für die Ausübung obrigkeitlicher Gewalt über den Selbstverwaltungs- körper.
Andererseits wird Einfluß auf das Personal des Selbst- verwaltungskörpers durch staatliche Behörden geübt in verschiedener Weise.
Am vollkommensten ist dieser Einfluß da, wo das Personal, ins- besondere die Vertretungsbeamten des Selbstverwaltungskörpers dienst- lich dem Staate bezw. einem oberen Selbstverwaltungskörper an- gehören; vgl. oben § 58, II n. 2. Das rechnen wir aber gemäß der eingangs gegebenen Begriffsbestimmung der Aufsichtsgewalt nicht mehr zu dieser.
Aufsichtsrechtlich sind die staatlichen Akte, welche über ab- geordnete Vertreter und Selbstverwaltungsbeamte erlassen werden zur Bestätigung, Ernennung, Absetzung, Auflösung von Ausschüssen, Ver- hängung von Disciplinarmaßregeln; auch die Leitung von Wahlen gehört hierher; das verbindet sich aber alles mit dem Rechte der Vertreterschaft und ist dort bereits erwähnt worden (oben § 58, I u. II, n. 1); hier findet es nun auch den seiner juristischen Natur entsprechenden Zusammenhang.
In selbständiger Weise entfaltet sich die Aufsichtsgewalt gegen- über dem Personal des Selbstverwaltungskörpers überdies noch in Zwangsmaßregeln, die sie diesem gegenüber zur Verfügung hat. Dazu gehört vor allem die Ordnungsstrafe. Sie ist kein Disciplinar- strafmittel; denn sie setzt keine Dienstpflicht voraus, sondern geht auch gegen abgeordnete Vertreter (oben § 58, I n. 1). Sie will nicht bessern (oben § 45, II), sondern ist reines Zwangsmittel, um die Durchführung dessen, was namens des Selbstverwaltungskörpers ge- schehen soll, zu sichern10. Für das Verfahren giebt die polizeiliche Ungehorsamsstrafe das Vorbild (Bd. I S. 328 ff.). Voraussetzung ist aber nicht ein Befehl und Ungehorsam dagegen, sondern eine auf- sichtsrechtliche Festsetzung (oben n. 1), welche von den Vertretern und Beamten des Selbstverwaltungskörpers einzuhalten und zu vollziehen ist und welcher nicht nachgekommen wird. Inwiefern die Aufsichts- behörde zu solchen Festsetzungen befugt ist, das richtet sich nach den oben dargestellten Regeln; inwieweit sie zur Durchführung ihres Ausspruches mit dem Zwangsmittel der Ordnungsstrafe ausgerüstet ist, das hängt davon ab, inwieweit die erforderliche gesetzliche Grundlage dafür besteht. Diese kann zu Gunsten bestimmter Arten von An-
10 Richtig Woedtke, Kr.Vers.Ges, S. 283 Note 3 zu § 45.
Das Recht der juristischen Personen.
für die Ausübung obrigkeitlicher Gewalt über den Selbstverwaltungs- körper.
Andererseits wird Einfluß auf das Personal des Selbst- verwaltungskörpers durch staatliche Behörden geübt in verschiedener Weise.
Am vollkommensten ist dieser Einfluß da, wo das Personal, ins- besondere die Vertretungsbeamten des Selbstverwaltungskörpers dienst- lich dem Staate bezw. einem oberen Selbstverwaltungskörper an- gehören; vgl. oben § 58, II n. 2. Das rechnen wir aber gemäß der eingangs gegebenen Begriffsbestimmung der Aufsichtsgewalt nicht mehr zu dieser.
Aufsichtsrechtlich sind die staatlichen Akte, welche über ab- geordnete Vertreter und Selbstverwaltungsbeamte erlassen werden zur Bestätigung, Ernennung, Absetzung, Auflösung von Ausschüssen, Ver- hängung von Disciplinarmaßregeln; auch die Leitung von Wahlen gehört hierher; das verbindet sich aber alles mit dem Rechte der Vertreterschaft und ist dort bereits erwähnt worden (oben § 58, I u. II, n. 1); hier findet es nun auch den seiner juristischen Natur entsprechenden Zusammenhang.
In selbständiger Weise entfaltet sich die Aufsichtsgewalt gegen- über dem Personal des Selbstverwaltungskörpers überdies noch in Zwangsmaßregeln, die sie diesem gegenüber zur Verfügung hat. Dazu gehört vor allem die Ordnungsstrafe. Sie ist kein Disciplinar- strafmittel; denn sie setzt keine Dienstpflicht voraus, sondern geht auch gegen abgeordnete Vertreter (oben § 58, I n. 1). Sie will nicht bessern (oben § 45, II), sondern ist reines Zwangsmittel, um die Durchführung dessen, was namens des Selbstverwaltungskörpers ge- schehen soll, zu sichern10. Für das Verfahren giebt die polizeiliche Ungehorsamsstrafe das Vorbild (Bd. I S. 328 ff.). Voraussetzung ist aber nicht ein Befehl und Ungehorsam dagegen, sondern eine auf- sichtsrechtliche Festsetzung (oben n. 1), welche von den Vertretern und Beamten des Selbstverwaltungskörpers einzuhalten und zu vollziehen ist und welcher nicht nachgekommen wird. Inwiefern die Aufsichts- behörde zu solchen Festsetzungen befugt ist, das richtet sich nach den oben dargestellten Regeln; inwieweit sie zur Durchführung ihres Ausspruches mit dem Zwangsmittel der Ordnungsstrafe ausgerüstet ist, das hängt davon ab, inwieweit die erforderliche gesetzliche Grundlage dafür besteht. Diese kann zu Gunsten bestimmter Arten von An-
10 Richtig Woedtke, Kr.Vers.Ges, S. 283 Note 3 zu § 45.
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[416/0428]
Das Recht der juristischen Personen.
für die Ausübung obrigkeitlicher Gewalt über den Selbstverwaltungs-
körper.
Andererseits wird Einfluß auf das Personal des Selbst-
verwaltungskörpers durch staatliche Behörden geübt in verschiedener
Weise.
Am vollkommensten ist dieser Einfluß da, wo das Personal, ins-
besondere die Vertretungsbeamten des Selbstverwaltungskörpers dienst-
lich dem Staate bezw. einem oberen Selbstverwaltungskörper an-
gehören; vgl. oben § 58, II n. 2. Das rechnen wir aber gemäß
der eingangs gegebenen Begriffsbestimmung der Aufsichtsgewalt nicht
mehr zu dieser.
Aufsichtsrechtlich sind die staatlichen Akte, welche über ab-
geordnete Vertreter und Selbstverwaltungsbeamte erlassen werden zur
Bestätigung, Ernennung, Absetzung, Auflösung von Ausschüssen, Ver-
hängung von Disciplinarmaßregeln; auch die Leitung von Wahlen
gehört hierher; das verbindet sich aber alles mit dem Rechte der
Vertreterschaft und ist dort bereits erwähnt worden (oben § 58, I
u. II, n. 1); hier findet es nun auch den seiner juristischen Natur
entsprechenden Zusammenhang.
In selbständiger Weise entfaltet sich die Aufsichtsgewalt gegen-
über dem Personal des Selbstverwaltungskörpers überdies noch in
Zwangsmaßregeln, die sie diesem gegenüber zur Verfügung hat. Dazu
gehört vor allem die Ordnungsstrafe. Sie ist kein Disciplinar-
strafmittel; denn sie setzt keine Dienstpflicht voraus, sondern geht
auch gegen abgeordnete Vertreter (oben § 58, I n. 1). Sie will nicht
bessern (oben § 45, II), sondern ist reines Zwangsmittel, um die
Durchführung dessen, was namens des Selbstverwaltungskörpers ge-
schehen soll, zu sichern 10. Für das Verfahren giebt die polizeiliche
Ungehorsamsstrafe das Vorbild (Bd. I S. 328 ff.). Voraussetzung ist
aber nicht ein Befehl und Ungehorsam dagegen, sondern eine auf-
sichtsrechtliche Festsetzung (oben n. 1), welche von den Vertretern und
Beamten des Selbstverwaltungskörpers einzuhalten und zu vollziehen
ist und welcher nicht nachgekommen wird. Inwiefern die Aufsichts-
behörde zu solchen Festsetzungen befugt ist, das richtet sich nach
den oben dargestellten Regeln; inwieweit sie zur Durchführung ihres
Ausspruches mit dem Zwangsmittel der Ordnungsstrafe ausgerüstet ist,
das hängt davon ab, inwieweit die erforderliche gesetzliche Grundlage
dafür besteht. Diese kann zu Gunsten bestimmter Arten von An-
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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 416. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/428>, abgerufen am 22.11.2024.
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