Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.Die Finanzgewalt. Zweckbestimmung liegt das Entgeltverhältnis. Davon unten in derLehre von den öffentlichen Lasten3. Der Akt, durch welchen die Steuerpflicht begründet wird, ist die Die Steuerauflage ist ein Eingriff in die Freiheit und bedarf als Der Rechtsstaat verlangt, dass sie möglichst in seine Formel: Insbesondere aber wird die Steuerauflage in ihrer rechtlichen Ge- Dadurch ergeben sich verschiedene Begründungsformen der Steuer- I. Die Steuerauflage bedarf als Eingriff der gesetzlichen Grund- Den Ausgangspunkt bildet also ordentlicherweise ein Gesetz, Dieses Steuergesetz hat dann einen dreifachen Inhalt. Es 3 Im wesentlichen übereinstimmend Neumann, a. a. O. S. 391 u. 392. 4 Vgl. oben S. 380. Gneist, Ges. u. Budg. S. 138 ff.; Pfizer, R. der
Steuerbewilligung Seydel, Bayr. St.R. IV S. 392. Die Finanzgewalt. Zweckbestimmung liegt das Entgeltverhältnis. Davon unten in derLehre von den öffentlichen Lasten3. Der Akt, durch welchen die Steuerpflicht begründet wird, ist die Die Steuerauflage ist ein Eingriff in die Freiheit und bedarf als Der Rechtsstaat verlangt, daſs sie möglichst in seine Formel: Insbesondere aber wird die Steuerauflage in ihrer rechtlichen Ge- Dadurch ergeben sich verschiedene Begründungsformen der Steuer- I. Die Steuerauflage bedarf als Eingriff der gesetzlichen Grund- Den Ausgangspunkt bildet also ordentlicherweise ein Gesetz, Dieses Steuergesetz hat dann einen dreifachen Inhalt. Es 3 Im wesentlichen übereinstimmend Neumann, a. a. O. S. 391 u. 392. 4 Vgl. oben S. 380. Gneist, Ges. u. Budg. S. 138 ff.; Pfizer, R. der
Steuerbewilligung Seydel, Bayr. St.R. IV S. 392. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0408" n="388"/><fw place="top" type="header">Die Finanzgewalt.</fw><lb/> Zweckbestimmung liegt das Entgeltverhältnis. Davon unten in der<lb/> Lehre von den öffentlichen Lasten<note place="foot" n="3">Im wesentlichen übereinstimmend <hi rendition="#g">Neumann,</hi> a. a. O. S. 391 u. 392.</note>.</p><lb/> <p>Der Akt, durch welchen die Steuerpflicht begründet wird, ist die<lb/><hi rendition="#g">Steuerauflage</hi>. Dieser Akt tritt unter die Forderungen des Ver-<lb/> fassungs- und Rechtsstaates.</p><lb/> <p>Die Steuerauflage ist ein Eingriff in die Freiheit und bedarf als<lb/> solcher verfassungsmäſsig einer <hi rendition="#g">gesetzlichen Grundlage</hi>.</p><lb/> <p>Der <hi rendition="#g">Rechtsstaat</hi> verlangt, daſs sie möglichst in seine Formel:<lb/> Rechtssatz, Verwaltungsakt, Ausführung sich einfüge; nur möglichst,<lb/> wie immer. Die Rücksichten finanzwirtschaftlicher Zweckmäſsigkeit<lb/> setzen dafür wieder eine Grenze.</p><lb/> <p>Insbesondere aber wird die Steuerauflage in ihrer rechtlichen Ge-<lb/> staltung noch beeinfluſst durch den Zusammenhang mit dem ver-<lb/> fassungsmäſsigen <hi rendition="#g">Budgetrecht</hi> der Volksvertretung und durch die<lb/> ebenfalls ganz dem Kreise des Verfassungsrechtes angehörige Idee,<lb/> daſs im Steuergesetz eine <hi rendition="#g">Bewilligung</hi> der Steuer durch die Volks-<lb/> vertretung an die Regierung liege<note place="foot" n="4">Vgl. oben S. 380. <hi rendition="#g">Gneist,</hi> Ges. u. Budg. S. 138 ff.; <hi rendition="#g">Pfizer,</hi> R. der<lb/> Steuerbewilligung <hi rendition="#g">Seydel,</hi> Bayr. St.R. IV S. 392.</note>.</p><lb/> <p>Dadurch ergeben sich verschiedene Begründungsformen der Steuer-<lb/> pflicht und dem entsprechend unterschiedene Arten von Steuern.</p><lb/> <p>I. Die Steuerauflage bedarf als Eingriff der gesetzlichen Grund-<lb/> lage. Die kann hier von vornherein nicht in der Weise gegeben<lb/> werden, daſs das Gesetz eine allgemeine Ermächtigung zu Einzelakten<lb/> erteilt, welche die Regierung dann mit freiem Ermessen vornimmt.<lb/> Das Vorbild des Polizeibefehls ist für die Steuerauflage darin nicht<lb/> nachahmbar. Denn zu ihrem Wesen gehört es, nach einem allgemeinen<lb/> Maſsstabe, also rechtssatzmäſsig bestimmt zu erfolgen.</p><lb/> <p>Den Ausgangspunkt bildet also ordentlicherweise ein Gesetz,<lb/> welches in Form einer allgemeinen Regel die Steuerpflicht so genau<lb/> bestimmt, daſs ihre Durchführung nichts ist als die Anwendung dieses<lb/> Rechtssatzes auf den Einzelfall ohne Zuthat irgend welchen freien Er-<lb/> messens.</p><lb/> <p>Dieses <hi rendition="#g">Steuergesetz</hi> hat dann einen dreifachen Inhalt. Es<lb/> bestimmt die äuſserlichen Merkmale, an welche die Steuerpflicht sich<lb/> knüpft, den <hi rendition="#g">Gegenstand der Besteuerung;</hi> sodann die Höhe<lb/> des Betrages, mit welchem die Steuerpflicht ihn treffen soll, den<lb/><hi rendition="#g">Steuersatz;</hi> und endlich das Verfahren, in welchem die Steuer-<lb/> pflicht zur Durchführung kommt, die <hi rendition="#g">Erhebungsform</hi>.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [388/0408]
Die Finanzgewalt.
Zweckbestimmung liegt das Entgeltverhältnis. Davon unten in der
Lehre von den öffentlichen Lasten 3.
Der Akt, durch welchen die Steuerpflicht begründet wird, ist die
Steuerauflage. Dieser Akt tritt unter die Forderungen des Ver-
fassungs- und Rechtsstaates.
Die Steuerauflage ist ein Eingriff in die Freiheit und bedarf als
solcher verfassungsmäſsig einer gesetzlichen Grundlage.
Der Rechtsstaat verlangt, daſs sie möglichst in seine Formel:
Rechtssatz, Verwaltungsakt, Ausführung sich einfüge; nur möglichst,
wie immer. Die Rücksichten finanzwirtschaftlicher Zweckmäſsigkeit
setzen dafür wieder eine Grenze.
Insbesondere aber wird die Steuerauflage in ihrer rechtlichen Ge-
staltung noch beeinfluſst durch den Zusammenhang mit dem ver-
fassungsmäſsigen Budgetrecht der Volksvertretung und durch die
ebenfalls ganz dem Kreise des Verfassungsrechtes angehörige Idee,
daſs im Steuergesetz eine Bewilligung der Steuer durch die Volks-
vertretung an die Regierung liege 4.
Dadurch ergeben sich verschiedene Begründungsformen der Steuer-
pflicht und dem entsprechend unterschiedene Arten von Steuern.
I. Die Steuerauflage bedarf als Eingriff der gesetzlichen Grund-
lage. Die kann hier von vornherein nicht in der Weise gegeben
werden, daſs das Gesetz eine allgemeine Ermächtigung zu Einzelakten
erteilt, welche die Regierung dann mit freiem Ermessen vornimmt.
Das Vorbild des Polizeibefehls ist für die Steuerauflage darin nicht
nachahmbar. Denn zu ihrem Wesen gehört es, nach einem allgemeinen
Maſsstabe, also rechtssatzmäſsig bestimmt zu erfolgen.
Den Ausgangspunkt bildet also ordentlicherweise ein Gesetz,
welches in Form einer allgemeinen Regel die Steuerpflicht so genau
bestimmt, daſs ihre Durchführung nichts ist als die Anwendung dieses
Rechtssatzes auf den Einzelfall ohne Zuthat irgend welchen freien Er-
messens.
Dieses Steuergesetz hat dann einen dreifachen Inhalt. Es
bestimmt die äuſserlichen Merkmale, an welche die Steuerpflicht sich
knüpft, den Gegenstand der Besteuerung; sodann die Höhe
des Betrages, mit welchem die Steuerpflicht ihn treffen soll, den
Steuersatz; und endlich das Verfahren, in welchem die Steuer-
pflicht zur Durchführung kommt, die Erhebungsform.
3 Im wesentlichen übereinstimmend Neumann, a. a. O. S. 391 u. 392.
4 Vgl. oben S. 380. Gneist, Ges. u. Budg. S. 138 ff.; Pfizer, R. der
Steuerbewilligung Seydel, Bayr. St.R. IV S. 392.
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