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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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§ 13. Die Verwaltungsrechtspflege; Voraussetzungen und Wirkung.
Das ist eine Thatsache, um die man nicht herum kommt15. Also
kann es nicht zum Wesen der Verwaltungsrechtspflege gehören, dass
darin nur Rechtsprechung geübt, nur Entscheidungen erlassen werden.

15 Der Erkenntnis dieser Thatsache können sich auch die Anhänger der
herrschenden Lehre nicht verschliessen; sie verdirbt die schönsten Begriffs-
bestimmungen. -- Bei v. Stengel, in Wörterbuch II S. 713 ff., nimmt die Sache
z. B. folgenden Gang. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zuerst "die Entscheidung
von Streitigkeiten über Ansprüche und Verbindlichkeiten auf dem Gebiete des
öffentlichen Rechts ... die Ausübung der V. ist Rechtsprechung". Sodann, wie
oben Note 8 erwähnt, wird anerkannt, dass der Umfang der V. nach manchen
Gesetzen über ihre natürlichen Grenzen hinaus erweitert worden ist, indem man
ihr statt bloss den Schutz individueller Rechtsverhältnisse auch die Aufrecht-
erhaltung der Rechtsordnung überwiesen hat (S. 714). Endlich S. 717 heisst es:
"Neben den soeben besprochenen Rechtsstreitigkeiten sind den deutschen Ver-
waltungsgerichten nicht selten Angelegenheiten zur Erledigung überwiesen, in
welchen die Entscheidung lediglich aus Gründen der Zweckmässigkeit und des
billigen Ermessens zu erfolgen hat". -- G. Meyer, V.R. I S. 45 ff., beginnt gleich-
falls mit dem Ausschluss von Sachen des freien Ermessens (S. 47). Nachher wird
aber (Note 4 zu S. 47) ein "freies Ermessen im strengen Sinn" unterschieden.
Verwaltungsakte, bei denen nur ein "gewisses Ermessen" der Behörden massgebend
wird, eignen sich zwar weniger zur Verwaltungsrechtspflege, können aber doch an
sie verwiesen sein. Endlich wird bemerkt, dass die Zuständigkeit der preussischen
Verwaltungsgerichte, die in dieser Beziehung am weitesten geht, "auf denjenigen
Gebieten, wo es sich lediglich um Zweckmässigkeitserwägungen und Beurteilungen
thatsächlicher Verhältnisse handelt", neuerdings einigermassen beschränkt worden
ist. -- Roesler in Grünh. Ztschft. IV setzt S. 202, S. 205 das begriffliche Wesen
der Verwaltungsrechtspflege in die Rechtsanwendung und sieht sich dann S. 250
genötigt, die Verletzung des Princips im preussischen Recht zu beklagen. Ebenso
v. Sarwey, Öff. R. u. V.R.Pfl. S. 79, S. 230; im Nachtrag (S. 744 und 745) be-
spricht er das Reichsges. v. 15. Juli 1880, Abänderung des § 32 der Gew.O. betr.:
es handelt sich dabei um eine "ganz ausschliessliche Ermessensfrage" und deshalb
"kann die preussische und bayrische Gesetzgebung, welche die Entscheidung hierüber
den Verwaltungsgerichten zuweist, noch weniger als bisher gebilligt werden". Ist
diese Verwaltungsrechtspflege, welche von den Gesetzen angeordnet, von den
Schriftstellern zu Ehren ihres Begriffes missbilligt wird, Verwaltungsrechtspflege
oder nicht? -- Bernatzik hat durch seine allgemeine Rechtsnorm (oben Note 10)
den Begriff der Rechtsprechung soweit ausgedehnt, dass er so ziemlich alle Fälle
des freien Ermessens umfasst, an welchen die andern Schriftsteller sich stossen,
und sie dadurch "geeignet" macht zur Verwaltungsrechtspflege. Nur eine gewisse
Art von Ermessen schliesst er aus; das ist das von ihm so genannte technische
Ermessen; diesem wenigstens gegenüber ist eine nachprüfende Verwaltungsrechts-
pflege, eine Rechtskontrolle durch das Verwaltungsgericht nicht möglich. That-
sächlich ist das Verwaltungsgericht auch für solche Sachen zuständig erklärt; allein
dadurch wird das Princip nicht gebrochen: "Wo darüber hinaus scheinbar in Er-
messensfragen judiziert wird, unterscheidet es sich in nichts von einer gewöhnlichen
Verwaltungsbehörde" (Rechtskraft S. 46). Wenn man alles, was nicht stimmt, für
blossen Schein erklärt, kann man natürlich jede Begriffsabgrenzung durchführen.

§ 13. Die Verwaltungsrechtspflege; Voraussetzungen und Wirkung.
Das ist eine Thatsache, um die man nicht herum kommt15. Also
kann es nicht zum Wesen der Verwaltungsrechtspflege gehören, daſs
darin nur Rechtsprechung geübt, nur Entscheidungen erlassen werden.

15 Der Erkenntnis dieser Thatsache können sich auch die Anhänger der
herrschenden Lehre nicht verschlieſsen; sie verdirbt die schönsten Begriffs-
bestimmungen. — Bei v. Stengel, in Wörterbuch II S. 713 ff., nimmt die Sache
z. B. folgenden Gang. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zuerst „die Entscheidung
von Streitigkeiten über Ansprüche und Verbindlichkeiten auf dem Gebiete des
öffentlichen Rechts … die Ausübung der V. ist Rechtsprechung“. Sodann, wie
oben Note 8 erwähnt, wird anerkannt, daſs der Umfang der V. nach manchen
Gesetzen über ihre natürlichen Grenzen hinaus erweitert worden ist, indem man
ihr statt bloſs den Schutz individueller Rechtsverhältnisse auch die Aufrecht-
erhaltung der Rechtsordnung überwiesen hat (S. 714). Endlich S. 717 heiſst es:
„Neben den soeben besprochenen Rechtsstreitigkeiten sind den deutschen Ver-
waltungsgerichten nicht selten Angelegenheiten zur Erledigung überwiesen, in
welchen die Entscheidung lediglich aus Gründen der Zweckmäſsigkeit und des
billigen Ermessens zu erfolgen hat“. — G. Meyer, V.R. I S. 45 ff., beginnt gleich-
falls mit dem Ausschluſs von Sachen des freien Ermessens (S. 47). Nachher wird
aber (Note 4 zu S. 47) ein „freies Ermessen im strengen Sinn“ unterschieden.
Verwaltungsakte, bei denen nur ein „gewisses Ermessen“ der Behörden maſsgebend
wird, eignen sich zwar weniger zur Verwaltungsrechtspflege, können aber doch an
sie verwiesen sein. Endlich wird bemerkt, daſs die Zuständigkeit der preuſsischen
Verwaltungsgerichte, die in dieser Beziehung am weitesten geht, „auf denjenigen
Gebieten, wo es sich lediglich um Zweckmäſsigkeitserwägungen und Beurteilungen
thatsächlicher Verhältnisse handelt“, neuerdings einigermaſsen beschränkt worden
ist. — Roesler in Grünh. Ztschft. IV setzt S. 202, S. 205 das begriffliche Wesen
der Verwaltungsrechtspflege in die Rechtsanwendung und sieht sich dann S. 250
genötigt, die Verletzung des Princips im preuſsischen Recht zu beklagen. Ebenso
v. Sarwey, Öff. R. u. V.R.Pfl. S. 79, S. 230; im Nachtrag (S. 744 und 745) be-
spricht er das Reichsges. v. 15. Juli 1880, Abänderung des § 32 der Gew.O. betr.:
es handelt sich dabei um eine „ganz ausschlieſsliche Ermessensfrage“ und deshalb
„kann die preuſsische und bayrische Gesetzgebung, welche die Entscheidung hierüber
den Verwaltungsgerichten zuweist, noch weniger als bisher gebilligt werden“. Ist
diese Verwaltungsrechtspflege, welche von den Gesetzen angeordnet, von den
Schriftstellern zu Ehren ihres Begriffes miſsbilligt wird, Verwaltungsrechtspflege
oder nicht? — Bernatzik hat durch seine allgemeine Rechtsnorm (oben Note 10)
den Begriff der Rechtsprechung soweit ausgedehnt, daſs er so ziemlich alle Fälle
des freien Ermessens umfaſst, an welchen die andern Schriftsteller sich stoſsen,
und sie dadurch „geeignet“ macht zur Verwaltungsrechtspflege. Nur eine gewisse
Art von Ermessen schlieſst er aus; das ist das von ihm so genannte technische
Ermessen; diesem wenigstens gegenüber ist eine nachprüfende Verwaltungsrechts-
pflege, eine Rechtskontrolle durch das Verwaltungsgericht nicht möglich. That-
sächlich ist das Verwaltungsgericht auch für solche Sachen zuständig erklärt; allein
dadurch wird das Princip nicht gebrochen: „Wo darüber hinaus scheinbar in Er-
messensfragen judiziert wird, unterscheidet es sich in nichts von einer gewöhnlichen
Verwaltungsbehörde“ (Rechtskraft S. 46). Wenn man alles, was nicht stimmt, für
bloſsen Schein erklärt, kann man natürlich jede Begriffsabgrenzung durchführen.
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[169/0189] § 13. Die Verwaltungsrechtspflege; Voraussetzungen und Wirkung. Das ist eine Thatsache, um die man nicht herum kommt 15. Also kann es nicht zum Wesen der Verwaltungsrechtspflege gehören, daſs darin nur Rechtsprechung geübt, nur Entscheidungen erlassen werden. 15 Der Erkenntnis dieser Thatsache können sich auch die Anhänger der herrschenden Lehre nicht verschlieſsen; sie verdirbt die schönsten Begriffs- bestimmungen. — Bei v. Stengel, in Wörterbuch II S. 713 ff., nimmt die Sache z. B. folgenden Gang. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zuerst „die Entscheidung von Streitigkeiten über Ansprüche und Verbindlichkeiten auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts … die Ausübung der V. ist Rechtsprechung“. Sodann, wie oben Note 8 erwähnt, wird anerkannt, daſs der Umfang der V. nach manchen Gesetzen über ihre natürlichen Grenzen hinaus erweitert worden ist, indem man ihr statt bloſs den Schutz individueller Rechtsverhältnisse auch die Aufrecht- erhaltung der Rechtsordnung überwiesen hat (S. 714). Endlich S. 717 heiſst es: „Neben den soeben besprochenen Rechtsstreitigkeiten sind den deutschen Ver- waltungsgerichten nicht selten Angelegenheiten zur Erledigung überwiesen, in welchen die Entscheidung lediglich aus Gründen der Zweckmäſsigkeit und des billigen Ermessens zu erfolgen hat“. — G. Meyer, V.R. I S. 45 ff., beginnt gleich- falls mit dem Ausschluſs von Sachen des freien Ermessens (S. 47). Nachher wird aber (Note 4 zu S. 47) ein „freies Ermessen im strengen Sinn“ unterschieden. Verwaltungsakte, bei denen nur ein „gewisses Ermessen“ der Behörden maſsgebend wird, eignen sich zwar weniger zur Verwaltungsrechtspflege, können aber doch an sie verwiesen sein. Endlich wird bemerkt, daſs die Zuständigkeit der preuſsischen Verwaltungsgerichte, die in dieser Beziehung am weitesten geht, „auf denjenigen Gebieten, wo es sich lediglich um Zweckmäſsigkeitserwägungen und Beurteilungen thatsächlicher Verhältnisse handelt“, neuerdings einigermaſsen beschränkt worden ist. — Roesler in Grünh. Ztschft. IV setzt S. 202, S. 205 das begriffliche Wesen der Verwaltungsrechtspflege in die Rechtsanwendung und sieht sich dann S. 250 genötigt, die Verletzung des Princips im preuſsischen Recht zu beklagen. Ebenso v. Sarwey, Öff. R. u. V.R.Pfl. S. 79, S. 230; im Nachtrag (S. 744 und 745) be- spricht er das Reichsges. v. 15. Juli 1880, Abänderung des § 32 der Gew.O. betr.: es handelt sich dabei um eine „ganz ausschlieſsliche Ermessensfrage“ und deshalb „kann die preuſsische und bayrische Gesetzgebung, welche die Entscheidung hierüber den Verwaltungsgerichten zuweist, noch weniger als bisher gebilligt werden“. Ist diese Verwaltungsrechtspflege, welche von den Gesetzen angeordnet, von den Schriftstellern zu Ehren ihres Begriffes miſsbilligt wird, Verwaltungsrechtspflege oder nicht? — Bernatzik hat durch seine allgemeine Rechtsnorm (oben Note 10) den Begriff der Rechtsprechung soweit ausgedehnt, daſs er so ziemlich alle Fälle des freien Ermessens umfaſst, an welchen die andern Schriftsteller sich stoſsen, und sie dadurch „geeignet“ macht zur Verwaltungsrechtspflege. Nur eine gewisse Art von Ermessen schlieſst er aus; das ist das von ihm so genannte technische Ermessen; diesem wenigstens gegenüber ist eine nachprüfende Verwaltungsrechts- pflege, eine Rechtskontrolle durch das Verwaltungsgericht nicht möglich. That- sächlich ist das Verwaltungsgericht auch für solche Sachen zuständig erklärt; allein dadurch wird das Princip nicht gebrochen: „Wo darüber hinaus scheinbar in Er- messensfragen judiziert wird, unterscheidet es sich in nichts von einer gewöhnlichen Verwaltungsbehörde“ (Rechtskraft S. 46). Wenn man alles, was nicht stimmt, für bloſsen Schein erklärt, kann man natürlich jede Begriffsabgrenzung durchführen.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 169. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/189>, abgerufen am 30.04.2024.