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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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§ 9. Öffentliche Rechte.
werden23. Zur Gewährung aber ist die vollziehende Gewalt dem
Berechtigten gegenüber verbunden; die Versagung wäre ein Seiten-
stück der Justizverweigerung.

2. Die Natur des subjektiven öffentlichen Rechts äussert sich auch
in seiner Verfügbarkeit. Der hergebrachte Satz: über öffentliche
Rechte kann der Berechtigte nicht verfügen, weil sie zugleich Pflichten
sind, ist in dieser Allgemeinheit falsch24. Die Verfügbarkeit ergiebt
sich aus dem Wesen des Rechts als die grundsätzliche Regel. Aus
besonderen Gründen kann sie ausgeschlossen sein, der Zusammenhang
mit einer entsprechenden Pflicht ist nur einer davon.

Die Pflicht kommt als Einschränkung vor allem in Betracht gegen-
über der Freiheit des Berechtigten, von seinem Rechte Gebrauch
zu machen
oder nicht. Sie bindet hierin den Selbstverwaltungs-
körper, den beliehenen Unternehmer, den Beamten. Sie bindet aber
nicht das Gebrauchmachen von öffentlichrechtlichen Ansprüchen aller
Art und ebenso von manchen pflichtlosen öffentlichrechtlichen Besitz-
ständen, wie Nutzungsrechte an öffentlichen Sachen, Wahlrechte
u. dergl.

Hierbei handelt es sich aber gar nicht um eine Verfügung über
das Recht selbst. Als solche erscheint nur der Verzicht darauf
und die Übertragung auf andere.

Beides ist grundsätzlich frei bei öffentlichrechtlichen Ansprüchen
vermögensrechtlicher Art: Entschädigungsforderungen, Gehalts-
forderungen, Ersatzansprüche gegen Mitbelastete werden abgetreten,
vererbt, beschlagnahmt. Im öffentlichen Interesse können Rechts-
schranken gesetzt sein durch Ausschluss von Beschlagnahmen beim
Gehalt u. dergl. oder durch besondere Verwendungsbestimmungen bei
Zuschüssen und Unterstützungen. Das ist aber nicht die Folge einer
Pflicht.

Bei Ansprüchen auf zu erlassende Verwaltungsakte wird
Übertragung ausgeschlossen sein, sofern sie eben an der bestimmten
Person hängen (Recht auf Erteilung eines Hausierscheins). Wo der

23 Jellinek, Subj. öff. R. S. 333 ff.
24 Über das öffentliche Recht als Pflicht: v. Sarwey, Öff. R. u. V.R.Pfl.
S. 420 ff.; am schroffsten Pfizer, Reform der V.R.Pfl. S. 15 ff. Nach Loening,
V.R. S. 13, S. 17 und Jellinek, Subj. öff. R. S. 324, giebt es grundsätzlich in
subj. öffentliche Rechte keine Rechtsnachfolge. Als Ausnahme führen beide an
den Fall Gew.O. § 46, wonach die Witwe und die minderjährigen Erben die Ge-
werbekonzession durch einen qualifizierten Stellvertreter ausüben dürfen. Aber
gerade hier handelt es sich nicht einmal um ein subjektives öffentliches Recht,
sondern lediglich um eine beseitigte Freiheitsschranke! Vgl. unten Note 25.

§ 9. Öffentliche Rechte.
werden23. Zur Gewährung aber ist die vollziehende Gewalt dem
Berechtigten gegenüber verbunden; die Versagung wäre ein Seiten-
stück der Justizverweigerung.

2. Die Natur des subjektiven öffentlichen Rechts äuſsert sich auch
in seiner Verfügbarkeit. Der hergebrachte Satz: über öffentliche
Rechte kann der Berechtigte nicht verfügen, weil sie zugleich Pflichten
sind, ist in dieser Allgemeinheit falsch24. Die Verfügbarkeit ergiebt
sich aus dem Wesen des Rechts als die grundsätzliche Regel. Aus
besonderen Gründen kann sie ausgeschlossen sein, der Zusammenhang
mit einer entsprechenden Pflicht ist nur einer davon.

Die Pflicht kommt als Einschränkung vor allem in Betracht gegen-
über der Freiheit des Berechtigten, von seinem Rechte Gebrauch
zu machen
oder nicht. Sie bindet hierin den Selbstverwaltungs-
körper, den beliehenen Unternehmer, den Beamten. Sie bindet aber
nicht das Gebrauchmachen von öffentlichrechtlichen Ansprüchen aller
Art und ebenso von manchen pflichtlosen öffentlichrechtlichen Besitz-
ständen, wie Nutzungsrechte an öffentlichen Sachen, Wahlrechte
u. dergl.

Hierbei handelt es sich aber gar nicht um eine Verfügung über
das Recht selbst. Als solche erscheint nur der Verzicht darauf
und die Übertragung auf andere.

Beides ist grundsätzlich frei bei öffentlichrechtlichen Ansprüchen
vermögensrechtlicher Art: Entschädigungsforderungen, Gehalts-
forderungen, Ersatzansprüche gegen Mitbelastete werden abgetreten,
vererbt, beschlagnahmt. Im öffentlichen Interesse können Rechts-
schranken gesetzt sein durch Ausschluſs von Beschlagnahmen beim
Gehalt u. dergl. oder durch besondere Verwendungsbestimmungen bei
Zuschüssen und Unterstützungen. Das ist aber nicht die Folge einer
Pflicht.

Bei Ansprüchen auf zu erlassende Verwaltungsakte wird
Übertragung ausgeschlossen sein, sofern sie eben an der bestimmten
Person hängen (Recht auf Erteilung eines Hausierscheins). Wo der

23 Jellinek, Subj. öff. R. S. 333 ff.
24 Über das öffentliche Recht als Pflicht: v. Sarwey, Öff. R. u. V.R.Pfl.
S. 420 ff.; am schroffsten Pfizer, Reform der V.R.Pfl. S. 15 ff. Nach Loening,
V.R. S. 13, S. 17 und Jellinek, Subj. öff. R. S. 324, giebt es grundsätzlich in
subj. öffentliche Rechte keine Rechtsnachfolge. Als Ausnahme führen beide an
den Fall Gew.O. § 46, wonach die Witwe und die minderjährigen Erben die Ge-
werbekonzession durch einen qualifizierten Stellvertreter ausüben dürfen. Aber
gerade hier handelt es sich nicht einmal um ein subjektives öffentliches Recht,
sondern lediglich um eine beseitigte Freiheitsschranke! Vgl. unten Note 25.
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[117/0137] § 9. Öffentliche Rechte. werden 23. Zur Gewährung aber ist die vollziehende Gewalt dem Berechtigten gegenüber verbunden; die Versagung wäre ein Seiten- stück der Justizverweigerung. 2. Die Natur des subjektiven öffentlichen Rechts äuſsert sich auch in seiner Verfügbarkeit. Der hergebrachte Satz: über öffentliche Rechte kann der Berechtigte nicht verfügen, weil sie zugleich Pflichten sind, ist in dieser Allgemeinheit falsch 24. Die Verfügbarkeit ergiebt sich aus dem Wesen des Rechts als die grundsätzliche Regel. Aus besonderen Gründen kann sie ausgeschlossen sein, der Zusammenhang mit einer entsprechenden Pflicht ist nur einer davon. Die Pflicht kommt als Einschränkung vor allem in Betracht gegen- über der Freiheit des Berechtigten, von seinem Rechte Gebrauch zu machen oder nicht. Sie bindet hierin den Selbstverwaltungs- körper, den beliehenen Unternehmer, den Beamten. Sie bindet aber nicht das Gebrauchmachen von öffentlichrechtlichen Ansprüchen aller Art und ebenso von manchen pflichtlosen öffentlichrechtlichen Besitz- ständen, wie Nutzungsrechte an öffentlichen Sachen, Wahlrechte u. dergl. Hierbei handelt es sich aber gar nicht um eine Verfügung über das Recht selbst. Als solche erscheint nur der Verzicht darauf und die Übertragung auf andere. Beides ist grundsätzlich frei bei öffentlichrechtlichen Ansprüchen vermögensrechtlicher Art: Entschädigungsforderungen, Gehalts- forderungen, Ersatzansprüche gegen Mitbelastete werden abgetreten, vererbt, beschlagnahmt. Im öffentlichen Interesse können Rechts- schranken gesetzt sein durch Ausschluſs von Beschlagnahmen beim Gehalt u. dergl. oder durch besondere Verwendungsbestimmungen bei Zuschüssen und Unterstützungen. Das ist aber nicht die Folge einer Pflicht. Bei Ansprüchen auf zu erlassende Verwaltungsakte wird Übertragung ausgeschlossen sein, sofern sie eben an der bestimmten Person hängen (Recht auf Erteilung eines Hausierscheins). Wo der 23 Jellinek, Subj. öff. R. S. 333 ff. 24 Über das öffentliche Recht als Pflicht: v. Sarwey, Öff. R. u. V.R.Pfl. S. 420 ff.; am schroffsten Pfizer, Reform der V.R.Pfl. S. 15 ff. Nach Loening, V.R. S. 13, S. 17 und Jellinek, Subj. öff. R. S. 324, giebt es grundsätzlich in subj. öffentliche Rechte keine Rechtsnachfolge. Als Ausnahme führen beide an den Fall Gew.O. § 46, wonach die Witwe und die minderjährigen Erben die Ge- werbekonzession durch einen qualifizierten Stellvertreter ausüben dürfen. Aber gerade hier handelt es sich nicht einmal um ein subjektives öffentliches Recht, sondern lediglich um eine beseitigte Freiheitsschranke! Vgl. unten Note 25.

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 117. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/137>, abgerufen am 02.05.2024.