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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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§ 12. Das Beschwerderecht.

In ähnlicher Weise tritt auch neben die einfache Gegenvorstellung
ein Antrag, den die beschliessende Behörde zu prüfen gebunden ist,
um je nachdem ihren Beschluss zurückzunehmen oder zu unterlassen,
der Einspruch mit dem dahinterstehenden Einspruchsrecht11.

II. Der Name förmliche Beschwerde rechtfertigt sich
daraus, dass mit dem Beschwerderecht, auf das sie sich gründet, von
selbst gewisse rechtliche Bestimmtheiten des Verfahrens
sich verbinden, welche der einfachen Beschwerde fremd sind.

1. Insofern die einfache Beschwerde nur wirkt wie eine An-
zeige, welche die Behörde bestimmen will, von ihrem Abänderungs-
recht Gebrauch zu machen, ist es gleichgültig, welcher Art das Interesse
ist, das der Beschwerdeführer selbst dabei hat. Sobald ein Beschwerde-
recht anerkannt wird, ist es notwendig, zu bestimmen, wem dieses
Recht zusteht und unter welchen Voraussetzungen es zusteht.

Das Gesetz bestimmt die Massregeln, gegen welche förmliche Be-
schwerde stattfindet; es sind vorzugsweise Verwaltungsakte12. Der

halb mit Bitten und Anträgen an die betreffenden Instanzen wenden zu dürfen".
Welch bescheidener Rechtsstaat! -- Die ausdrückliche Anerkennung des Beschwerde-
rechts "gegen gesetz- und ordnungswidriges Verfahren" in mehreren Verfassungs-
urkunden, Sachsen § 36, Württemberg § 36, Oldenburg Art. 47, Koburg-Gotha § 46,
hat wohl auch nur diesen Sinn, bei Koburg-Gotha sicher. -- Loening, V.R. S. 794,
hat das richtige Beschwerderecht im Auge: "Es handelt sich um ein Recht, denn
ihm entspricht die in den meisten Staaten ausdrücklich anerkannte Pflicht der Be-
hörden, die an sie gerichteten Beschwerden zu prüfen und zu bescheiden". Aber
er giebt diesem Recht einen viel zu grossen Umfang, indem er Vorschriften über
die entsprechende Behandlung einfacher Beschwerden zu seiner Begründung aus-
reichen lässt und schlimmsten Falls auch ein eingebildetes Gewohnheitsrecht dafür
heranzieht (S. 795 Note 1). Die einfache Beschwerde ohne Recht ist aber das
Natürliche, Selbstverständliche, das ja auch vielfach als genügend angesehen werden
kann; die Einräumung eines Beschwerderechts ist eine besondere Vorkehrung,
die nur auf eine gesetzliche oder verordnungsmässige Bestimmung gegründet werden
kann, die darauf abzielt. Der Unterschied wird deutlich, wenn in einem Falle beide
Arten von Beschwerde nebeneinander stehen; so Bl. f. adm. Pr. 1882 S. 243: gegen
Beschlüsse des Armenpflegschaftsrates hat die Gemeinde die Beschwerde, d. h. die
förmliche Beschwerde; der Hülfsbedürftige kann aber seinerseits wenigstens "ein
Anrufen der Offizialeinschreitung" versuchen; das ist eben die einfache Beschwerde.
11 Parey, Preuss. V.R. I S. 180 ff., wo der Unterschied von der Gegen-
vorstellung hervorgehoben wird. v. Brauchitsch, V.Gesetze I S. 200, betont allzu
einseitig eine Eigentümlichkeit des Einspruchs, dass er nämlich in das Verfahren
verflochten sein kann, um gegen den noch zu fassenden Beschluss anzugehen.
Das ist nicht überall der Fall und unterscheidet ihn auch nicht immer von der ein-
fachen Beschwerde, da diese in gleicher Weise dazwischen kommen kann.
12 Bei thatsächlichem Vorgehen, blossen Anforderungen, Drohungen passt die
förmliche Beschwerde nicht gut; wie die Berufung setzt sie einen obrigkeitlichen
§ 12. Das Beschwerderecht.

In ähnlicher Weise tritt auch neben die einfache Gegenvorstellung
ein Antrag, den die beschlieſsende Behörde zu prüfen gebunden ist,
um je nachdem ihren Beschluſs zurückzunehmen oder zu unterlassen,
der Einspruch mit dem dahinterstehenden Einspruchsrecht11.

II. Der Name förmliche Beschwerde rechtfertigt sich
daraus, daſs mit dem Beschwerderecht, auf das sie sich gründet, von
selbst gewisse rechtliche Bestimmtheiten des Verfahrens
sich verbinden, welche der einfachen Beschwerde fremd sind.

1. Insofern die einfache Beschwerde nur wirkt wie eine An-
zeige, welche die Behörde bestimmen will, von ihrem Abänderungs-
recht Gebrauch zu machen, ist es gleichgültig, welcher Art das Interesse
ist, das der Beschwerdeführer selbst dabei hat. Sobald ein Beschwerde-
recht anerkannt wird, ist es notwendig, zu bestimmen, wem dieses
Recht zusteht und unter welchen Voraussetzungen es zusteht.

Das Gesetz bestimmt die Maſsregeln, gegen welche förmliche Be-
schwerde stattfindet; es sind vorzugsweise Verwaltungsakte12. Der

halb mit Bitten und Anträgen an die betreffenden Instanzen wenden zu dürfen“.
Welch bescheidener Rechtsstaat! — Die ausdrückliche Anerkennung des Beschwerde-
rechts „gegen gesetz- und ordnungswidriges Verfahren“ in mehreren Verfassungs-
urkunden, Sachsen § 36, Württemberg § 36, Oldenburg Art. 47, Koburg-Gotha § 46,
hat wohl auch nur diesen Sinn, bei Koburg-Gotha sicher. — Loening, V.R. S. 794,
hat das richtige Beschwerderecht im Auge: „Es handelt sich um ein Recht, denn
ihm entspricht die in den meisten Staaten ausdrücklich anerkannte Pflicht der Be-
hörden, die an sie gerichteten Beschwerden zu prüfen und zu bescheiden“. Aber
er giebt diesem Recht einen viel zu groſsen Umfang, indem er Vorschriften über
die entsprechende Behandlung einfacher Beschwerden zu seiner Begründung aus-
reichen läſst und schlimmsten Falls auch ein eingebildetes Gewohnheitsrecht dafür
heranzieht (S. 795 Note 1). Die einfache Beschwerde ohne Recht ist aber das
Natürliche, Selbstverständliche, das ja auch vielfach als genügend angesehen werden
kann; die Einräumung eines Beschwerderechts ist eine besondere Vorkehrung,
die nur auf eine gesetzliche oder verordnungsmäſsige Bestimmung gegründet werden
kann, die darauf abzielt. Der Unterschied wird deutlich, wenn in einem Falle beide
Arten von Beschwerde nebeneinander stehen; so Bl. f. adm. Pr. 1882 S. 243: gegen
Beschlüsse des Armenpflegschaftsrates hat die Gemeinde die Beschwerde, d. h. die
förmliche Beschwerde; der Hülfsbedürftige kann aber seinerseits wenigstens „ein
Anrufen der Offizialeinschreitung“ versuchen; das ist eben die einfache Beschwerde.
11 Parey, Preuſs. V.R. I S. 180 ff., wo der Unterschied von der Gegen-
vorstellung hervorgehoben wird. v. Brauchitsch, V.Gesetze I S. 200, betont allzu
einseitig eine Eigentümlichkeit des Einspruchs, daſs er nämlich in das Verfahren
verflochten sein kann, um gegen den noch zu fassenden Beschluſs anzugehen.
Das ist nicht überall der Fall und unterscheidet ihn auch nicht immer von der ein-
fachen Beschwerde, da diese in gleicher Weise dazwischen kommen kann.
12 Bei thatsächlichem Vorgehen, bloſsen Anforderungen, Drohungen paſst die
förmliche Beschwerde nicht gut; wie die Berufung setzt sie einen obrigkeitlichen
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[155/0175] § 12. Das Beschwerderecht. In ähnlicher Weise tritt auch neben die einfache Gegenvorstellung ein Antrag, den die beschlieſsende Behörde zu prüfen gebunden ist, um je nachdem ihren Beschluſs zurückzunehmen oder zu unterlassen, der Einspruch mit dem dahinterstehenden Einspruchsrecht 11. II. Der Name förmliche Beschwerde rechtfertigt sich daraus, daſs mit dem Beschwerderecht, auf das sie sich gründet, von selbst gewisse rechtliche Bestimmtheiten des Verfahrens sich verbinden, welche der einfachen Beschwerde fremd sind. 1. Insofern die einfache Beschwerde nur wirkt wie eine An- zeige, welche die Behörde bestimmen will, von ihrem Abänderungs- recht Gebrauch zu machen, ist es gleichgültig, welcher Art das Interesse ist, das der Beschwerdeführer selbst dabei hat. Sobald ein Beschwerde- recht anerkannt wird, ist es notwendig, zu bestimmen, wem dieses Recht zusteht und unter welchen Voraussetzungen es zusteht. Das Gesetz bestimmt die Maſsregeln, gegen welche förmliche Be- schwerde stattfindet; es sind vorzugsweise Verwaltungsakte 12. Der 10 11 Parey, Preuſs. V.R. I S. 180 ff., wo der Unterschied von der Gegen- vorstellung hervorgehoben wird. v. Brauchitsch, V.Gesetze I S. 200, betont allzu einseitig eine Eigentümlichkeit des Einspruchs, daſs er nämlich in das Verfahren verflochten sein kann, um gegen den noch zu fassenden Beschluſs anzugehen. Das ist nicht überall der Fall und unterscheidet ihn auch nicht immer von der ein- fachen Beschwerde, da diese in gleicher Weise dazwischen kommen kann. 12 Bei thatsächlichem Vorgehen, bloſsen Anforderungen, Drohungen paſst die förmliche Beschwerde nicht gut; wie die Berufung setzt sie einen obrigkeitlichen 10 halb mit Bitten und Anträgen an die betreffenden Instanzen wenden zu dürfen“. Welch bescheidener Rechtsstaat! — Die ausdrückliche Anerkennung des Beschwerde- rechts „gegen gesetz- und ordnungswidriges Verfahren“ in mehreren Verfassungs- urkunden, Sachsen § 36, Württemberg § 36, Oldenburg Art. 47, Koburg-Gotha § 46, hat wohl auch nur diesen Sinn, bei Koburg-Gotha sicher. — Loening, V.R. S. 794, hat das richtige Beschwerderecht im Auge: „Es handelt sich um ein Recht, denn ihm entspricht die in den meisten Staaten ausdrücklich anerkannte Pflicht der Be- hörden, die an sie gerichteten Beschwerden zu prüfen und zu bescheiden“. Aber er giebt diesem Recht einen viel zu groſsen Umfang, indem er Vorschriften über die entsprechende Behandlung einfacher Beschwerden zu seiner Begründung aus- reichen läſst und schlimmsten Falls auch ein eingebildetes Gewohnheitsrecht dafür heranzieht (S. 795 Note 1). Die einfache Beschwerde ohne Recht ist aber das Natürliche, Selbstverständliche, das ja auch vielfach als genügend angesehen werden kann; die Einräumung eines Beschwerderechts ist eine besondere Vorkehrung, die nur auf eine gesetzliche oder verordnungsmäſsige Bestimmung gegründet werden kann, die darauf abzielt. Der Unterschied wird deutlich, wenn in einem Falle beide Arten von Beschwerde nebeneinander stehen; so Bl. f. adm. Pr. 1882 S. 243: gegen Beschlüsse des Armenpflegschaftsrates hat die Gemeinde die Beschwerde, d. h. die förmliche Beschwerde; der Hülfsbedürftige kann aber seinerseits wenigstens „ein Anrufen der Offizialeinschreitung“ versuchen; das ist eben die einfache Beschwerde.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 155. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/175>, abgerufen am 30.04.2024.