Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.die Erbsünde selbst / als ein Manicheischen Irrthumb verwirfft / geschicht nicht / wie das Gegentheil calumnijrt / authoritate praetoria, oder auß angemaßtem Gewalt: Sondern nach GOttes vnfehlbarem Wort vnnd den Artickeln deß Christlichen Glaubens / in welchen solche Lehre verworffen vnnd außgesetzet wirdt / vnnd folgt darumb nicht / daß Lutherus auch müste ein Manicheer vnd seine Lehre verworffen seyn. Dann er ist kein Manicheer / so ist auch seine Lehre nicht Manichaeisch / alleine daß diese Schwarmgeister sie gerne Manichaeisch machen wolten / welches wir jhnen aber nicht gestehen / sondern das Gegenspiel auß Lutheri Schrifften offentlich vnd gründtlich erweisen. Auff die Wort Lutheri / auß der Kirchen Postill / parte 3. am Tage der Beschneidung: Sünde in vns / ist nicht ein Werck oder That / sondern ist die Natur vnnd gantzes Wesen / etc. ist dieses der richtige Bescheidt / daß nemmlich Luherus in diesen vnnd dergleichen Worten verblümeter Weise geredet habe / vnnd das abstractum pro concreto gebrauchet / das ist / den gantzen Menschen Sünde genannt / nicht daß der Mensch / eygentlich oder abstractiue zu reden / die Sünde selbst sey / oder daß die verderbte Natur / eygentlich zu reden / vnd ohne allen Vnderscheid / die Sünde selbst sey / sondern dieweil der gantze Mensch an Leib vnnd Seel durch die Erbsünde verderbt ist / als solchs auß Lutheri eignen Worten / Tom. 4. Ienensi ad Galat. cap. 3. die wir droben citiert / augenscheinlich zu sehen ist. Darumb er dann auch eben in dieser Außlegung am Tage der Beschneidung folgende Wort setzet: Diese Vergifft (meynet die Erbsünde) ist gangen durch den gantzen Menschen / durch Leib vnnd Seel / welches er mit Warheit vnnd Bestande nicht thun köndte / wann zwischen deß verderbten Menschen Leib vnnd Seele vnd zwischen der Erbsünde / so durch dieselbige gangen / gantz vnnd gar kein Vnderscheidt were. die Erbsünde selbst / als ein Manicheischen Irrthumb verwirfft / geschicht nicht / wie das Gegentheil calumnijrt / authoritate praetoria, oder auß angemaßtem Gewalt: Sondern nach GOttes vnfehlbarem Wort vnnd den Artickeln deß Christlichen Glaubens / in welchen solche Lehre verworffen vnnd außgesetzet wirdt / vnnd folgt darumb nicht / daß Lutherus auch müste ein Manicheer vnd seine Lehre verworffen seyn. Dann er ist kein Manicheer / so ist auch seine Lehre nicht Manichaeisch / alleine daß diese Schwarmgeister sie gerne Manichaeisch machen wolten / welches wir jhnen aber nicht gestehen / sondern das Gegenspiel auß Lutheri Schrifften offentlich vnd gründtlich erweisen. Auff die Wort Lutheri / auß der Kirchen Postill / parte 3. am Tage der Beschneidung: Sünde in vns / ist nicht ein Werck oder That / sondern ist die Natur vnnd gantzes Wesen / etc. ist dieses der richtige Bescheidt / daß nem̃lich Luherus in diesen vnnd dergleichen Worten verblümeter Weise geredet habe / vnnd das abstractum pro concreto gebrauchet / das ist / den gantzen Menschen Sünde genannt / nicht daß der Mensch / eygentlich oder abstractiuè zu reden / die Sünde selbst sey / oder daß die verderbte Natur / eygentlich zu reden / vnd ohne allen Vnderscheid / die Sünde selbst sey / sondern dieweil der gantze Mensch an Leib vnnd Seel durch die Erbsünde verderbt ist / als solchs auß Lutheri eignen Worten / Tom. 4. Ienensi ad Galat. cap. 3. die wir droben citiert / augenscheinlich zu sehen ist. Darumb er dann auch eben in dieser Außlegung am Tage der Beschneidung folgende Wort setzet: Diese Vergifft (meynet die Erbsünde) ist gangen durch den gantzen Menschen / durch Leib vnnd Seel / welches er mit Warheit vnnd Bestande nicht thun köndte / wann zwischen deß verderbten Menschen Leib vnnd Seele vnd zwischen der Erbsünde / so durch dieselbige gangen / gantz vnnd gar kein Vnderscheidt were. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0279" n="134"/> die Erbsünde selbst / als ein Manicheischen Irrthumb verwirfft / geschicht nicht / wie das Gegentheil calumnijrt / authoritate praetoria, oder auß angemaßtem Gewalt: Sondern nach GOttes vnfehlbarem Wort vnnd den Artickeln deß Christlichen Glaubens / in welchen solche Lehre verworffen vnnd außgesetzet wirdt / vnnd folgt darumb nicht / daß Lutherus auch müste ein Manicheer vnd seine Lehre verworffen seyn. Dann er ist kein Manicheer / so ist auch seine Lehre nicht Manichaeisch / alleine daß diese Schwarmgeister sie gerne Manichaeisch machen wolten / welches wir jhnen aber nicht gestehen / sondern das Gegenspiel auß Lutheri Schrifften offentlich vnd gründtlich erweisen.</p> <p>Auff die Wort Lutheri / auß der Kirchen Postill / parte 3. am Tage der Beschneidung: Sünde in vns / ist nicht ein Werck oder That / sondern ist die Natur vnnd gantzes Wesen / etc. ist dieses der richtige Bescheidt / daß nem̃lich Luherus in diesen vnnd dergleichen Worten verblümeter Weise geredet habe / vnnd das abstractum pro concreto gebrauchet / das ist / den gantzen Menschen Sünde genannt / nicht daß der Mensch / eygentlich oder abstractiuè zu reden / die Sünde selbst sey / oder daß die verderbte Natur / eygentlich zu reden / vnd ohne allen Vnderscheid / die Sünde selbst sey / sondern dieweil der gantze Mensch an Leib vnnd Seel durch die Erbsünde verderbt ist / als solchs auß Lutheri eignen Worten / Tom. 4. Ienensi ad Galat. cap. 3. die wir droben citiert / augenscheinlich zu sehen ist. Darumb er dann auch eben in dieser Außlegung am Tage der Beschneidung folgende Wort setzet: Diese Vergifft (meynet die Erbsünde) ist gangen durch den gantzen Menschen / durch Leib vnnd Seel / welches er mit Warheit vnnd Bestande nicht thun köndte / wann zwischen deß verderbten Menschen Leib vnnd Seele vnd zwischen der Erbsünde / so durch dieselbige gangen / gantz vnnd gar kein Vnderscheidt were.</p> </div> </body> </text> </TEI> [134/0279]
die Erbsünde selbst / als ein Manicheischen Irrthumb verwirfft / geschicht nicht / wie das Gegentheil calumnijrt / authoritate praetoria, oder auß angemaßtem Gewalt: Sondern nach GOttes vnfehlbarem Wort vnnd den Artickeln deß Christlichen Glaubens / in welchen solche Lehre verworffen vnnd außgesetzet wirdt / vnnd folgt darumb nicht / daß Lutherus auch müste ein Manicheer vnd seine Lehre verworffen seyn. Dann er ist kein Manicheer / so ist auch seine Lehre nicht Manichaeisch / alleine daß diese Schwarmgeister sie gerne Manichaeisch machen wolten / welches wir jhnen aber nicht gestehen / sondern das Gegenspiel auß Lutheri Schrifften offentlich vnd gründtlich erweisen.
Auff die Wort Lutheri / auß der Kirchen Postill / parte 3. am Tage der Beschneidung: Sünde in vns / ist nicht ein Werck oder That / sondern ist die Natur vnnd gantzes Wesen / etc. ist dieses der richtige Bescheidt / daß nem̃lich Luherus in diesen vnnd dergleichen Worten verblümeter Weise geredet habe / vnnd das abstractum pro concreto gebrauchet / das ist / den gantzen Menschen Sünde genannt / nicht daß der Mensch / eygentlich oder abstractiuè zu reden / die Sünde selbst sey / oder daß die verderbte Natur / eygentlich zu reden / vnd ohne allen Vnderscheid / die Sünde selbst sey / sondern dieweil der gantze Mensch an Leib vnnd Seel durch die Erbsünde verderbt ist / als solchs auß Lutheri eignen Worten / Tom. 4. Ienensi ad Galat. cap. 3. die wir droben citiert / augenscheinlich zu sehen ist. Darumb er dann auch eben in dieser Außlegung am Tage der Beschneidung folgende Wort setzet: Diese Vergifft (meynet die Erbsünde) ist gangen durch den gantzen Menschen / durch Leib vnnd Seel / welches er mit Warheit vnnd Bestande nicht thun köndte / wann zwischen deß verderbten Menschen Leib vnnd Seele vnd zwischen der Erbsünde / so durch dieselbige gangen / gantz vnnd gar kein Vnderscheidt were.
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Zitationshilfe: | Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/279>, abgerufen am 22.06.2024. |