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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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Bleibet demnach fest vnd vnwidersprechlich wahr / daß die verderbte Natur nicht die Erbsünde selbst sey / sondern eine Verderbung derselben.

Wir machen auch in geistlichen Sachen keinen Vnderscheid / sprechen nicht daß in solchen noch etwas gutes in der verderbten Natur vbrig sey (dann sie ist gar zum guten erstorben) aber darauß kan nicht mit Warheit geschlossen werden / daß darumb das verderbte Wesen / oder menschliche Natur die Sünde selbst sey.

Der dritte Grundt / das Concordi Buch gestehe / daß das GesetzG. 1. fa. 1. die gantze Natur anklage / etc. Ergo, so müsse auch die gantze Natur die Sünde selbst seyn.

Daß das Gesetz die gantze Natur von wegen der Sünde anklage / ist vnzweiffelhafftig. Daß aber daher solte können mit Grunde der Warheit geschlossen werden: Ergo, so ist die gantze Natur die Sünde selbst / ist ein pur lauter Gedicht vnsers Gegentheils. Sintemal das Gesetz nicht die gantze Natur anklagt / als eine Natur / oder als ein Geschöpff Gottes an vnd für sich selbst: Sondern darvmb vnd daher / daß sie sündig vnd böse ist. In Summa / das Gesetz Gottes beschüldiget vnnd verdammet die Natur vnd das Wesen deß Menschen auch nach dem Fall nicht so ferrn / als es ein Werck / Geschöpff vnd Creatur Gottes ist: Sondern darumb vnd so ferrne es durch die Sünde vergifftet vnd verderbt ist. Darumb Rom. 1. deutlich stehet / daß Gottes Zorn vom Himmel (durchs Gesetz) offenbaret werde vber alles gottloses Wesen vnd Vngerechtigkeit der Menschen / die die Warheit in Vngerechtigkeit auffhalten / etc. mit welchen Worten klar angezeigt / daß die Menschen vom Gesetz beschüldiget werden / nicht darumb daß sie Menschen oder Gottes Geschöpff sindt: Sondern darumb / daß sie Gottloß vnnd Vngerecht oder Sünder sindt / oder daß sie Gottlosigkeit oder Vngerechtigkeit an sich oder in jhrer Natur vnd Wesen haben.

Vnd Rom. 7. Die Sünde nam Vrsach am Gebott / vnnd betrog mich / vnd tödtet mich durch dasselbige Gebott. Da der Apo-

Bleibet demnach fest vnd vnwidersprechlich wahr / daß die verderbte Natur nicht die Erbsünde selbst sey / sondern eine Verderbung derselben.

Wir machen auch in geistlichen Sachen keinen Vnderscheid / sprechen nicht daß in solchen noch etwas gutes in der verderbten Natur vbrig sey (dann sie ist gar zum guten erstorben) aber darauß kan nicht mit Warheit geschlossen werden / daß darumb das verderbte Wesen / oder menschliche Natur die Sünde selbst sey.

Der dritte Grundt / das Concordi Buch gestehe / daß das GesetzG. 1. fa. 1. die gantze Natur anklage / etc. Ergo, so müsse auch die gantze Natur die Sünde selbst seyn.

Daß das Gesetz die gantze Natur von wegen der Sünde anklage / ist vnzweiffelhafftig. Daß aber daher solte können mit Grunde der Warheit geschlossen werden: Ergo, so ist die gantze Natur die Sünde selbst / ist ein pur lauter Gedicht vnsers Gegentheils. Sintemal das Gesetz nicht die gantze Natur anklagt / als eine Natur / oder als ein Geschöpff Gottes an vnd für sich selbst: Sondern darvmb vnd daher / daß sie sündig vnd böse ist. In Summa / das Gesetz Gottes beschüldiget vnnd verdammet die Natur vnd das Wesen deß Menschen auch nach dem Fall nicht so ferrn / als es ein Werck / Geschöpff vnd Creatur Gottes ist: Sondern darumb vnd so ferrne es durch die Sünde vergifftet vnd verderbt ist. Darumb Rom. 1. deutlich stehet / daß Gottes Zorn vom Himmel (durchs Gesetz) offenbaret werde vber alles gottloses Wesen vnd Vngerechtigkeit der Menschen / die die Warheit in Vngerechtigkeit auffhalten / etc. mit welchen Worten klar angezeigt / daß die Menschen vom Gesetz beschüldiget werden / nicht darumb daß sie Menschen oder Gottes Geschöpff sindt: Sondern darumb / daß sie Gottloß vnnd Vngerecht oder Sünder sindt / oder daß sie Gottlosigkeit oder Vngerechtigkeit an sich oder in jhrer Natur vnd Wesen haben.

Vnd Rom. 7. Die Sünde nam Vrsach am Gebott / vnnd betrog mich / vnd tödtet mich durch dasselbige Gebott. Da der Apo-

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[15/0041] Bleibet demnach fest vnd vnwidersprechlich wahr / daß die verderbte Natur nicht die Erbsünde selbst sey / sondern eine Verderbung derselben. Wir machen auch in geistlichen Sachen keinen Vnderscheid / sprechen nicht daß in solchen noch etwas gutes in der verderbten Natur vbrig sey (dann sie ist gar zum guten erstorben) aber darauß kan nicht mit Warheit geschlossen werden / daß darumb das verderbte Wesen / oder menschliche Natur die Sünde selbst sey. Der dritte Grundt / das Concordi Buch gestehe / daß das Gesetz die gantze Natur anklage / etc. Ergo, so müsse auch die gantze Natur die Sünde selbst seyn. G. 1. fa. 1. Daß das Gesetz die gantze Natur von wegen der Sünde anklage / ist vnzweiffelhafftig. Daß aber daher solte können mit Grunde der Warheit geschlossen werden: Ergo, so ist die gantze Natur die Sünde selbst / ist ein pur lauter Gedicht vnsers Gegentheils. Sintemal das Gesetz nicht die gantze Natur anklagt / als eine Natur / oder als ein Geschöpff Gottes an vnd für sich selbst: Sondern darvmb vnd daher / daß sie sündig vnd böse ist. In Summa / das Gesetz Gottes beschüldiget vnnd verdammet die Natur vnd das Wesen deß Menschen auch nach dem Fall nicht so ferrn / als es ein Werck / Geschöpff vnd Creatur Gottes ist: Sondern darumb vnd so ferrne es durch die Sünde vergifftet vnd verderbt ist. Darumb Rom. 1. deutlich stehet / daß Gottes Zorn vom Himmel (durchs Gesetz) offenbaret werde vber alles gottloses Wesen vnd Vngerechtigkeit der Menschen / die die Warheit in Vngerechtigkeit auffhalten / etc. mit welchen Worten klar angezeigt / daß die Menschen vom Gesetz beschüldiget werden / nicht darumb daß sie Menschen oder Gottes Geschöpff sindt: Sondern darumb / daß sie Gottloß vnnd Vngerecht oder Sünder sindt / oder daß sie Gottlosigkeit oder Vngerechtigkeit an sich oder in jhrer Natur vnd Wesen haben. Vnd Rom. 7. Die Sünde nam Vrsach am Gebott / vnnd betrog mich / vnd tödtet mich durch dasselbige Gebott. Da der Apo-

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/41>, abgerufen am 24.11.2024.