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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

3. Die Beschwerde wird zum Rechtsschutzmittel dadurch, dass
die angegangene Behörde gebunden ist, daraufhin eine Prüfung der
Sache eintreten zu lassen und demgemäss Bescheid zu erteilen. Eine
Dienstvorschrift kann ihr das vorschreiben; aber das genügt nicht.
Die Gebundenheit muss eine rechtliche sein dem Einzelnen gegenüber;
es bedarf eines gesetzlichen oder verordnungsmässigen Rechtssatzes
dieses Inhaltes.

Dadurch entsteht für den Einzelnen ein entsprechendes subjek-
tives öffentliches Recht, als Macht über diese Thätigkeit der öffent-
lichen Gewalt, das Beschwerderecht. Dasselbe ist seiner Natur
nach dem Klagerecht nahe verwandt. Die darauf gegründete Be-
schwerde bezeichnen wir im Gegensatz zu der aus dem Behörden-
überordnungsverhältnis von selbst sich ergebenden als die förmliche
Beschwerde
10.

S. 182; Ulbrich, Öst. St.R. S. 422). Soll da die Rechtsbeschwerde nur ein
anderer Ausdruck sein für Verwaltungsklage im Sinne Steins, so haben wir nichts
weiter darüber zu sagen. Soll aber die wirkliche Beschwerde, die Anrufung des
Oberen, auf diese Weise in zwei Arten zerlegt werden, je nachdem sie auf die
Behauptung einer Rechtsverletzung sich gründet oder auf sonst eine Benach-
teiligung, so wäre zu fragen, inwiefern denn die Beschwerde je nach der Ver-
schiedenheit des Grundes selbst ein anderes Rechtsmittel wird. So lange in dieser
Beziehung nichts angeführt wird, ist es eine müssige Einteilerei. Übrigens ist auch
der Ausdruck Verwaltungsbeschwerde als Gegensatz zur Rechtsbeschwerde ein höchst
unglücklicher; es steckt wieder der nämliche schiefe Gedanke dahinter wie bei
Rechtsverordnung und Verwaltungsverordnung (oben § 10 Note 11). Verwaltungs-
beschwerde ist einfach der Gegensatz der gerichtlichen Beschwerde unserer C.Pr.O.,
bedeutet also schlechthin die Beschwerde, mit der wir uns hier überhaupt nur zu
beschäftigen haben.
10 Über die Natur des Klagerechts, dem wir das Beschwerderecht vergleichen,
Laband, St.R. II S. 338 ff. Ungefähr im obigen Sinne v. Stengel in Wörter-
buch I S. 182 ("formelle Beschwerde"). -- G. Meyer, St.R. § 223: "Das Recht der
Beschwerde ist die Befugnis, sich an die höheren Staatsorgane zu wenden, um
Abhülfe gegenüber den Verfügungen der niederen Organe zu verlangen". Das wäre
aber nur eine thatsächliche Möglichkeit, kein Recht oder höchstens ein solches,
wie Gerber, Öff. R. S. 79 Note 1, sie erwähnt, um sie beiseite zu schieben, als
das Petitionsrecht, das Recht zu denken u. s. w. Bitten darf freilich ein jeder.
Aber das Recht auf Prüfung und obrigkeitlichen Ausspruch hat nicht ein jeder.
Wenn man in dieser Weise schon die einfache Beschwerde als Gegenstand eines
Rechtes behandelt, so wird das nur verständlich aus den Gepflogenheiten des
Polizeistaates, der mit Querulantenstrafen und dergleichen den Unterthanen das
Beschwerdeführen verleidet. Recht bedeutet in diesem Gegensatz eben nur das
Unverbotene. In dieser Gestalt erscheint das Beschwerderecht ganz unbefangen
bei v. Rönne, Preuss. St.R. II S. 176: "Aus dem Wesen des Rechtsstaats folgt
ganz von selbst die Befugnis jedes Staatsbürgers, ohne Hindernisse und ohne
persönliche Nachteile die Erfüllung gewisser Forderungen verlangen und sich des-
Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

3. Die Beschwerde wird zum Rechtsschutzmittel dadurch, daſs
die angegangene Behörde gebunden ist, daraufhin eine Prüfung der
Sache eintreten zu lassen und demgemäſs Bescheid zu erteilen. Eine
Dienstvorschrift kann ihr das vorschreiben; aber das genügt nicht.
Die Gebundenheit muſs eine rechtliche sein dem Einzelnen gegenüber;
es bedarf eines gesetzlichen oder verordnungsmäſsigen Rechtssatzes
dieses Inhaltes.

Dadurch entsteht für den Einzelnen ein entsprechendes subjek-
tives öffentliches Recht, als Macht über diese Thätigkeit der öffent-
lichen Gewalt, das Beschwerderecht. Dasselbe ist seiner Natur
nach dem Klagerecht nahe verwandt. Die darauf gegründete Be-
schwerde bezeichnen wir im Gegensatz zu der aus dem Behörden-
überordnungsverhältnis von selbst sich ergebenden als die förmliche
Beschwerde
10.

S. 182; Ulbrich, Öst. St.R. S. 422). Soll da die Rechtsbeschwerde nur ein
anderer Ausdruck sein für Verwaltungsklage im Sinne Steins, so haben wir nichts
weiter darüber zu sagen. Soll aber die wirkliche Beschwerde, die Anrufung des
Oberen, auf diese Weise in zwei Arten zerlegt werden, je nachdem sie auf die
Behauptung einer Rechtsverletzung sich gründet oder auf sonst eine Benach-
teiligung, so wäre zu fragen, inwiefern denn die Beschwerde je nach der Ver-
schiedenheit des Grundes selbst ein anderes Rechtsmittel wird. So lange in dieser
Beziehung nichts angeführt wird, ist es eine müſsige Einteilerei. Übrigens ist auch
der Ausdruck Verwaltungsbeschwerde als Gegensatz zur Rechtsbeschwerde ein höchst
unglücklicher; es steckt wieder der nämliche schiefe Gedanke dahinter wie bei
Rechtsverordnung und Verwaltungsverordnung (oben § 10 Note 11). Verwaltungs-
beschwerde ist einfach der Gegensatz der gerichtlichen Beschwerde unserer C.Pr.O.,
bedeutet also schlechthin die Beschwerde, mit der wir uns hier überhaupt nur zu
beschäftigen haben.
10 Über die Natur des Klagerechts, dem wir das Beschwerderecht vergleichen,
Laband, St.R. II S. 338 ff. Ungefähr im obigen Sinne v. Stengel in Wörter-
buch I S. 182 („formelle Beschwerde“). — G. Meyer, St.R. § 223: „Das Recht der
Beschwerde ist die Befugnis, sich an die höheren Staatsorgane zu wenden, um
Abhülfe gegenüber den Verfügungen der niederen Organe zu verlangen“. Das wäre
aber nur eine thatsächliche Möglichkeit, kein Recht oder höchstens ein solches,
wie Gerber, Öff. R. S. 79 Note 1, sie erwähnt, um sie beiseite zu schieben, als
das Petitionsrecht, das Recht zu denken u. s. w. Bitten darf freilich ein jeder.
Aber das Recht auf Prüfung und obrigkeitlichen Ausspruch hat nicht ein jeder.
Wenn man in dieser Weise schon die einfache Beschwerde als Gegenstand eines
Rechtes behandelt, so wird das nur verständlich aus den Gepflogenheiten des
Polizeistaates, der mit Querulantenstrafen und dergleichen den Unterthanen das
Beschwerdeführen verleidet. Recht bedeutet in diesem Gegensatz eben nur das
Unverbotene. In dieser Gestalt erscheint das Beschwerderecht ganz unbefangen
bei v. Rönne, Preuſs. St.R. II S. 176: „Aus dem Wesen des Rechtsstaats folgt
ganz von selbst die Befugnis jedes Staatsbürgers, ohne Hindernisse und ohne
persönliche Nachteile die Erfüllung gewisser Forderungen verlangen und sich des-
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[154/0174] Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen. 3. Die Beschwerde wird zum Rechtsschutzmittel dadurch, daſs die angegangene Behörde gebunden ist, daraufhin eine Prüfung der Sache eintreten zu lassen und demgemäſs Bescheid zu erteilen. Eine Dienstvorschrift kann ihr das vorschreiben; aber das genügt nicht. Die Gebundenheit muſs eine rechtliche sein dem Einzelnen gegenüber; es bedarf eines gesetzlichen oder verordnungsmäſsigen Rechtssatzes dieses Inhaltes. Dadurch entsteht für den Einzelnen ein entsprechendes subjek- tives öffentliches Recht, als Macht über diese Thätigkeit der öffent- lichen Gewalt, das Beschwerderecht. Dasselbe ist seiner Natur nach dem Klagerecht nahe verwandt. Die darauf gegründete Be- schwerde bezeichnen wir im Gegensatz zu der aus dem Behörden- überordnungsverhältnis von selbst sich ergebenden als die förmliche Beschwerde 10. 9 10 Über die Natur des Klagerechts, dem wir das Beschwerderecht vergleichen, Laband, St.R. II S. 338 ff. Ungefähr im obigen Sinne v. Stengel in Wörter- buch I S. 182 („formelle Beschwerde“). — G. Meyer, St.R. § 223: „Das Recht der Beschwerde ist die Befugnis, sich an die höheren Staatsorgane zu wenden, um Abhülfe gegenüber den Verfügungen der niederen Organe zu verlangen“. Das wäre aber nur eine thatsächliche Möglichkeit, kein Recht oder höchstens ein solches, wie Gerber, Öff. R. S. 79 Note 1, sie erwähnt, um sie beiseite zu schieben, als das Petitionsrecht, das Recht zu denken u. s. w. Bitten darf freilich ein jeder. Aber das Recht auf Prüfung und obrigkeitlichen Ausspruch hat nicht ein jeder. Wenn man in dieser Weise schon die einfache Beschwerde als Gegenstand eines Rechtes behandelt, so wird das nur verständlich aus den Gepflogenheiten des Polizeistaates, der mit Querulantenstrafen und dergleichen den Unterthanen das Beschwerdeführen verleidet. Recht bedeutet in diesem Gegensatz eben nur das Unverbotene. In dieser Gestalt erscheint das Beschwerderecht ganz unbefangen bei v. Rönne, Preuſs. St.R. II S. 176: „Aus dem Wesen des Rechtsstaats folgt ganz von selbst die Befugnis jedes Staatsbürgers, ohne Hindernisse und ohne persönliche Nachteile die Erfüllung gewisser Forderungen verlangen und sich des- 9 S. 182; Ulbrich, Öst. St.R. S. 422). Soll da die Rechtsbeschwerde nur ein anderer Ausdruck sein für Verwaltungsklage im Sinne Steins, so haben wir nichts weiter darüber zu sagen. Soll aber die wirkliche Beschwerde, die Anrufung des Oberen, auf diese Weise in zwei Arten zerlegt werden, je nachdem sie auf die Behauptung einer Rechtsverletzung sich gründet oder auf sonst eine Benach- teiligung, so wäre zu fragen, inwiefern denn die Beschwerde je nach der Ver- schiedenheit des Grundes selbst ein anderes Rechtsmittel wird. So lange in dieser Beziehung nichts angeführt wird, ist es eine müſsige Einteilerei. Übrigens ist auch der Ausdruck Verwaltungsbeschwerde als Gegensatz zur Rechtsbeschwerde ein höchst unglücklicher; es steckt wieder der nämliche schiefe Gedanke dahinter wie bei Rechtsverordnung und Verwaltungsverordnung (oben § 10 Note 11). Verwaltungs- beschwerde ist einfach der Gegensatz der gerichtlichen Beschwerde unserer C.Pr.O., bedeutet also schlechthin die Beschwerde, mit der wir uns hier überhaupt nur zu beschäftigen haben.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/174>, abgerufen am 30.04.2024.