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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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§ 21. Die Polizeierlaubnis.

Der Erlaubnisvorbehalt kann endlich das Unternehmen in beider-
lei Beziehung
zugleich erfassen: sowohl die persönlichen Eigen-
schaften des Unternehmers, als die Mittel, mit welchen es betrieben
wird, sind polizeilich wesentlich und müssen geprüft und gebilligt sein,
damit das Unternehmen dem Verbot nicht unterliege.

Die Folge ist, dass bei jedem Wechsel in der einen oder anderen
Beziehung die Einholung einer neuen Erlaubnis erfordert ist, wenn
das Unternehmen fortbetrieben werden soll. Unwesentliche Ver-
änderung, oder blosse Wiederherstellung zerstörter Einrichtungen und
Anlagen gelten nicht als solch ein Wechsel12; das Gesetz kann auch
beim Wegfall der Person einen solchen Ersatz zulassen, der nicht als
Wechsel aufgefasst ist, indem es z. B. die Angehörigen von selbst an
die Stelle treten lässt (vgl. oben Note 9).

Liegt nun aber wirklich ein Wechsel in der Person vor, so ist
die Erlaubnis stets von Haus aus neu zu erteilen; es ist nicht etwa
die sachliche Seite der alten Erlaubnis in Wirksamkeit geblieben,
sondern es handelt sich jedesmal um die ganze Erlaubnis, welche
Person und Mittel zugleich prüft.

Das Gleiche muss grundsätzlich der Fall sein bei einem Wechsel
in den Mitteln des Unternehmers, Übergang zu einer anderen Ein-
richtungsweise, Verlegung der Betriebsstätte. Denn die beiden Stücke
der Prüfung und Erlaubnis durchdringen und bedingen sich gegen-
seitig: der persönlich geeignet erschien, das Unternehmen mit den
bestimmten gebilligten Mitteln zu führen, ist es vielleicht nicht mit
den neu gewählten.

Doch kann das Verhältnis der beiden Seiten der Erlaubnis vom
Gesetze anders gemeint sein. Es ist möglich, dass sie nicht gleich-
wertig zusammen eine Erlaubnis bilden, sondern der Schwerpunkt
ganz in der Person liegt: dieser ist die Erlaubnis erteilt und nur die
Bedingung hinzugefügt, davon nur mit den besonders genehmigten
Mitteln Gebrauch zu machen. Bei einem Wechsel der Mittel bleibt
alsdann die erste Erlaubnis bestehen und kann nur nicht benutzt
werden, bis die neu gewählten Mittel wieder Genehmigung gefunden
haben, wobei dann auf die persönlichen Eigenschaften des Unter-
nehmers nicht zurückzukommen ist13.

12 Wenn das Gebäude, in welchem die Bierwirtschaft betrieben wurde, nieder-
gebrannt und wieder aufgebaut ist, so sind das "blosse Ersatzlokalien": O.V.G.
30. Dez. 1881 (Reger, III S. 15).
13 Der Kolporteur bedarf für seine Person eines Wandergewerbescheines,
sodann für seine Druckschriften einer besonderen Genehmigung. Wenn er eine neue
§ 21. Die Polizeierlaubnis.

Der Erlaubnisvorbehalt kann endlich das Unternehmen in beider-
lei Beziehung
zugleich erfassen: sowohl die persönlichen Eigen-
schaften des Unternehmers, als die Mittel, mit welchen es betrieben
wird, sind polizeilich wesentlich und müssen geprüft und gebilligt sein,
damit das Unternehmen dem Verbot nicht unterliege.

Die Folge ist, daſs bei jedem Wechsel in der einen oder anderen
Beziehung die Einholung einer neuen Erlaubnis erfordert ist, wenn
das Unternehmen fortbetrieben werden soll. Unwesentliche Ver-
änderung, oder bloſse Wiederherstellung zerstörter Einrichtungen und
Anlagen gelten nicht als solch ein Wechsel12; das Gesetz kann auch
beim Wegfall der Person einen solchen Ersatz zulassen, der nicht als
Wechsel aufgefaſst ist, indem es z. B. die Angehörigen von selbst an
die Stelle treten läſst (vgl. oben Note 9).

Liegt nun aber wirklich ein Wechsel in der Person vor, so ist
die Erlaubnis stets von Haus aus neu zu erteilen; es ist nicht etwa
die sachliche Seite der alten Erlaubnis in Wirksamkeit geblieben,
sondern es handelt sich jedesmal um die ganze Erlaubnis, welche
Person und Mittel zugleich prüft.

Das Gleiche muſs grundsätzlich der Fall sein bei einem Wechsel
in den Mitteln des Unternehmers, Übergang zu einer anderen Ein-
richtungsweise, Verlegung der Betriebsstätte. Denn die beiden Stücke
der Prüfung und Erlaubnis durchdringen und bedingen sich gegen-
seitig: der persönlich geeignet erschien, das Unternehmen mit den
bestimmten gebilligten Mitteln zu führen, ist es vielleicht nicht mit
den neu gewählten.

Doch kann das Verhältnis der beiden Seiten der Erlaubnis vom
Gesetze anders gemeint sein. Es ist möglich, daſs sie nicht gleich-
wertig zusammen eine Erlaubnis bilden, sondern der Schwerpunkt
ganz in der Person liegt: dieser ist die Erlaubnis erteilt und nur die
Bedingung hinzugefügt, davon nur mit den besonders genehmigten
Mitteln Gebrauch zu machen. Bei einem Wechsel der Mittel bleibt
alsdann die erste Erlaubnis bestehen und kann nur nicht benutzt
werden, bis die neu gewählten Mittel wieder Genehmigung gefunden
haben, wobei dann auf die persönlichen Eigenschaften des Unter-
nehmers nicht zurückzukommen ist13.

12 Wenn das Gebäude, in welchem die Bierwirtschaft betrieben wurde, nieder-
gebrannt und wieder aufgebaut ist, so sind das „bloſse Ersatzlokalien“: O.V.G.
30. Dez. 1881 (Reger, III S. 15).
13 Der Kolporteur bedarf für seine Person eines Wandergewerbescheines,
sodann für seine Druckschriften einer besonderen Genehmigung. Wenn er eine neue
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[295/0315] § 21. Die Polizeierlaubnis. Der Erlaubnisvorbehalt kann endlich das Unternehmen in beider- lei Beziehung zugleich erfassen: sowohl die persönlichen Eigen- schaften des Unternehmers, als die Mittel, mit welchen es betrieben wird, sind polizeilich wesentlich und müssen geprüft und gebilligt sein, damit das Unternehmen dem Verbot nicht unterliege. Die Folge ist, daſs bei jedem Wechsel in der einen oder anderen Beziehung die Einholung einer neuen Erlaubnis erfordert ist, wenn das Unternehmen fortbetrieben werden soll. Unwesentliche Ver- änderung, oder bloſse Wiederherstellung zerstörter Einrichtungen und Anlagen gelten nicht als solch ein Wechsel 12; das Gesetz kann auch beim Wegfall der Person einen solchen Ersatz zulassen, der nicht als Wechsel aufgefaſst ist, indem es z. B. die Angehörigen von selbst an die Stelle treten läſst (vgl. oben Note 9). Liegt nun aber wirklich ein Wechsel in der Person vor, so ist die Erlaubnis stets von Haus aus neu zu erteilen; es ist nicht etwa die sachliche Seite der alten Erlaubnis in Wirksamkeit geblieben, sondern es handelt sich jedesmal um die ganze Erlaubnis, welche Person und Mittel zugleich prüft. Das Gleiche muſs grundsätzlich der Fall sein bei einem Wechsel in den Mitteln des Unternehmers, Übergang zu einer anderen Ein- richtungsweise, Verlegung der Betriebsstätte. Denn die beiden Stücke der Prüfung und Erlaubnis durchdringen und bedingen sich gegen- seitig: der persönlich geeignet erschien, das Unternehmen mit den bestimmten gebilligten Mitteln zu führen, ist es vielleicht nicht mit den neu gewählten. Doch kann das Verhältnis der beiden Seiten der Erlaubnis vom Gesetze anders gemeint sein. Es ist möglich, daſs sie nicht gleich- wertig zusammen eine Erlaubnis bilden, sondern der Schwerpunkt ganz in der Person liegt: dieser ist die Erlaubnis erteilt und nur die Bedingung hinzugefügt, davon nur mit den besonders genehmigten Mitteln Gebrauch zu machen. Bei einem Wechsel der Mittel bleibt alsdann die erste Erlaubnis bestehen und kann nur nicht benutzt werden, bis die neu gewählten Mittel wieder Genehmigung gefunden haben, wobei dann auf die persönlichen Eigenschaften des Unter- nehmers nicht zurückzukommen ist 13. 12 Wenn das Gebäude, in welchem die Bierwirtschaft betrieben wurde, nieder- gebrannt und wieder aufgebaut ist, so sind das „bloſse Ersatzlokalien“: O.V.G. 30. Dez. 1881 (Reger, III S. 15). 13 Der Kolporteur bedarf für seine Person eines Wandergewerbescheines, sodann für seine Druckschriften einer besonderen Genehmigung. Wenn er eine neue

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 295. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/315>, abgerufen am 21.05.2024.