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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
wie wenn es sich um eine reine Entscheidung handelte14. Das Gesetz
kann beiderlei Sachen gleichmässig als Rechtspflege behandeln lassen.

14 Die schlagendsten Beispiele liefert die preussische Gesetzgebung. Zust.Ges.
v. 1. Aug. 1883 § 57: gegen den Beschluss auf Einziehung oder Verlegung öffent-
licher Wege steht den Beteiligten die Klage zum Verwaltungsgericht zu. Beteiligt
sind aber "alle bei der Veränderung Interessierten"; v. Brauchitsch, V.Gesetze
I S. 303; O.V.G. 5. Juni 1874 (Samml. IV S. 233). In gleichem Sinn wird nach
diesem Gesetze die Zweckmässigkeit einer Anordnung zum Gegenstand der Prüfung
des Verwaltungsgerichts in Schulbausachen (§ 47), Wegebausachen (§ 56), Angelegen-
heiten der Räumung von Gräben und Wasserläufen (§ 66). Ebenso wird nach § 67
über die Festsetzung der Höhe des Wasserstandes bei Stauwerken, welche "beim
Mangel rechtsverbindlicher deutlicher Bestimmungen" durch eine Sachverständigen-
kommission vorgenommen wird, falls die Beteiligten nicht damit zufrieden sind,
durch Klage zum Verwaltungsgericht eine Nachprüfung erwirkt. -- Zust.Ges. v.
29. Juni 1875 § 155 gewährte eine Klage zum Verwaltungsgericht gegen Verfügungen
der Ortspolizeibehörde in Bausachen; dazu sagt O.V.G. 13. März 1879: die Ver-
waltungsrechtspflege werde mit Unrecht für unzulässig gehalten, wo dem Kläger
ein Recht auf Erlangung der Bauerlaubnis nicht zustehe, sondern die diskretionäre
Gewalt der Behörde entscheide; denn § 155 Zust.Ges. "lässt den Verwaltungs-
richter an die Stelle der Verwaltungsbehörde im engern Sinn treten mit eigner Er-
wägung auch der Zweckmässigkeit und Angemessenheit". Vgl. auch O.V.G. 12. Febr.
1880 (Samml. VI S. 298). -- Das französische Recht, welches sonst den Begriff des
Rechtsprechungsaktes, acte du contentieux, als des natürlichen und häufigsten
Gegenstandes der Verwaltungsrechtspflege, am feinsten ausgebildet hat, beruft
gleichwohl dazwischen mit ausdrücklichen Gesetzesbestimmungen die Verwaltungs-
rechtspflege zu Anordnungen, die nur aus dem Gesichtspunkte der Zweckmässigkeit
zu prüfen sind. So z. B. code forestier Art. 90, wo der Präfekturrat durch Urteil
im gewöhnlichen Verwaltungsstreitverfahren ausspricht, ob gemeindliche Weide-
gründe entsprechend dem Verlangen der Forstbehörde aufzuforsten sind oder nicht.
Das bayrische Recht scheidet in solchem Fall: ob die Behörde solches anordnen
kann, ist Rechtsfrage und gehört vor das Verwaltungsgericht, ob sie davon Gebrauch
machen soll, ist Ermessensfrage und von der Rechtspflege ausgeschlossen (Seydel,
Bayr. St.R. II S. 154). Das französische Recht giebt der Rechtspflege auch das
letzere. -- In ähnlicher Weise wird das bayrische Recht dem preussischen gegen-
über überall den Gegensatz der Ermessensfrage hervortreten lassen, in Fällen wo
dieses ihn nicht berücksichtigt. Die Beispiele, die Seydel, Bayr. St.R. II S. 442,
anführt, würden nach preussischem Recht durchweg eine ungeteilte Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts begründen. So namentlich die Bedürfnisfrage bei Wirt-
schaftserlaubnissen ist nach bayrischem Recht von der Verwaltungsrechtspflege aus-
geschlossen (V.G.H. Samml. 28. Sept. 1880; II S. 77), nach preuss. Zust.Ges. § 114
gehört sie dazu. Der Gegensatz ist nicht etwa begründet in einer verschiedenen Auf-
fassung des Begriffs des freien Ermessens. Darüber ist man beiderseitig einig, dass
die Bedürfnisfrage eine Sache des freien Ermessens ist. V.G.H. 16. März 1880 (Samml. I
S. 185); Kahr, Kom. I S. 95; und O.V.G. 20. Okt. 1880, 8. Juni 1881;
v. Brauchitsch, V.Gesetze I S. 345. Es ist einfach der Wille des Gesetzes, hier,
dass diese Sachen der Verwaltungsrechtspflege zugeteilt sein sollen, dort, dass das
nicht der Fall ist.

Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
wie wenn es sich um eine reine Entscheidung handelte14. Das Gesetz
kann beiderlei Sachen gleichmäſsig als Rechtspflege behandeln lassen.

14 Die schlagendsten Beispiele liefert die preuſsische Gesetzgebung. Zust.Ges.
v. 1. Aug. 1883 § 57: gegen den Beschluſs auf Einziehung oder Verlegung öffent-
licher Wege steht den Beteiligten die Klage zum Verwaltungsgericht zu. Beteiligt
sind aber „alle bei der Veränderung Interessierten“; v. Brauchitsch, V.Gesetze
I S. 303; O.V.G. 5. Juni 1874 (Samml. IV S. 233). In gleichem Sinn wird nach
diesem Gesetze die Zweckmäſsigkeit einer Anordnung zum Gegenstand der Prüfung
des Verwaltungsgerichts in Schulbausachen (§ 47), Wegebausachen (§ 56), Angelegen-
heiten der Räumung von Gräben und Wasserläufen (§ 66). Ebenso wird nach § 67
über die Festsetzung der Höhe des Wasserstandes bei Stauwerken, welche „beim
Mangel rechtsverbindlicher deutlicher Bestimmungen“ durch eine Sachverständigen-
kommission vorgenommen wird, falls die Beteiligten nicht damit zufrieden sind,
durch Klage zum Verwaltungsgericht eine Nachprüfung erwirkt. — Zust.Ges. v.
29. Juni 1875 § 155 gewährte eine Klage zum Verwaltungsgericht gegen Verfügungen
der Ortspolizeibehörde in Bausachen; dazu sagt O.V.G. 13. März 1879: die Ver-
waltungsrechtspflege werde mit Unrecht für unzulässig gehalten, wo dem Kläger
ein Recht auf Erlangung der Bauerlaubnis nicht zustehe, sondern die diskretionäre
Gewalt der Behörde entscheide; denn § 155 Zust.Ges. „läſst den Verwaltungs-
richter an die Stelle der Verwaltungsbehörde im engern Sinn treten mit eigner Er-
wägung auch der Zweckmäſsigkeit und Angemessenheit“. Vgl. auch O.V.G. 12. Febr.
1880 (Samml. VI S. 298). — Das französische Recht, welches sonst den Begriff des
Rechtsprechungsaktes, acte du contentieux, als des natürlichen und häufigsten
Gegenstandes der Verwaltungsrechtspflege, am feinsten ausgebildet hat, beruft
gleichwohl dazwischen mit ausdrücklichen Gesetzesbestimmungen die Verwaltungs-
rechtspflege zu Anordnungen, die nur aus dem Gesichtspunkte der Zweckmäſsigkeit
zu prüfen sind. So z. B. code forestier Art. 90, wo der Präfekturrat durch Urteil
im gewöhnlichen Verwaltungsstreitverfahren ausspricht, ob gemeindliche Weide-
gründe entsprechend dem Verlangen der Forstbehörde aufzuforsten sind oder nicht.
Das bayrische Recht scheidet in solchem Fall: ob die Behörde solches anordnen
kann, ist Rechtsfrage und gehört vor das Verwaltungsgericht, ob sie davon Gebrauch
machen soll, ist Ermessensfrage und von der Rechtspflege ausgeschlossen (Seydel,
Bayr. St.R. II S. 154). Das französische Recht giebt der Rechtspflege auch das
letzere. — In ähnlicher Weise wird das bayrische Recht dem preuſsischen gegen-
über überall den Gegensatz der Ermessensfrage hervortreten lassen, in Fällen wo
dieses ihn nicht berücksichtigt. Die Beispiele, die Seydel, Bayr. St.R. II S. 442,
anführt, würden nach preuſsischem Recht durchweg eine ungeteilte Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts begründen. So namentlich die Bedürfnisfrage bei Wirt-
schaftserlaubnissen ist nach bayrischem Recht von der Verwaltungsrechtspflege aus-
geschlossen (V.G.H. Samml. 28. Sept. 1880; II S. 77), nach preuſs. Zust.Ges. § 114
gehört sie dazu. Der Gegensatz ist nicht etwa begründet in einer verschiedenen Auf-
fassung des Begriffs des freien Ermessens. Darüber ist man beiderseitig einig, daſs
die Bedürfnisfrage eine Sache des freien Ermessens ist. V.G.H. 16. März 1880 (Samml. I
S. 185); Kahr, Kom. I S. 95; und O.V.G. 20. Okt. 1880, 8. Juni 1881;
v. Brauchitsch, V.Gesetze I S. 345. Es ist einfach der Wille des Gesetzes, hier,
daſs diese Sachen der Verwaltungsrechtspflege zugeteilt sein sollen, dort, daſs das
nicht der Fall ist.
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[168/0188] Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen. wie wenn es sich um eine reine Entscheidung handelte 14. Das Gesetz kann beiderlei Sachen gleichmäſsig als Rechtspflege behandeln lassen. 14 Die schlagendsten Beispiele liefert die preuſsische Gesetzgebung. Zust.Ges. v. 1. Aug. 1883 § 57: gegen den Beschluſs auf Einziehung oder Verlegung öffent- licher Wege steht den Beteiligten die Klage zum Verwaltungsgericht zu. Beteiligt sind aber „alle bei der Veränderung Interessierten“; v. Brauchitsch, V.Gesetze I S. 303; O.V.G. 5. Juni 1874 (Samml. IV S. 233). In gleichem Sinn wird nach diesem Gesetze die Zweckmäſsigkeit einer Anordnung zum Gegenstand der Prüfung des Verwaltungsgerichts in Schulbausachen (§ 47), Wegebausachen (§ 56), Angelegen- heiten der Räumung von Gräben und Wasserläufen (§ 66). Ebenso wird nach § 67 über die Festsetzung der Höhe des Wasserstandes bei Stauwerken, welche „beim Mangel rechtsverbindlicher deutlicher Bestimmungen“ durch eine Sachverständigen- kommission vorgenommen wird, falls die Beteiligten nicht damit zufrieden sind, durch Klage zum Verwaltungsgericht eine Nachprüfung erwirkt. — Zust.Ges. v. 29. Juni 1875 § 155 gewährte eine Klage zum Verwaltungsgericht gegen Verfügungen der Ortspolizeibehörde in Bausachen; dazu sagt O.V.G. 13. März 1879: die Ver- waltungsrechtspflege werde mit Unrecht für unzulässig gehalten, wo dem Kläger ein Recht auf Erlangung der Bauerlaubnis nicht zustehe, sondern die diskretionäre Gewalt der Behörde entscheide; denn § 155 Zust.Ges. „läſst den Verwaltungs- richter an die Stelle der Verwaltungsbehörde im engern Sinn treten mit eigner Er- wägung auch der Zweckmäſsigkeit und Angemessenheit“. Vgl. auch O.V.G. 12. Febr. 1880 (Samml. VI S. 298). — Das französische Recht, welches sonst den Begriff des Rechtsprechungsaktes, acte du contentieux, als des natürlichen und häufigsten Gegenstandes der Verwaltungsrechtspflege, am feinsten ausgebildet hat, beruft gleichwohl dazwischen mit ausdrücklichen Gesetzesbestimmungen die Verwaltungs- rechtspflege zu Anordnungen, die nur aus dem Gesichtspunkte der Zweckmäſsigkeit zu prüfen sind. So z. B. code forestier Art. 90, wo der Präfekturrat durch Urteil im gewöhnlichen Verwaltungsstreitverfahren ausspricht, ob gemeindliche Weide- gründe entsprechend dem Verlangen der Forstbehörde aufzuforsten sind oder nicht. Das bayrische Recht scheidet in solchem Fall: ob die Behörde solches anordnen kann, ist Rechtsfrage und gehört vor das Verwaltungsgericht, ob sie davon Gebrauch machen soll, ist Ermessensfrage und von der Rechtspflege ausgeschlossen (Seydel, Bayr. St.R. II S. 154). Das französische Recht giebt der Rechtspflege auch das letzere. — In ähnlicher Weise wird das bayrische Recht dem preuſsischen gegen- über überall den Gegensatz der Ermessensfrage hervortreten lassen, in Fällen wo dieses ihn nicht berücksichtigt. Die Beispiele, die Seydel, Bayr. St.R. II S. 442, anführt, würden nach preuſsischem Recht durchweg eine ungeteilte Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts begründen. So namentlich die Bedürfnisfrage bei Wirt- schaftserlaubnissen ist nach bayrischem Recht von der Verwaltungsrechtspflege aus- geschlossen (V.G.H. Samml. 28. Sept. 1880; II S. 77), nach preuſs. Zust.Ges. § 114 gehört sie dazu. Der Gegensatz ist nicht etwa begründet in einer verschiedenen Auf- fassung des Begriffs des freien Ermessens. Darüber ist man beiderseitig einig, daſs die Bedürfnisfrage eine Sache des freien Ermessens ist. V.G.H. 16. März 1880 (Samml. I S. 185); Kahr, Kom. I S. 95; und O.V.G. 20. Okt. 1880, 8. Juni 1881; v. Brauchitsch, V.Gesetze I S. 345. Es ist einfach der Wille des Gesetzes, hier, daſs diese Sachen der Verwaltungsrechtspflege zugeteilt sein sollen, dort, daſs das nicht der Fall ist.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/188>, abgerufen am 30.04.2024.