Mendelssohn, Moses: Jerusalem oder über religiöse Macht und Judenthum. Berlin, 1783.2) Dieses Gut aber gehört nicht unumgäng- 3) Sempronius hat auf dieses Gut ein 4) Nunmehr bedienet sich Cajus seines voll- 5) Sempronius nimmt an, und giebt seine So ist der Ausspruch des Cajus wirk- kom-
2) Dieſes Gut aber gehoͤrt nicht unumgaͤng- 3) Sempronius hat auf dieſes Gut ein 4) Nunmehr bedienet ſich Cajus ſeines voll- 5) Sempronius nimmt an, und giebt ſeine So iſt der Ausſpruch des Cajus wirk- kom-
<TEI> <text> <body> <pb facs="#f0060" n="54"/> <p>2) Dieſes Gut aber gehoͤrt nicht unumgaͤng-<lb/> lich zu ſeinem <hi rendition="#fr">Daſeyn</hi>, und kann alſo zum<lb/> Beſten des <hi rendition="#fr">Wohlwollens</hi>, d.i. zum Nutzen<lb/> anderer angewendet werden.</p><lb/> <p>3) Sempronius hat auf dieſes Gut ein<lb/><hi rendition="#fr">unvollkommenes Recht</hi>. Er kann, ſo wie<lb/> jeder andere Menſch verlangen, aber nicht<lb/> zwingen, daß dieſes Gut itzt zu ſeinem<lb/> Beſten angewendet werde. Das Recht zu<lb/> entſcheiden gehoͤrt dem Cajus, iſt das<lb/> Seine, und darf ihm mit Gewalt nicht<lb/> entzogen werden.</p><lb/> <p>4) Nunmehr bedienet ſich Cajus ſeines voll-<lb/> kommenen Rechts, entſcheidet zum Vor-<lb/> theil des Sempronius, und giebt ſeine<lb/> Entſcheidung durch hinlaͤngliche Zeichen zu<lb/> erkennen; d.i. Cajus verſpricht.</p><lb/> <p>5) Sempronius nimmt an, und giebt ſeine<lb/> Einwilligung gleichfalls auf eine bedeuten-<lb/> de Weiſe zu verſtehen.</p><lb/> <p>So iſt der Ausſpruch des Cajus wirk-<lb/> ſam und von Kraft; d.i. jenes Gut, das<lb/> ein Eigentum des Cajus, das Seine ge-<lb/> weſen, iſt durch dieſe Handlung zum Gute<lb/> des Sempronius geworden. Das voll-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">kom-</fw><lb/></p> </body> </text> </TEI> [54/0060]
2) Dieſes Gut aber gehoͤrt nicht unumgaͤng-
lich zu ſeinem Daſeyn, und kann alſo zum
Beſten des Wohlwollens, d.i. zum Nutzen
anderer angewendet werden.
3) Sempronius hat auf dieſes Gut ein
unvollkommenes Recht. Er kann, ſo wie
jeder andere Menſch verlangen, aber nicht
zwingen, daß dieſes Gut itzt zu ſeinem
Beſten angewendet werde. Das Recht zu
entſcheiden gehoͤrt dem Cajus, iſt das
Seine, und darf ihm mit Gewalt nicht
entzogen werden.
4) Nunmehr bedienet ſich Cajus ſeines voll-
kommenen Rechts, entſcheidet zum Vor-
theil des Sempronius, und giebt ſeine
Entſcheidung durch hinlaͤngliche Zeichen zu
erkennen; d.i. Cajus verſpricht.
5) Sempronius nimmt an, und giebt ſeine
Einwilligung gleichfalls auf eine bedeuten-
de Weiſe zu verſtehen.
So iſt der Ausſpruch des Cajus wirk-
ſam und von Kraft; d.i. jenes Gut, das
ein Eigentum des Cajus, das Seine ge-
weſen, iſt durch dieſe Handlung zum Gute
des Sempronius geworden. Das voll-
kom-
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