Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen. Richtet sich dieses Gesuch an die Behörde, von welcher die Die Antwort, welche in einem wie im andern Falle auf das Ge- Die Sache ist die, dass diese Gesuche die massgebenden Grund- 6 Parey, Preuss. V.R. I S. 179: Die Gegenvorstellung (Remonstration) ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, dessen Zulässigkeit zwar nicht ausdrücklich durch die Verwaltungsgesetze von 1883, aber entsprechend dem herrschenden Ge- brauche durch die Rechtsprechung des O.V.G. anerkannt ist". Warum "ausser- ordentlich", wenn es als selbstverständlich anerkannt ist? Mit der Rechtsmittel- eigenschaft ist es auch noch eine Frage. 7 O.V.G. 19. Dez. 1883. -- Man hat das Gesuch als weiteres Mittel des
Rechts- und Interessenschutzes neben Gegenvorstellung und Beschwerde aufgeführt; Seydel, Grundzüge S. 102. Ulbrich, Öst. St.R. S. 115, spricht sogar von einem "Gesuchsrecht". Der Vater dieses Begriffs ist L. v. Stein, V.Lehre I, 1 S. 282 ff. Aber entweder ist das Gesuch eine Gegenvorstellung oder eine Beschwerde oder es gehört überhaupt nicht hierher. Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen. Richtet sich dieses Gesuch an die Behörde, von welcher die Die Antwort, welche in einem wie im andern Falle auf das Ge- Die Sache ist die, daſs diese Gesuche die maſsgebenden Grund- 6 Parey, Preuſs. V.R. I S. 179: Die Gegenvorstellung (Remonstration) ist ein auſserordentliches Rechtsmittel, dessen Zulässigkeit zwar nicht ausdrücklich durch die Verwaltungsgesetze von 1883, aber entsprechend dem herrschenden Ge- brauche durch die Rechtsprechung des O.V.G. anerkannt ist“. Warum „auſser- ordentlich“, wenn es als selbstverständlich anerkannt ist? Mit der Rechtsmittel- eigenschaft ist es auch noch eine Frage. 7 O.V.G. 19. Dez. 1883. — Man hat das Gesuch als weiteres Mittel des
Rechts- und Interessenschutzes neben Gegenvorstellung und Beschwerde aufgeführt; Seydel, Grundzüge S. 102. Ulbrich, Öst. St.R. S. 115, spricht sogar von einem „Gesuchsrecht“. Der Vater dieses Begriffs ist L. v. Stein, V.Lehre I, 1 S. 282 ff. Aber entweder ist das Gesuch eine Gegenvorstellung oder eine Beschwerde oder es gehört überhaupt nicht hierher. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0172" n="152"/> <fw place="top" type="header">Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.</fw><lb/> <p>Richtet sich dieses Gesuch an die Behörde, von welcher die<lb/> nachteilige Maſsregel ausgeht, so heiſst es <hi rendition="#g">Gegenvorstellung,</hi><lb/> Remonstration<note place="foot" n="6"><hi rendition="#g">Parey,</hi> Preuſs. V.R. I S. 179: Die Gegenvorstellung (Remonstration) ist<lb/> ein auſserordentliches Rechtsmittel, dessen Zulässigkeit zwar nicht ausdrücklich<lb/> durch die Verwaltungsgesetze von 1883, aber entsprechend dem herrschenden Ge-<lb/> brauche durch die Rechtsprechung des O.V.G. anerkannt ist“. Warum „auſser-<lb/> ordentlich“, wenn es als selbstverständlich anerkannt ist? Mit der Rechtsmittel-<lb/> eigenschaft ist es auch noch eine Frage.</note>. Richtet es sich an eine Oberbehörde, so heiſst es<lb/><hi rendition="#g">Beschwerde,</hi> Rekurs<note place="foot" n="7">O.V.G. 19. Dez. 1883. — Man hat das <hi rendition="#g">Gesuch</hi> als weiteres Mittel des<lb/> Rechts- und Interessenschutzes neben Gegenvorstellung und Beschwerde aufgeführt;<lb/><hi rendition="#g">Seydel,</hi> Grundzüge S. 102. <hi rendition="#g">Ulbrich,</hi> Öst. St.R. S. 115, spricht sogar von einem<lb/> „Gesuchsrecht“. Der Vater dieses Begriffs ist L. v. <hi rendition="#g">Stein,</hi> V.Lehre I, 1 S. 282 ff.<lb/> Aber entweder ist das Gesuch eine Gegenvorstellung oder eine Beschwerde oder<lb/> es gehört überhaupt nicht hierher.</note>.</p><lb/> <p>Die Antwort, welche in einem wie im andern Falle auf das Ge-<lb/> such erteilt wird, ist der <hi rendition="#g">Bescheid</hi>. Der Bescheid kann abweisend<lb/> lauten oder willfahrend, letzteres, wenn die Behörde findet, daſs die<lb/> angefochtene Maſsregel richtiger nicht getroffen worden wäre. Aber<lb/> auch im ersteren Falle könnte die Beschwerde als Rechtsschutzmittel<lb/> gedient haben, denn der Rechtsschutz bedeutet so wenig wie im Civil-<lb/> recht, daſs man immer in der Sache Erfolg haben muſs; es würde<lb/> genügen, daſs dem Beschwerdeführer eine neue Prüfung seiner Sache<lb/> zu teil geworden ist. Allein es ist durchaus nicht selbstverständlich,<lb/> daſs die Beschwerde eine solche herbeiführt. Ganz ohne Antwort<lb/> wird ja regelmäſsig der Beschwerdeführer nicht gelassen werden, aber<lb/> der Bescheid kann lauten: die Behörde habe keinen Anlaſs, der Be-<lb/> schwerde Folge zu geben, womit auch gesagt sein kann, daſs man<lb/> sich überhaupt mit der Sache nicht noch einmal befassen wollte.<lb/> Ganz ebenso steht es bei der Gegenvorstellung.</p><lb/> <p>Die Sache ist die, daſs diese Gesuche die maſsgebenden Grund-<lb/> sätze über die Ausübung des Abänderungsrechts an sich nicht be-<lb/> seitigen. Sie beweisen nur, daſs der Gesuchsteller die getroffene Maſs-<lb/> regel nicht für richtig hält; die entgegengesetzte Ansicht, welche die<lb/> Behörde darin niedergelegt hat, wird damit nicht von selbst der-<lb/> artig in Zweifel gestellt, daſs eine Neuprüfung eintreten müſste. In<lb/> dieser Beziehung macht es auch keinen Unterschied, ob das Gesuch<lb/> sich stützt auf die Behauptung einer Rechtsverletzung oder auf die<lb/> Behauptung eines ungehöriger Weise verletzten Interesses. Es ist ja<lb/> wahr, daſs es in der Amtspflicht der angegangenen Behörde liegt, eine<lb/> etwaige Rechtsverletzung zu beseitigen; aber ebenso liegt es in ihren<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [152/0172]
Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
Richtet sich dieses Gesuch an die Behörde, von welcher die
nachteilige Maſsregel ausgeht, so heiſst es Gegenvorstellung,
Remonstration 6. Richtet es sich an eine Oberbehörde, so heiſst es
Beschwerde, Rekurs 7.
Die Antwort, welche in einem wie im andern Falle auf das Ge-
such erteilt wird, ist der Bescheid. Der Bescheid kann abweisend
lauten oder willfahrend, letzteres, wenn die Behörde findet, daſs die
angefochtene Maſsregel richtiger nicht getroffen worden wäre. Aber
auch im ersteren Falle könnte die Beschwerde als Rechtsschutzmittel
gedient haben, denn der Rechtsschutz bedeutet so wenig wie im Civil-
recht, daſs man immer in der Sache Erfolg haben muſs; es würde
genügen, daſs dem Beschwerdeführer eine neue Prüfung seiner Sache
zu teil geworden ist. Allein es ist durchaus nicht selbstverständlich,
daſs die Beschwerde eine solche herbeiführt. Ganz ohne Antwort
wird ja regelmäſsig der Beschwerdeführer nicht gelassen werden, aber
der Bescheid kann lauten: die Behörde habe keinen Anlaſs, der Be-
schwerde Folge zu geben, womit auch gesagt sein kann, daſs man
sich überhaupt mit der Sache nicht noch einmal befassen wollte.
Ganz ebenso steht es bei der Gegenvorstellung.
Die Sache ist die, daſs diese Gesuche die maſsgebenden Grund-
sätze über die Ausübung des Abänderungsrechts an sich nicht be-
seitigen. Sie beweisen nur, daſs der Gesuchsteller die getroffene Maſs-
regel nicht für richtig hält; die entgegengesetzte Ansicht, welche die
Behörde darin niedergelegt hat, wird damit nicht von selbst der-
artig in Zweifel gestellt, daſs eine Neuprüfung eintreten müſste. In
dieser Beziehung macht es auch keinen Unterschied, ob das Gesuch
sich stützt auf die Behauptung einer Rechtsverletzung oder auf die
Behauptung eines ungehöriger Weise verletzten Interesses. Es ist ja
wahr, daſs es in der Amtspflicht der angegangenen Behörde liegt, eine
etwaige Rechtsverletzung zu beseitigen; aber ebenso liegt es in ihren
6 Parey, Preuſs. V.R. I S. 179: Die Gegenvorstellung (Remonstration) ist
ein auſserordentliches Rechtsmittel, dessen Zulässigkeit zwar nicht ausdrücklich
durch die Verwaltungsgesetze von 1883, aber entsprechend dem herrschenden Ge-
brauche durch die Rechtsprechung des O.V.G. anerkannt ist“. Warum „auſser-
ordentlich“, wenn es als selbstverständlich anerkannt ist? Mit der Rechtsmittel-
eigenschaft ist es auch noch eine Frage.
7 O.V.G. 19. Dez. 1883. — Man hat das Gesuch als weiteres Mittel des
Rechts- und Interessenschutzes neben Gegenvorstellung und Beschwerde aufgeführt;
Seydel, Grundzüge S. 102. Ulbrich, Öst. St.R. S. 115, spricht sogar von einem
„Gesuchsrecht“. Der Vater dieses Begriffs ist L. v. Stein, V.Lehre I, 1 S. 282 ff.
Aber entweder ist das Gesuch eine Gegenvorstellung oder eine Beschwerde oder
es gehört überhaupt nicht hierher.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |