und Ge-
ſchicklichkeit dieſer Bauhandwerker gemacht werden, der zeitherigen Er-
fahrung gemäß für unzureichend zu achten iſt, und um den dießfalls
im Lande zu vernehmen geweſenen Klagen abzuhelfen, eine verbeſſerte,
durch das Beſtehen von Baugewerkſchulen an mehreren Orten des
Landes zweckmäßig vorbereitete Einrichtung hierunter zu treffen für
nöthig befunden und verordnen, nach vernommenem Beirathe Unſerer
getreuen Stände, demgemäß, wie folgt:
§. 1.
Vom Erſcheinen gegenwärtiger Verordnung an hören die
Meiſterprüfungen bei den Maurer- und Zimmerinnungen in der bis-
her üblich geweſenen Weiſe auf und es haben diejenigen, welche bei
einer dieſer Jnnungen künftig das Meiſterrecht gewinnen wollen, ſich
über ihre Befähigung dazu in der §. 2 fg. beſtimmten Maaße aus-
zuweiſen.
Ausgenommen von dieſer Vorſchrift ſind jedoch diejenigen Mau-
rer- und Zimmergeſellen, welche durch ein von den Aelteſten der be-
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Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847, S. 377. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menzel_maurer_1847/387>, abgerufen am 28.07.2024.
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