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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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§ 27. Die Steuerauflage.

Zum Wesen der Steuer gehört demnach, dass die Zahlungspflicht
begründet wird durch eine Äusserung der öffentlichen Gewalt, folglich
öffentlichrechtlicher Natur ist.

Zum Wesen der Steuer gehört aber auch, dass die Auflage er-
folgt nach einem allgemeinen Massstabe, d.h. nach rechtssatz-
mässig bestimmten und mit einer gewissen Regelmässigkeit erscheinenden
Merkmalen. Die Staatsgewalt könnte auch ohne solche Massstäbe zu-
greifen im Einzelfall, durch Sondergesetz oder gemäss Ermächtigungen,
welche der Regierung dazu erteilt sind. Sie wird es thatsächlich nicht
thun, und wenn es geschieht, so würde eine solche vereinzelte Zah-
lungsauflage keine Steuer sein2.

Dass dieser Massstab richtig gewählt werde, dafür giebt die Fi-
nanzwissenschaft die Anleitung; im Wesen der Steuer als einer
Äusserung der Finanzgewalt liegt es, dass sie geeignet ist, solchen
Zweckmässigkeitsregeln schlechthin zu folgen; denn ihre Auflage ge-
schieht ohne Rücksicht auf irgend welchen rechtfertigenden Zusammen-
hang; sie geschieht voraussetzungslos (oben S. 378). Dadurch
unterscheidet sich die Steuer von einer bedeutsamen Gruppe von
Zahlungspflichten, die sonst äusserlich viel mit ihr gemein haben
können, von Gebühren und Beiträgen.

Beide bedeuten Geldleistungen, welche der Einzelne zu machen
hat für die besonderen Beziehungen, in welche er zu
einem öffentlichen Unternehmen getreten ist,
und als
Entgelt dafür.

Die Gebühr ist der Entgelt dafür, dass der Einzelne die öffent-
liche Anstalt oder Einrichtung in besonderer Weise für sich in An-
spruch nimmt; der einzelne Akt der Inanspruchnahme giebt der
Zahlungspflicht ihren Grund und Massstab. Davon unten in der Lehre
von der Anstaltsnutzung.

Beiträge dagegen sind Geldleistungen des Einzelnen für öffent-
liche Unternehmungen und Einrichtungen, beruhend auf der Voraus-
setzung einer besonderen Zugehörigkeit derselben zu seinem Interessen-
kreise; in ihrer ihn besonders angehenden Beschaffenheit und

8. Jan. 1886 erklärt das z. B. als eine Gesamtbezeichnung für alle öffentlichrecht-
lichen Staatseinnahmen. Da ist also noch nicht viel mit gewonnen.
2 Die sog. Kriegskontribution (Bluntschli, Mod. Völker-R. n. 656) ist keine
Kontribution d. h. Steuer. -- Über den allgemeinen Massstab als wesentlichen
Bestandteil des Steuerbegriffs Wagner, Finanzw. 3. Aufl. S. 499; ebenso O.V.G.
2. Febr. 1884.
25*
§ 27. Die Steuerauflage.

Zum Wesen der Steuer gehört demnach, daſs die Zahlungspflicht
begründet wird durch eine Äuſserung der öffentlichen Gewalt, folglich
öffentlichrechtlicher Natur ist.

Zum Wesen der Steuer gehört aber auch, daſs die Auflage er-
folgt nach einem allgemeinen Maſsstabe, d.h. nach rechtssatz-
mäſsig bestimmten und mit einer gewissen Regelmäſsigkeit erscheinenden
Merkmalen. Die Staatsgewalt könnte auch ohne solche Maſsstäbe zu-
greifen im Einzelfall, durch Sondergesetz oder gemäſs Ermächtigungen,
welche der Regierung dazu erteilt sind. Sie wird es thatsächlich nicht
thun, und wenn es geschieht, so würde eine solche vereinzelte Zah-
lungsauflage keine Steuer sein2.

Daſs dieser Maſsstab richtig gewählt werde, dafür giebt die Fi-
nanzwissenschaft die Anleitung; im Wesen der Steuer als einer
Äuſserung der Finanzgewalt liegt es, daſs sie geeignet ist, solchen
Zweckmäſsigkeitsregeln schlechthin zu folgen; denn ihre Auflage ge-
schieht ohne Rücksicht auf irgend welchen rechtfertigenden Zusammen-
hang; sie geschieht voraussetzungslos (oben S. 378). Dadurch
unterscheidet sich die Steuer von einer bedeutsamen Gruppe von
Zahlungspflichten, die sonst äuſserlich viel mit ihr gemein haben
können, von Gebühren und Beiträgen.

Beide bedeuten Geldleistungen, welche der Einzelne zu machen
hat für die besonderen Beziehungen, in welche er zu
einem öffentlichen Unternehmen getreten ist,
und als
Entgelt dafür.

Die Gebühr ist der Entgelt dafür, daſs der Einzelne die öffent-
liche Anstalt oder Einrichtung in besonderer Weise für sich in An-
spruch nimmt; der einzelne Akt der Inanspruchnahme giebt der
Zahlungspflicht ihren Grund und Maſsstab. Davon unten in der Lehre
von der Anstaltsnutzung.

Beiträge dagegen sind Geldleistungen des Einzelnen für öffent-
liche Unternehmungen und Einrichtungen, beruhend auf der Voraus-
setzung einer besonderen Zugehörigkeit derselben zu seinem Interessen-
kreise; in ihrer ihn besonders angehenden Beschaffenheit und

8. Jan. 1886 erklärt das z. B. als eine Gesamtbezeichnung für alle öffentlichrecht-
lichen Staatseinnahmen. Da ist also noch nicht viel mit gewonnen.
2 Die sog. Kriegskontribution (Bluntschli, Mod. Völker-R. n. 656) ist keine
Kontribution d. h. Steuer. — Über den allgemeinen Maſsstab als wesentlichen
Bestandteil des Steuerbegriffs Wagner, Finanzw. 3. Aufl. S. 499; ebenso O.V.G.
2. Febr. 1884.
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[387/0407] § 27. Die Steuerauflage. Zum Wesen der Steuer gehört demnach, daſs die Zahlungspflicht begründet wird durch eine Äuſserung der öffentlichen Gewalt, folglich öffentlichrechtlicher Natur ist. Zum Wesen der Steuer gehört aber auch, daſs die Auflage er- folgt nach einem allgemeinen Maſsstabe, d.h. nach rechtssatz- mäſsig bestimmten und mit einer gewissen Regelmäſsigkeit erscheinenden Merkmalen. Die Staatsgewalt könnte auch ohne solche Maſsstäbe zu- greifen im Einzelfall, durch Sondergesetz oder gemäſs Ermächtigungen, welche der Regierung dazu erteilt sind. Sie wird es thatsächlich nicht thun, und wenn es geschieht, so würde eine solche vereinzelte Zah- lungsauflage keine Steuer sein 2. Daſs dieser Maſsstab richtig gewählt werde, dafür giebt die Fi- nanzwissenschaft die Anleitung; im Wesen der Steuer als einer Äuſserung der Finanzgewalt liegt es, daſs sie geeignet ist, solchen Zweckmäſsigkeitsregeln schlechthin zu folgen; denn ihre Auflage ge- schieht ohne Rücksicht auf irgend welchen rechtfertigenden Zusammen- hang; sie geschieht voraussetzungslos (oben S. 378). Dadurch unterscheidet sich die Steuer von einer bedeutsamen Gruppe von Zahlungspflichten, die sonst äuſserlich viel mit ihr gemein haben können, von Gebühren und Beiträgen. Beide bedeuten Geldleistungen, welche der Einzelne zu machen hat für die besonderen Beziehungen, in welche er zu einem öffentlichen Unternehmen getreten ist, und als Entgelt dafür. Die Gebühr ist der Entgelt dafür, daſs der Einzelne die öffent- liche Anstalt oder Einrichtung in besonderer Weise für sich in An- spruch nimmt; der einzelne Akt der Inanspruchnahme giebt der Zahlungspflicht ihren Grund und Maſsstab. Davon unten in der Lehre von der Anstaltsnutzung. Beiträge dagegen sind Geldleistungen des Einzelnen für öffent- liche Unternehmungen und Einrichtungen, beruhend auf der Voraus- setzung einer besonderen Zugehörigkeit derselben zu seinem Interessen- kreise; in ihrer ihn besonders angehenden Beschaffenheit und 1 2 Die sog. Kriegskontribution (Bluntschli, Mod. Völker-R. n. 656) ist keine Kontribution d. h. Steuer. — Über den allgemeinen Maſsstab als wesentlichen Bestandteil des Steuerbegriffs Wagner, Finanzw. 3. Aufl. S. 499; ebenso O.V.G. 2. Febr. 1884. 1 8. Jan. 1886 erklärt das z. B. als eine Gesamtbezeichnung für alle öffentlichrecht- lichen Staatseinnahmen. Da ist also noch nicht viel mit gewonnen. 25*

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 387. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/407>, abgerufen am 04.12.2024.