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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung.

Sie tritt aber dazwischen auch selbständig zu Tage.

Wenn ein Verwaltungsakt ergangen ist, so ist er grundsätzlich
frei veränderbar und zurücknehmbar, sofern nicht etwa das Gesetz
das ausschliesst. Aber auch ohne solche Bestimmung sind unwider-
ruflich
d. h. nicht frei widerruflich solche Verwaltungsakte, welche
ihrem Inhalt nach ein subjektives öffentliches Recht für den davon
Betroffenen geschaffen haben.

Dahin gehören die Verwaltungsakte, welche Ansprüche auf öffent-
lichrechtliche Leistungen des Staates begründen oder festsetzen, Ent-
schädigungen, Zuschüsse, Unterstützungen, Gehaltsbewilligungen.

Ebenso sind unwiderruflich öffentlichrechtliche Besitzstände da-
durch allein, dass sie einmal begründet sind: die Anerkennung der
öffentlichen Genossenschaft, der öffentlichen Anstalt mit juristischer
Persönlichkeit, die Verleihung eines Eisenbahnunternehmens, die Ver-
leihung einer besonderen Nutzung an einer öffentlichen Sache.

Wenn es sich um civilrechtliche Verhältnisse handelte, würde
man das alles als Vertrag erklären und so die Gebundenheit recht-
fertigen; der Verwaltungsakt ist aber kein Vertrag; wenn die freie
Zurücknahme in diesen Fällen seiner sonstigen Natur zuwider aus-
geschlossen ist, so ist das einzig erklärbar aus der Kraft des subjektiven
Rechts, das er erzeugt hat und das jetzt die vollziehende Gewalt durch
ihre Schutzpflicht bindet22.

Bei subjektivem öffentlichen Recht von der Gestalt eines Besitz-
standes erweist sich die Schutzpflicht noch nach anderer Richtung.
Der Berechtigte steht hier mit der ihm eingeräumten Macht über
sein Stück öffentlicher Gewalt Dritten gegenüber. Die Obrigkeit
ist gebunden, ihn in dieser Stellung, in der Ausübung und Wirksam-
keit der darin liegenden Macht auch nach aussen, auch Dritten gegen-
über zu handhaben. Nicht bloss dass sie ihrerseits, was er in dieser
Weise besitzt und wirkt, als rechtsgültig und rechtswirksam behandelt,
sie leiht auch ihren Zwang, um andere zu dieser Anerkennung und
zur Fügsamkeit darein anzuhalten. Zu besserer Verwirklichung dieses
Schutzes sind besondere Einrichtungen getroffen, Wege eröffnet (vgl.
unten § 12 ff.). Wesentlich ist das nicht, er kann auch ohne das aus
der gewöhnlichen Zuständigkeit der berufenen Behörden gewährt

22 Bei Betrachtung der angedeuteten einzelnen Rechtsinstitute wird sich die
Wichtigkeit dieser Regel ergeben. Dass man in diesen Fällen früher stets und
jetzt noch häufig civilrechtliche Ansprüche annimmt, erschwert sehr die Erkenntnis
der ganzen Bedeutung des subjektiven öffentlichen Rechts, und andrerseits, dass
man dieses nicht erfasst, nötigt immer wieder, zur Erklärung seiner Wirkungen
in das Civilrecht zurückzufallen.
Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung.

Sie tritt aber dazwischen auch selbständig zu Tage.

Wenn ein Verwaltungsakt ergangen ist, so ist er grundsätzlich
frei veränderbar und zurücknehmbar, sofern nicht etwa das Gesetz
das ausschlieſst. Aber auch ohne solche Bestimmung sind unwider-
ruflich
d. h. nicht frei widerruflich solche Verwaltungsakte, welche
ihrem Inhalt nach ein subjektives öffentliches Recht für den davon
Betroffenen geschaffen haben.

Dahin gehören die Verwaltungsakte, welche Ansprüche auf öffent-
lichrechtliche Leistungen des Staates begründen oder festsetzen, Ent-
schädigungen, Zuschüsse, Unterstützungen, Gehaltsbewilligungen.

Ebenso sind unwiderruflich öffentlichrechtliche Besitzstände da-
durch allein, daſs sie einmal begründet sind: die Anerkennung der
öffentlichen Genossenschaft, der öffentlichen Anstalt mit juristischer
Persönlichkeit, die Verleihung eines Eisenbahnunternehmens, die Ver-
leihung einer besonderen Nutzung an einer öffentlichen Sache.

Wenn es sich um civilrechtliche Verhältnisse handelte, würde
man das alles als Vertrag erklären und so die Gebundenheit recht-
fertigen; der Verwaltungsakt ist aber kein Vertrag; wenn die freie
Zurücknahme in diesen Fällen seiner sonstigen Natur zuwider aus-
geschlossen ist, so ist das einzig erklärbar aus der Kraft des subjektiven
Rechts, das er erzeugt hat und das jetzt die vollziehende Gewalt durch
ihre Schutzpflicht bindet22.

Bei subjektivem öffentlichen Recht von der Gestalt eines Besitz-
standes erweist sich die Schutzpflicht noch nach anderer Richtung.
Der Berechtigte steht hier mit der ihm eingeräumten Macht über
sein Stück öffentlicher Gewalt Dritten gegenüber. Die Obrigkeit
ist gebunden, ihn in dieser Stellung, in der Ausübung und Wirksam-
keit der darin liegenden Macht auch nach auſsen, auch Dritten gegen-
über zu handhaben. Nicht bloſs daſs sie ihrerseits, was er in dieser
Weise besitzt und wirkt, als rechtsgültig und rechtswirksam behandelt,
sie leiht auch ihren Zwang, um andere zu dieser Anerkennung und
zur Fügsamkeit darein anzuhalten. Zu besserer Verwirklichung dieses
Schutzes sind besondere Einrichtungen getroffen, Wege eröffnet (vgl.
unten § 12 ff.). Wesentlich ist das nicht, er kann auch ohne das aus
der gewöhnlichen Zuständigkeit der berufenen Behörden gewährt

22 Bei Betrachtung der angedeuteten einzelnen Rechtsinstitute wird sich die
Wichtigkeit dieser Regel ergeben. Daſs man in diesen Fällen früher stets und
jetzt noch häufig civilrechtliche Ansprüche annimmt, erschwert sehr die Erkenntnis
der ganzen Bedeutung des subjektiven öffentlichen Rechts, und andrerseits, daſs
man dieses nicht erfaſst, nötigt immer wieder, zur Erklärung seiner Wirkungen
in das Civilrecht zurückzufallen.
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[116/0136] Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung. Sie tritt aber dazwischen auch selbständig zu Tage. Wenn ein Verwaltungsakt ergangen ist, so ist er grundsätzlich frei veränderbar und zurücknehmbar, sofern nicht etwa das Gesetz das ausschlieſst. Aber auch ohne solche Bestimmung sind unwider- ruflich d. h. nicht frei widerruflich solche Verwaltungsakte, welche ihrem Inhalt nach ein subjektives öffentliches Recht für den davon Betroffenen geschaffen haben. Dahin gehören die Verwaltungsakte, welche Ansprüche auf öffent- lichrechtliche Leistungen des Staates begründen oder festsetzen, Ent- schädigungen, Zuschüsse, Unterstützungen, Gehaltsbewilligungen. Ebenso sind unwiderruflich öffentlichrechtliche Besitzstände da- durch allein, daſs sie einmal begründet sind: die Anerkennung der öffentlichen Genossenschaft, der öffentlichen Anstalt mit juristischer Persönlichkeit, die Verleihung eines Eisenbahnunternehmens, die Ver- leihung einer besonderen Nutzung an einer öffentlichen Sache. Wenn es sich um civilrechtliche Verhältnisse handelte, würde man das alles als Vertrag erklären und so die Gebundenheit recht- fertigen; der Verwaltungsakt ist aber kein Vertrag; wenn die freie Zurücknahme in diesen Fällen seiner sonstigen Natur zuwider aus- geschlossen ist, so ist das einzig erklärbar aus der Kraft des subjektiven Rechts, das er erzeugt hat und das jetzt die vollziehende Gewalt durch ihre Schutzpflicht bindet 22. Bei subjektivem öffentlichen Recht von der Gestalt eines Besitz- standes erweist sich die Schutzpflicht noch nach anderer Richtung. Der Berechtigte steht hier mit der ihm eingeräumten Macht über sein Stück öffentlicher Gewalt Dritten gegenüber. Die Obrigkeit ist gebunden, ihn in dieser Stellung, in der Ausübung und Wirksam- keit der darin liegenden Macht auch nach auſsen, auch Dritten gegen- über zu handhaben. Nicht bloſs daſs sie ihrerseits, was er in dieser Weise besitzt und wirkt, als rechtsgültig und rechtswirksam behandelt, sie leiht auch ihren Zwang, um andere zu dieser Anerkennung und zur Fügsamkeit darein anzuhalten. Zu besserer Verwirklichung dieses Schutzes sind besondere Einrichtungen getroffen, Wege eröffnet (vgl. unten § 12 ff.). Wesentlich ist das nicht, er kann auch ohne das aus der gewöhnlichen Zuständigkeit der berufenen Behörden gewährt 22 Bei Betrachtung der angedeuteten einzelnen Rechtsinstitute wird sich die Wichtigkeit dieser Regel ergeben. Daſs man in diesen Fällen früher stets und jetzt noch häufig civilrechtliche Ansprüche annimmt, erschwert sehr die Erkenntnis der ganzen Bedeutung des subjektiven öffentlichen Rechts, und andrerseits, daſs man dieses nicht erfaſst, nötigt immer wieder, zur Erklärung seiner Wirkungen in das Civilrecht zurückzufallen.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/136>, abgerufen am 03.05.2024.