nach dem vorliegenden Erfolge der Prüfung, der Geprüfte das Mei- sterrecht verdiene oder nicht. Jm Falle derselbe bestanden ist, wird von der Regierung das Attest ausgestellt, und in demselben jedesmal, nach Beschaffenheit des Examinationsprotokolls, die Qualification des Geprüften ausführlich angegeben und möglichst genau ausgedrückt, in welchen Baugegenständen er sich besonders geschickt bewiesen, und in welchen er nur unvollkommene Fertigkeit gezeigt hat.
§. 10.
Jeder, welcher Meister werden will, hat sich zuvor bei der Prüfungskommission zu melden. Wo nach der besonderen Provinzialverfassung die Gewinnung des zünftigen Meisterrechtes zum selbstständigen Betriebe des Maurerhandwerks noch unbedingt erforder- lich ist, verweiset ihn die Kommission nach erfolgter Anmeldung an die Zunft, um bei dieser zuvörderst zu leisten, was die Jnnungsarti- kel fordern. Auch da, wo nach den geltenden Gesetzen zwar noch Maurergewerke, jedoch nicht mehr mit ausschließlichen Berechtigungen bestehen, werden diejenigen zu gleichen Zwecken an die Zunft gewie- sen, welche aus freier Wahl das zünftige Meisterrecht erlangen wol- len, worüber sich zu erklären ihnen bei der Anmeldung obliegt. Jn beiden Fällen wird der Prüfung, welche sodann die Zunft mit dem Aufzunehmenden vornimmt, ein Baubeamter als Sachverständiger, Seitens der Prüfungskommission zugeordnet.
§. 11.
Jeder der sich zur Prüfung meldet, zahlt dafür 5 Tha- ler Examinationsgebühren, welche unter die Mitglieder der Kommission vertheilt werden.
§. 12.
Diejenigen Maurer, welche nach dem Gesetz vom 7. September 1811 §. 101. einen Gewerbeschein auf Maurerflickar- beit suchen wollen, bedürfen der vorstehenden Prüfung nicht, und es ist zureichend, wenn sie durch Atteste nachweisen, daß sie wenigstens zwei Jahre lang bei einem oder mehreren gesetzlich geprüften Mau- rermeistern, zur Zufriedenheit derselben, gearbeitet haben. (A. V. 598--3. 51.)
Anmerkung. Die Regierung zu Potsdam bemerkt in einem Publikandum vom 22. Januar 1817, welches bereits eine mit der Jnstruktion vom 28. Juni 1821 übereinstimmende Prüfungsinstruktion voraussetzt: "Aus der Bestimmung des §. 12. der Jnstruktion zu Prüfung der Maurer, daß Maurerflickarbeiter nicht geprüft werden sollen, ist irriger Weise gefolgert, daß die Maurer- und, nach deren Analogie, die Zimmerarbeiter gar nicht geprüft werden dürften, und nicht einmal das Attest des Departements-Baubedienten, welches der §. 101. des Ediktes über die polizeilichen Gewerbsverhältnisse
nach dem vorliegenden Erfolge der Prüfung, der Geprüfte das Mei- ſterrecht verdiene oder nicht. Jm Falle derſelbe beſtanden iſt, wird von der Regierung das Atteſt ausgeſtellt, und in demſelben jedesmal, nach Beſchaffenheit des Examinationsprotokolls, die Qualification des Geprüften ausführlich angegeben und möglichſt genau ausgedrückt, in welchen Baugegenſtänden er ſich beſonders geſchickt bewieſen, und in welchen er nur unvollkommene Fertigkeit gezeigt hat.
§. 10.
Jeder, welcher Meiſter werden will, hat ſich zuvor bei der Prüfungskommiſſion zu melden. Wo nach der beſonderen Provinzialverfaſſung die Gewinnung des zünftigen Meiſterrechtes zum ſelbſtſtändigen Betriebe des Maurerhandwerks noch unbedingt erforder- lich iſt, verweiſet ihn die Kommiſſion nach erfolgter Anmeldung an die Zunft, um bei dieſer zuvörderſt zu leiſten, was die Jnnungsarti- kel fordern. Auch da, wo nach den geltenden Geſetzen zwar noch Maurergewerke, jedoch nicht mehr mit ausſchließlichen Berechtigungen beſtehen, werden diejenigen zu gleichen Zwecken an die Zunft gewie- ſen, welche aus freier Wahl das zünftige Meiſterrecht erlangen wol- len, worüber ſich zu erklären ihnen bei der Anmeldung obliegt. Jn beiden Fällen wird der Prüfung, welche ſodann die Zunft mit dem Aufzunehmenden vornimmt, ein Baubeamter als Sachverſtändiger, Seitens der Prüfungskommiſſion zugeordnet.
§. 11.
Jeder der ſich zur Prüfung meldet, zahlt dafür 5 Tha- ler Examinationsgebühren, welche unter die Mitglieder der Kommiſſion vertheilt werden.
§. 12.
Diejenigen Maurer, welche nach dem Geſetz vom 7. September 1811 §. 101. einen Gewerbeſchein auf Maurerflickar- beit ſuchen wollen, bedürfen der vorſtehenden Prüfung nicht, und es iſt zureichend, wenn ſie durch Atteſte nachweiſen, daß ſie wenigſtens zwei Jahre lang bei einem oder mehreren geſetzlich geprüften Mau- rermeiſtern, zur Zufriedenheit derſelben, gearbeitet haben. (A. V. 598—3. 51.)
Anmerkung. Die Regierung zu Potsdam bemerkt in einem Publikandum vom 22. Januar 1817, welches bereits eine mit der Jnſtruktion vom 28. Juni 1821 übereinſtimmende Prüfungsinſtruktion vorausſetzt: „Aus der Beſtimmung des §. 12. der Jnſtruktion zu Prüfung der Maurer, daß Maurerflickarbeiter nicht geprüft werden ſollen, iſt irriger Weiſe gefolgert, daß die Maurer- und, nach deren Analogie, die Zimmerarbeiter gar nicht geprüft werden dürften, und nicht einmal das Atteſt des Departements-Baubedienten, welches der §. 101. des Ediktes über die polizeilichen Gewerbsverhältniſſe
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nach dem vorliegenden Erfolge der Prüfung, der Geprüfte das Mei-
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von der Regierung das Atteſt ausgeſtellt, und in demſelben jedesmal,
nach Beſchaffenheit des Examinationsprotokolls, die Qualification des
Geprüften ausführlich angegeben und möglichſt genau ausgedrückt, in
welchen Baugegenſtänden er ſich beſonders geſchickt bewieſen, und in
welchen er nur unvollkommene Fertigkeit gezeigt hat.
§. 10.
Jeder, welcher Meiſter werden will, hat ſich zuvor
bei der Prüfungskommiſſion zu melden. Wo nach der beſonderen
Provinzialverfaſſung die Gewinnung des zünftigen Meiſterrechtes zum
ſelbſtſtändigen Betriebe des Maurerhandwerks noch unbedingt erforder-
lich iſt, verweiſet ihn die Kommiſſion nach erfolgter Anmeldung an
die Zunft, um bei dieſer zuvörderſt zu leiſten, was die Jnnungsarti-
kel fordern. Auch da, wo nach den geltenden Geſetzen zwar noch
Maurergewerke, jedoch nicht mehr mit ausſchließlichen Berechtigungen
beſtehen, werden diejenigen zu gleichen Zwecken an die Zunft gewie-
ſen, welche aus freier Wahl das zünftige Meiſterrecht erlangen wol-
len, worüber ſich zu erklären ihnen bei der Anmeldung obliegt. Jn
beiden Fällen wird der Prüfung, welche ſodann die Zunft mit dem
Aufzunehmenden vornimmt, ein Baubeamter als Sachverſtändiger,
Seitens der Prüfungskommiſſion zugeordnet.
§. 11.
Jeder der ſich zur Prüfung meldet, zahlt dafür 5 Tha-
ler Examinationsgebühren, welche unter die Mitglieder der Kommiſſion
vertheilt werden.
§. 12.
Diejenigen Maurer, welche nach dem Geſetz vom 7.
September 1811 §. 101. einen Gewerbeſchein auf Maurerflickar-
beit ſuchen wollen, bedürfen der vorſtehenden Prüfung nicht, und es
iſt zureichend, wenn ſie durch Atteſte nachweiſen, daß ſie wenigſtens
zwei Jahre lang bei einem oder mehreren geſetzlich geprüften Mau-
rermeiſtern, zur Zufriedenheit derſelben, gearbeitet haben. (A. V.
598—3. 51.)
Anmerkung. Die Regierung zu Potsdam bemerkt in einem
Publikandum vom 22. Januar 1817, welches bereits eine mit der
Jnſtruktion vom 28. Juni 1821 übereinſtimmende Prüfungsinſtruktion
vorausſetzt: „Aus der Beſtimmung des §. 12. der Jnſtruktion zu
Prüfung der Maurer, daß Maurerflickarbeiter nicht geprüft werden
ſollen, iſt irriger Weiſe gefolgert, daß die Maurer- und, nach deren
Analogie, die Zimmerarbeiter gar nicht geprüft werden dürften, und
nicht einmal das Atteſt des Departements-Baubedienten, welches
der §. 101. des Ediktes über die polizeilichen Gewerbsverhältniſſe
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Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847, S. 376. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menzel_maurer_1847/386>, abgerufen am 24.11.2024.
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