Mendelssohn, Moses: Jerusalem oder über religiöse Macht und Judenthum. Berlin, 1783.Verträge auch nur so lange, als sie von Furcht läng-
Vertraͤge auch nur ſo lange, als ſie von Furcht laͤng-
<TEI> <text> <body> <p><pb facs="#f0017" n="11"/> Vertraͤge auch nur ſo lange, als ſie von Furcht<lb/> und Ohnmacht unterſtuͤtzt wird; ſo haben die<lb/> Menſchen durch Vertraͤge keinen Schritt naͤher<lb/> zu ihrer Sicherheit gethan, und befinden ſich<lb/> noch immer in ihrem primitiven Zuſtande des<lb/> allgemeinen Krieges. Sollten aber Vertraͤge<lb/> guͤltig ſeyn; ſo muß der Menſch von Natur,<lb/> ohne Vertrag und Verabredung, an und fuͤr<lb/> ſich ſelbſt nicht befugt ſeyn, wider ein Paktum<lb/> zu handeln, das er gutwillig eingegangen; das<lb/> heißt, es muß ihm nicht erlaubt ſeyn, wenn er<lb/> auch <hi rendition="#fr">kann</hi>: er muß das <hi rendition="#fr">ſittliche Vermoͤgen</hi> nicht<lb/> haben, wenn er auch das <hi rendition="#fr">phyſiſche</hi> dazu haͤtte.<lb/><hi rendition="#fr">Macht</hi> und <hi rendition="#fr">Recht</hi> ſind alſo verſchiedene Dinge,<lb/> und waren auch im Stande der Natur hetero-<lb/> gene Begriffe. —— Ferner, der hoͤchſten Ge-<lb/> walt im Staate ſchreibt <hi rendition="#fr">Hobbes</hi> ſtrenge Geſetze<lb/> vor, nichts zu befehlen, das der Wohlfarth<lb/> ihrer Unterthanen zuwider ſey. Wenn ſie auch<lb/> keinem Menſchen Rechenſchaft zu geben ſchuldig<lb/> ſeyen; ſo haben ſie dieſe doch vor dem allerhoͤch-<lb/> ſten Richter abzulegen; wenn ſie auch nach ſeinen<lb/> Grundſaͤtzen keine Furcht vor irgend einer menſch-<lb/> lichen <hi rendition="#fr">Macht</hi> binde; ſo binde ſie doch die Furcht<lb/> vor der Allmacht, die ihren Willen hieruͤber hin-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">laͤng-</fw><lb/></p> </body> </text> </TEI> [11/0017]
Vertraͤge auch nur ſo lange, als ſie von Furcht
und Ohnmacht unterſtuͤtzt wird; ſo haben die
Menſchen durch Vertraͤge keinen Schritt naͤher
zu ihrer Sicherheit gethan, und befinden ſich
noch immer in ihrem primitiven Zuſtande des
allgemeinen Krieges. Sollten aber Vertraͤge
guͤltig ſeyn; ſo muß der Menſch von Natur,
ohne Vertrag und Verabredung, an und fuͤr
ſich ſelbſt nicht befugt ſeyn, wider ein Paktum
zu handeln, das er gutwillig eingegangen; das
heißt, es muß ihm nicht erlaubt ſeyn, wenn er
auch kann: er muß das ſittliche Vermoͤgen nicht
haben, wenn er auch das phyſiſche dazu haͤtte.
Macht und Recht ſind alſo verſchiedene Dinge,
und waren auch im Stande der Natur hetero-
gene Begriffe. —— Ferner, der hoͤchſten Ge-
walt im Staate ſchreibt Hobbes ſtrenge Geſetze
vor, nichts zu befehlen, das der Wohlfarth
ihrer Unterthanen zuwider ſey. Wenn ſie auch
keinem Menſchen Rechenſchaft zu geben ſchuldig
ſeyen; ſo haben ſie dieſe doch vor dem allerhoͤch-
ſten Richter abzulegen; wenn ſie auch nach ſeinen
Grundſaͤtzen keine Furcht vor irgend einer menſch-
lichen Macht binde; ſo binde ſie doch die Furcht
vor der Allmacht, die ihren Willen hieruͤber hin-
laͤng-
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