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Mendelssohn, Moses: Jerusalem oder über religiöse Macht und Judenthum. Berlin, 1783.

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2) Dieses Gut aber gehört nicht unumgäng-
lich zu seinem Daseyn, und kann also zum
Besten des Wohlwollens, d.i. zum Nutzen
anderer angewendet werden.

3) Sempronius hat auf dieses Gut ein
unvollkommenes Recht. Er kann, so wie
jeder andere Mensch verlangen, aber nicht
zwingen, daß dieses Gut itzt zu seinem
Besten angewendet werde. Das Recht zu
entscheiden gehört dem Cajus, ist das
Seine, und darf ihm mit Gewalt nicht
entzogen werden.

4) Nunmehr bedienet sich Cajus seines voll-
kommenen Rechts, entscheidet zum Vor-
theil des Sempronius, und giebt seine
Entscheidung durch hinlängliche Zeichen zu
erkennen; d.i. Cajus verspricht.

5) Sempronius nimmt an, und giebt seine
Einwilligung gleichfalls auf eine bedeuten-
de Weise zu verstehen.

So ist der Ausspruch des Cajus wirk-
sam und von Kraft; d.i. jenes Gut, das
ein Eigentum des Cajus, das Seine ge-
wesen, ist durch diese Handlung zum Gute
des Sempronius geworden. Das voll-

kom-

2) Dieſes Gut aber gehoͤrt nicht unumgaͤng-
lich zu ſeinem Daſeyn, und kann alſo zum
Beſten des Wohlwollens, d.i. zum Nutzen
anderer angewendet werden.

3) Sempronius hat auf dieſes Gut ein
unvollkommenes Recht. Er kann, ſo wie
jeder andere Menſch verlangen, aber nicht
zwingen, daß dieſes Gut itzt zu ſeinem
Beſten angewendet werde. Das Recht zu
entſcheiden gehoͤrt dem Cajus, iſt das
Seine, und darf ihm mit Gewalt nicht
entzogen werden.

4) Nunmehr bedienet ſich Cajus ſeines voll-
kommenen Rechts, entſcheidet zum Vor-
theil des Sempronius, und giebt ſeine
Entſcheidung durch hinlaͤngliche Zeichen zu
erkennen; d.i. Cajus verſpricht.

5) Sempronius nimmt an, und giebt ſeine
Einwilligung gleichfalls auf eine bedeuten-
de Weiſe zu verſtehen.

So iſt der Ausſpruch des Cajus wirk-
ſam und von Kraft; d.i. jenes Gut, das
ein Eigentum des Cajus, das Seine ge-
weſen, iſt durch dieſe Handlung zum Gute
des Sempronius geworden. Das voll-

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[54/0060] 2) Dieſes Gut aber gehoͤrt nicht unumgaͤng- lich zu ſeinem Daſeyn, und kann alſo zum Beſten des Wohlwollens, d.i. zum Nutzen anderer angewendet werden. 3) Sempronius hat auf dieſes Gut ein unvollkommenes Recht. Er kann, ſo wie jeder andere Menſch verlangen, aber nicht zwingen, daß dieſes Gut itzt zu ſeinem Beſten angewendet werde. Das Recht zu entſcheiden gehoͤrt dem Cajus, iſt das Seine, und darf ihm mit Gewalt nicht entzogen werden. 4) Nunmehr bedienet ſich Cajus ſeines voll- kommenen Rechts, entſcheidet zum Vor- theil des Sempronius, und giebt ſeine Entſcheidung durch hinlaͤngliche Zeichen zu erkennen; d.i. Cajus verſpricht. 5) Sempronius nimmt an, und giebt ſeine Einwilligung gleichfalls auf eine bedeuten- de Weiſe zu verſtehen. So iſt der Ausſpruch des Cajus wirk- ſam und von Kraft; d.i. jenes Gut, das ein Eigentum des Cajus, das Seine ge- weſen, iſt durch dieſe Handlung zum Gute des Sempronius geworden. Das voll- kom-

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Zitationshilfe: Mendelssohn, Moses: Jerusalem oder über religiöse Macht und Judenthum. Berlin, 1783, S. 54. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mendelssohn_jerusalem_1783/60>, abgerufen am 18.05.2024.