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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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§ 9. Öffentliche Rechte.
Aber die Macht, öffentliche Gewalt namens dessen, dem sie zusteht,
auszuüben, Vertreter zu sein, ist selbst ein Stück Macht über die
öffentliche Gewalt, die als subjektives öffentliches Recht mit der Person
verbunden sein kann.

Hierher gehört ferner das Recht des Staatsdieners auf sein Amt,
das Recht an dem verliehenen öffentlichen Unternehmen,
das Recht an der öffentlichen Sache vermöge der Verleihung
einer besonderen Nutzung
daran u. a. Im Zusammenhange
der betreffenden Rechtsinstitute werden alle diese Rechte genauer zu
behandeln sein.

III. Subjektive Rechte des Staates gegenüber dem Unterthanen
sind im Sinne des echten Begriffes nicht möglich; deshalb ist auch
auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts von eigentümlichen Wirkungen
solcher Rechte nichts zu erkennen.

Wenn dagegen subjektive öffentliche Rechte der Unterthanen auf-
zuweisen sind in der bestimmten abgegrenzten Gestalt, die dem
subjektiven Rechte des Civilrechts entspricht, so können wir erwarten
und fordern, dass es auch wie dieses ausgestattet sei mit besonderen
rechtlichen Wirkungen, die einem subjektiven Rechte zukommen.

Andernfalls würde es kaum einen Wert haben, die Ausscheidung
zu machen.

Was einem subjektiven Rechte zukommt, lehrt das Vorbild des
Civilrechts, dem wir hier wie überall zn folgen haben. Es zeigt sich
in zweierlei: darin, dass die öffentliche Gewalt durch die blosse That-
sache seines Bestehens berufen und verbunden ist, es zu schützen
und zu handhaben,
und darin, dass der Berechtigte darüber ver-
fügen
kann.

Beides finden wir an unserem subjektiven öffentlichen Rechte
wieder; wo der Grundsatz einmal verdeckt oder durchbrochen er-
scheint, hat das stets seine besondere, leicht nachzuweisende Ursache.

1. Das subjektive öffentliche Recht giebt dem Berechtigten von
selbst den Anspruch auf Schutz durch die öffentliche Gewalt. Das
bedeutet nichts anderes als eine neue Gebundenheit derselben und
zwar, da das Gesetz nie gebunden ist, eine Gebundenheit der voll-
ziehenden Gewalt. Sie beruht auf einer rechtlichen Eigenschaft dieser
Gewalt, mit welcher dieselbe von vorneherein ausgestattet gedacht ist
(oben § 6 S. 78). Insofern das subjektive öffentliche Recht selbst
schon ein bestimmtes Verhältnis zur öffentlichen Gewalt bedeutet,
ist die Schutzpflicht regelmässig durch die dem Rechte unmittel-
bar entsprechende Gebundenheit verdeckt; sie trifft einfach mit
dieser zusammen.

8*

§ 9. Öffentliche Rechte.
Aber die Macht, öffentliche Gewalt namens dessen, dem sie zusteht,
auszuüben, Vertreter zu sein, ist selbst ein Stück Macht über die
öffentliche Gewalt, die als subjektives öffentliches Recht mit der Person
verbunden sein kann.

Hierher gehört ferner das Recht des Staatsdieners auf sein Amt,
das Recht an dem verliehenen öffentlichen Unternehmen,
das Recht an der öffentlichen Sache vermöge der Verleihung
einer besonderen Nutzung
daran u. a. Im Zusammenhange
der betreffenden Rechtsinstitute werden alle diese Rechte genauer zu
behandeln sein.

III. Subjektive Rechte des Staates gegenüber dem Unterthanen
sind im Sinne des echten Begriffes nicht möglich; deshalb ist auch
auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts von eigentümlichen Wirkungen
solcher Rechte nichts zu erkennen.

Wenn dagegen subjektive öffentliche Rechte der Unterthanen auf-
zuweisen sind in der bestimmten abgegrenzten Gestalt, die dem
subjektiven Rechte des Civilrechts entspricht, so können wir erwarten
und fordern, daſs es auch wie dieses ausgestattet sei mit besonderen
rechtlichen Wirkungen, die einem subjektiven Rechte zukommen.

Andernfalls würde es kaum einen Wert haben, die Ausscheidung
zu machen.

Was einem subjektiven Rechte zukommt, lehrt das Vorbild des
Civilrechts, dem wir hier wie überall zn folgen haben. Es zeigt sich
in zweierlei: darin, daſs die öffentliche Gewalt durch die bloſse That-
sache seines Bestehens berufen und verbunden ist, es zu schützen
und zu handhaben,
und darin, daſs der Berechtigte darüber ver-
fügen
kann.

Beides finden wir an unserem subjektiven öffentlichen Rechte
wieder; wo der Grundsatz einmal verdeckt oder durchbrochen er-
scheint, hat das stets seine besondere, leicht nachzuweisende Ursache.

1. Das subjektive öffentliche Recht giebt dem Berechtigten von
selbst den Anspruch auf Schutz durch die öffentliche Gewalt. Das
bedeutet nichts anderes als eine neue Gebundenheit derselben und
zwar, da das Gesetz nie gebunden ist, eine Gebundenheit der voll-
ziehenden Gewalt. Sie beruht auf einer rechtlichen Eigenschaft dieser
Gewalt, mit welcher dieselbe von vorneherein ausgestattet gedacht ist
(oben § 6 S. 78). Insofern das subjektive öffentliche Recht selbst
schon ein bestimmtes Verhältnis zur öffentlichen Gewalt bedeutet,
ist die Schutzpflicht regelmäſsig durch die dem Rechte unmittel-
bar entsprechende Gebundenheit verdeckt; sie trifft einfach mit
dieser zusammen.

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[115/0135] § 9. Öffentliche Rechte. Aber die Macht, öffentliche Gewalt namens dessen, dem sie zusteht, auszuüben, Vertreter zu sein, ist selbst ein Stück Macht über die öffentliche Gewalt, die als subjektives öffentliches Recht mit der Person verbunden sein kann. Hierher gehört ferner das Recht des Staatsdieners auf sein Amt, das Recht an dem verliehenen öffentlichen Unternehmen, das Recht an der öffentlichen Sache vermöge der Verleihung einer besonderen Nutzung daran u. a. Im Zusammenhange der betreffenden Rechtsinstitute werden alle diese Rechte genauer zu behandeln sein. III. Subjektive Rechte des Staates gegenüber dem Unterthanen sind im Sinne des echten Begriffes nicht möglich; deshalb ist auch auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts von eigentümlichen Wirkungen solcher Rechte nichts zu erkennen. Wenn dagegen subjektive öffentliche Rechte der Unterthanen auf- zuweisen sind in der bestimmten abgegrenzten Gestalt, die dem subjektiven Rechte des Civilrechts entspricht, so können wir erwarten und fordern, daſs es auch wie dieses ausgestattet sei mit besonderen rechtlichen Wirkungen, die einem subjektiven Rechte zukommen. Andernfalls würde es kaum einen Wert haben, die Ausscheidung zu machen. Was einem subjektiven Rechte zukommt, lehrt das Vorbild des Civilrechts, dem wir hier wie überall zn folgen haben. Es zeigt sich in zweierlei: darin, daſs die öffentliche Gewalt durch die bloſse That- sache seines Bestehens berufen und verbunden ist, es zu schützen und zu handhaben, und darin, daſs der Berechtigte darüber ver- fügen kann. Beides finden wir an unserem subjektiven öffentlichen Rechte wieder; wo der Grundsatz einmal verdeckt oder durchbrochen er- scheint, hat das stets seine besondere, leicht nachzuweisende Ursache. 1. Das subjektive öffentliche Recht giebt dem Berechtigten von selbst den Anspruch auf Schutz durch die öffentliche Gewalt. Das bedeutet nichts anderes als eine neue Gebundenheit derselben und zwar, da das Gesetz nie gebunden ist, eine Gebundenheit der voll- ziehenden Gewalt. Sie beruht auf einer rechtlichen Eigenschaft dieser Gewalt, mit welcher dieselbe von vorneherein ausgestattet gedacht ist (oben § 6 S. 78). Insofern das subjektive öffentliche Recht selbst schon ein bestimmtes Verhältnis zur öffentlichen Gewalt bedeutet, ist die Schutzpflicht regelmäſsig durch die dem Rechte unmittel- bar entsprechende Gebundenheit verdeckt; sie trifft einfach mit dieser zusammen. 8*

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 115. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/135>, abgerufen am 03.05.2024.