Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.§ 12. Das Beschwerderecht. Pflichten, blosse Ungerechtigkeiten, Rücksichtslosigkeiten und unnötigeHärten aufzuheben oder zu verbessern. Die Frage ist in beiden Fällen nur die, ob wirklich derartiges vorliegt, und auf diese Prüfung geht die Behörde ohne besonderen Anlass nicht ein. Die Beschwerde ist nicht notwendig ein solcher. Es ist Glückssache, was sie für einen Eindruck machte. Der kann so stark sein, dass der Entschluss nachzuprüfen und der abzuändern mit einem Schlage entstehen. Je nachdem kann sie auch unbesehen unter den Tisch fallen und nur der Form halber beschieden werden, oder man findet irgend ein Ver- fahren dazwischen, prüft nur das Gröbste oder nur die Rechtsfrage oder sonst einen Punkt, der dazu anregt8. Auf diese Weise aber ist die Beschwerde das Gegenteil von dem, was wir einen Weg Rechtens nannten, und die Gegenvorstellung desgleichen9. 8 Die Sachlage ist mit besonderer Deutlichkeit ausgedrückt in Bad. Verord. v. 12. Juli 1864 § 6: "Gegen Verfügungen in Verwaltungs- und Polizeisachen ... kann zwar jeder Beteiligte bei der höheren Behörde Beschwerde führen. Diese ist jedoch nicht verbunden, der Beschwerde eine weitere Folge zu geben, als sie im öffentlichen Interesse für geboten hält". -- Es ist ja selbstverständlich, dass die Behörde leichter zu einer Nachprüfung sich entschliessen wird, wenn sie ein angeblich Benachteiligter zu Hülfe ruft, als von Amtswegen; aber das ist doch nur ein thatsächlicher Unterschied. Gerber, Öff. Rechte S. 79 Note 1, erkennt darin "die humane Sitte unserer Behörden, Bitten nicht ohne weiteres abzuweisen". -- Die Verschiedenheit der Antwort kann sehr wichtig werden, sofern Fristen für wirkliche Rechtsmittel in Betracht kommen; wird auf die Gegenvorstellung gar nicht weiter eingegangen, so läuft die Frist von dem ursprünglichen Akt ab; hat sich darauf hin die Behörde "einer erneuten Prüfung unterzogen und sich auf Grund dieser Prüfung anderweit in der Sache schlüssig gemacht", so läuft die Frist erst von dieser "zweiten Verfügung". So O.V.G. 2. Juni 1881 (Samml. VII S. 253). 9 Während wir demnach festhalten, dass die Art der Verletzung, mit welcher
die Beschwerde begründet wird, für die Natur und Wirkung derselben keineswegs von selbst eine Bedeutung hat, ist man in der Wissenschaft sehr bemüht, die Be- schwerden von vornherein nach diesem Inhalt zu unterscheiden. Nach L. v. Stein bildet die Beschwerde durch ihren Inhalt den Gegensatz zu dem Akt, der die Ver- waltungsrechtspflege einleitet, zur Verwaltungsklage. Diese letztere kann sich nie auf Interessen und Zweckmässigkeit berufen, sondern nur auf Rechtsverletzung (Verw.Lehre I, 1 S. 376); die Beschwerde aber geht immer gegen eine behördliche Thätigkeit, "die ohne ein Recht zu verletzen die Interessen der Staatsangehörigen beeinträchtige" (ebenda S. 385). Diese Unterscheidung trifft offenbar nicht zu; gleichwohl hat sie mit ihrer "Schärfe" Eindruck gemacht (Schulze, Preuss. St.R. II S. 669 Note 1 und S. 670; Bornhak, Preuss. St.R. II S. 471; Seydel, Grund- züge S. 103; anders derselbe in Bayr. St.R. II S. 393, 493). -- Im weiteren Verlauf hat man dann den Gegensatz in den Begriff der Beschwerde selbst hineingetragen und unterschieden: Rechtsbeschwerde und Verwaltungsbeschwerde (v. Sarwey, Öff. R. u. V.R.Pfl. S. 116; v. Stengel, Organis.Ges. S. 44; derselbe in Wörterbuch I. § 12. Das Beschwerderecht. Pflichten, bloſse Ungerechtigkeiten, Rücksichtslosigkeiten und unnötigeHärten aufzuheben oder zu verbessern. Die Frage ist in beiden Fällen nur die, ob wirklich derartiges vorliegt, und auf diese Prüfung geht die Behörde ohne besonderen Anlaſs nicht ein. Die Beschwerde ist nicht notwendig ein solcher. Es ist Glückssache, was sie für einen Eindruck machte. Der kann so stark sein, daſs der Entschluſs nachzuprüfen und der abzuändern mit einem Schlage entstehen. Je nachdem kann sie auch unbesehen unter den Tisch fallen und nur der Form halber beschieden werden, oder man findet irgend ein Ver- fahren dazwischen, prüft nur das Gröbste oder nur die Rechtsfrage oder sonst einen Punkt, der dazu anregt8. Auf diese Weise aber ist die Beschwerde das Gegenteil von dem, was wir einen Weg Rechtens nannten, und die Gegenvorstellung desgleichen9. 8 Die Sachlage ist mit besonderer Deutlichkeit ausgedrückt in Bad. Verord. v. 12. Juli 1864 § 6: „Gegen Verfügungen in Verwaltungs- und Polizeisachen … kann zwar jeder Beteiligte bei der höheren Behörde Beschwerde führen. Diese ist jedoch nicht verbunden, der Beschwerde eine weitere Folge zu geben, als sie im öffentlichen Interesse für geboten hält“. — Es ist ja selbstverständlich, daſs die Behörde leichter zu einer Nachprüfung sich entschlieſsen wird, wenn sie ein angeblich Benachteiligter zu Hülfe ruft, als von Amtswegen; aber das ist doch nur ein thatsächlicher Unterschied. Gerber, Öff. Rechte S. 79 Note 1, erkennt darin „die humane Sitte unserer Behörden, Bitten nicht ohne weiteres abzuweisen“. — Die Verschiedenheit der Antwort kann sehr wichtig werden, sofern Fristen für wirkliche Rechtsmittel in Betracht kommen; wird auf die Gegenvorstellung gar nicht weiter eingegangen, so läuft die Frist von dem ursprünglichen Akt ab; hat sich darauf hin die Behörde „einer erneuten Prüfung unterzogen und sich auf Grund dieser Prüfung anderweit in der Sache schlüssig gemacht“, so läuft die Frist erst von dieser „zweiten Verfügung“. So O.V.G. 2. Juni 1881 (Samml. VII S. 253). 9 Während wir demnach festhalten, daſs die Art der Verletzung, mit welcher
die Beschwerde begründet wird, für die Natur und Wirkung derselben keineswegs von selbst eine Bedeutung hat, ist man in der Wissenschaft sehr bemüht, die Be- schwerden von vornherein nach diesem Inhalt zu unterscheiden. Nach L. v. Stein bildet die Beschwerde durch ihren Inhalt den Gegensatz zu dem Akt, der die Ver- waltungsrechtspflege einleitet, zur Verwaltungsklage. Diese letztere kann sich nie auf Interessen und Zweckmäſsigkeit berufen, sondern nur auf Rechtsverletzung (Verw.Lehre I, 1 S. 376); die Beschwerde aber geht immer gegen eine behördliche Thätigkeit, „die ohne ein Recht zu verletzen die Interessen der Staatsangehörigen beeinträchtige“ (ebenda S. 385). Diese Unterscheidung trifft offenbar nicht zu; gleichwohl hat sie mit ihrer „Schärfe“ Eindruck gemacht (Schulze, Preuſs. St.R. II S. 669 Note 1 und S. 670; Bornhak, Preuſs. St.R. II S. 471; Seydel, Grund- züge S. 103; anders derselbe in Bayr. St.R. II S. 393, 493). — Im weiteren Verlauf hat man dann den Gegensatz in den Begriff der Beschwerde selbst hineingetragen und unterschieden: Rechtsbeschwerde und Verwaltungsbeschwerde (v. Sarwey, Öff. R. u. V.R.Pfl. S. 116; v. Stengel, Organis.Ges. S. 44; derselbe in Wörterbuch I. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0173" n="153"/><fw place="top" type="header">§ 12. Das Beschwerderecht.</fw><lb/> Pflichten, bloſse Ungerechtigkeiten, Rücksichtslosigkeiten und unnötige<lb/> Härten aufzuheben oder zu verbessern. Die Frage ist in beiden<lb/> Fällen nur die, ob wirklich derartiges vorliegt, und auf diese Prüfung<lb/> geht die Behörde ohne besonderen Anlaſs nicht ein. Die Beschwerde<lb/> ist nicht notwendig ein solcher. Es ist Glückssache, was sie für<lb/> einen Eindruck machte. Der kann so stark sein, daſs der Entschluſs<lb/> nachzuprüfen und der abzuändern mit einem Schlage entstehen. 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§ 12. Das Beschwerderecht.
Pflichten, bloſse Ungerechtigkeiten, Rücksichtslosigkeiten und unnötige
Härten aufzuheben oder zu verbessern. Die Frage ist in beiden
Fällen nur die, ob wirklich derartiges vorliegt, und auf diese Prüfung
geht die Behörde ohne besonderen Anlaſs nicht ein. Die Beschwerde
ist nicht notwendig ein solcher. Es ist Glückssache, was sie für
einen Eindruck machte. Der kann so stark sein, daſs der Entschluſs
nachzuprüfen und der abzuändern mit einem Schlage entstehen. Je
nachdem kann sie auch unbesehen unter den Tisch fallen und nur der
Form halber beschieden werden, oder man findet irgend ein Ver-
fahren dazwischen, prüft nur das Gröbste oder nur die Rechtsfrage
oder sonst einen Punkt, der dazu anregt 8. Auf diese Weise aber ist
die Beschwerde das Gegenteil von dem, was wir einen Weg Rechtens
nannten, und die Gegenvorstellung desgleichen 9.
8 Die Sachlage ist mit besonderer Deutlichkeit ausgedrückt in Bad. Verord.
v. 12. Juli 1864 § 6: „Gegen Verfügungen in Verwaltungs- und Polizeisachen …
kann zwar jeder Beteiligte bei der höheren Behörde Beschwerde führen. Diese
ist jedoch nicht verbunden, der Beschwerde eine weitere Folge zu geben, als sie
im öffentlichen Interesse für geboten hält“. — Es ist ja selbstverständlich, daſs
die Behörde leichter zu einer Nachprüfung sich entschlieſsen wird, wenn sie ein
angeblich Benachteiligter zu Hülfe ruft, als von Amtswegen; aber das ist doch nur
ein thatsächlicher Unterschied. Gerber, Öff. Rechte S. 79 Note 1, erkennt darin
„die humane Sitte unserer Behörden, Bitten nicht ohne weiteres abzuweisen“. —
Die Verschiedenheit der Antwort kann sehr wichtig werden, sofern Fristen für
wirkliche Rechtsmittel in Betracht kommen; wird auf die Gegenvorstellung gar
nicht weiter eingegangen, so läuft die Frist von dem ursprünglichen Akt ab; hat
sich darauf hin die Behörde „einer erneuten Prüfung unterzogen und sich auf
Grund dieser Prüfung anderweit in der Sache schlüssig gemacht“, so läuft die
Frist erst von dieser „zweiten Verfügung“. So O.V.G. 2. Juni 1881 (Samml. VII
S. 253).
9 Während wir demnach festhalten, daſs die Art der Verletzung, mit welcher
die Beschwerde begründet wird, für die Natur und Wirkung derselben keineswegs
von selbst eine Bedeutung hat, ist man in der Wissenschaft sehr bemüht, die Be-
schwerden von vornherein nach diesem Inhalt zu unterscheiden. Nach L. v. Stein
bildet die Beschwerde durch ihren Inhalt den Gegensatz zu dem Akt, der die Ver-
waltungsrechtspflege einleitet, zur Verwaltungsklage. Diese letztere kann sich nie
auf Interessen und Zweckmäſsigkeit berufen, sondern nur auf Rechtsverletzung
(Verw.Lehre I, 1 S. 376); die Beschwerde aber geht immer gegen eine behördliche
Thätigkeit, „die ohne ein Recht zu verletzen die Interessen der Staatsangehörigen
beeinträchtige“ (ebenda S. 385). Diese Unterscheidung trifft offenbar nicht zu;
gleichwohl hat sie mit ihrer „Schärfe“ Eindruck gemacht (Schulze, Preuſs. St.R.
II S. 669 Note 1 und S. 670; Bornhak, Preuſs. St.R. II S. 471; Seydel, Grund-
züge S. 103; anders derselbe in Bayr. St.R. II S. 393, 493). — Im weiteren Verlauf
hat man dann den Gegensatz in den Begriff der Beschwerde selbst hineingetragen
und unterschieden: Rechtsbeschwerde und Verwaltungsbeschwerde (v. Sarwey,
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