Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

Bild:
<< vorherige Seite

die Erbsünde selbst / als ein Manicheischen Irrthumb verwirfft / geschicht nicht / wie das Gegentheil calumnijrt / authoritate praetoria, oder auß angemaßtem Gewalt: Sondern nach GOttes vnfehlbarem Wort vnnd den Artickeln deß Christlichen Glaubens / in welchen solche Lehre verworffen vnnd außgesetzet wirdt / vnnd folgt darumb nicht / daß Lutherus auch müste ein Manicheer vnd seine Lehre verworffen seyn. Dann er ist kein Manicheer / so ist auch seine Lehre nicht Manichaeisch / alleine daß diese Schwarmgeister sie gerne Manichaeisch machen wolten / welches wir jhnen aber nicht gestehen / sondern das Gegenspiel auß Lutheri Schrifften offentlich vnd gründtlich erweisen.

Auff die Wort Lutheri / auß der Kirchen Postill / parte 3. am Tage der Beschneidung: Sünde in vns / ist nicht ein Werck oder That / sondern ist die Natur vnnd gantzes Wesen / etc. ist dieses der richtige Bescheidt / daß nemmlich Luherus in diesen vnnd dergleichen Worten verblümeter Weise geredet habe / vnnd das abstractum pro concreto gebrauchet / das ist / den gantzen Menschen Sünde genannt / nicht daß der Mensch / eygentlich oder abstractiue zu reden / die Sünde selbst sey / oder daß die verderbte Natur / eygentlich zu reden / vnd ohne allen Vnderscheid / die Sünde selbst sey / sondern dieweil der gantze Mensch an Leib vnnd Seel durch die Erbsünde verderbt ist / als solchs auß Lutheri eignen Worten / Tom. 4. Ienensi ad Galat. cap. 3. die wir droben citiert / augenscheinlich zu sehen ist. Darumb er dann auch eben in dieser Außlegung am Tage der Beschneidung folgende Wort setzet: Diese Vergifft (meynet die Erbsünde) ist gangen durch den gantzen Menschen / durch Leib vnnd Seel / welches er mit Warheit vnnd Bestande nicht thun köndte / wann zwischen deß verderbten Menschen Leib vnnd Seele vnd zwischen der Erbsünde / so durch dieselbige gangen / gantz vnnd gar kein Vnderscheidt were.

die Erbsünde selbst / als ein Manicheischen Irrthumb verwirfft / geschicht nicht / wie das Gegentheil calumnijrt / authoritate praetoria, oder auß angemaßtem Gewalt: Sondern nach GOttes vnfehlbarem Wort vnnd den Artickeln deß Christlichen Glaubens / in welchen solche Lehre verworffen vnnd außgesetzet wirdt / vnnd folgt darumb nicht / daß Lutherus auch müste ein Manicheer vnd seine Lehre verworffen seyn. Dann er ist kein Manicheer / so ist auch seine Lehre nicht Manichaeisch / alleine daß diese Schwarmgeister sie gerne Manichaeisch machen wolten / welches wir jhnen aber nicht gestehen / sondern das Gegenspiel auß Lutheri Schrifften offentlich vnd gründtlich erweisen.

Auff die Wort Lutheri / auß der Kirchen Postill / parte 3. am Tage der Beschneidung: Sünde in vns / ist nicht ein Werck oder That / sondern ist die Natur vnnd gantzes Wesen / etc. ist dieses der richtige Bescheidt / daß nem̃lich Luherus in diesen vnnd dergleichen Worten verblümeter Weise geredet habe / vnnd das abstractum pro concreto gebrauchet / das ist / den gantzen Menschen Sünde genannt / nicht daß der Mensch / eygentlich oder abstractiuè zu reden / die Sünde selbst sey / oder daß die verderbte Natur / eygentlich zu reden / vnd ohne allen Vnderscheid / die Sünde selbst sey / sondern dieweil der gantze Mensch an Leib vnnd Seel durch die Erbsünde verderbt ist / als solchs auß Lutheri eignen Worten / Tom. 4. Ienensi ad Galat. cap. 3. die wir droben citiert / augenscheinlich zu sehen ist. Darumb er dann auch eben in dieser Außlegung am Tage der Beschneidung folgende Wort setzet: Diese Vergifft (meynet die Erbsünde) ist gangen durch den gantzen Menschen / durch Leib vnnd Seel / welches er mit Warheit vnnd Bestande nicht thun köndte / wann zwischen deß verderbten Menschen Leib vnnd Seele vnd zwischen der Erbsünde / so durch dieselbige gangen / gantz vnnd gar kein Vnderscheidt were.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0279" n="134"/>
die Erbsünde selbst / als ein                      Manicheischen Irrthumb verwirfft / geschicht nicht / wie das Gegentheil                      calumnijrt / authoritate praetoria, oder auß angemaßtem Gewalt: Sondern nach                      GOttes vnfehlbarem Wort vnnd den Artickeln deß Christlichen Glaubens / in                      welchen solche Lehre verworffen vnnd außgesetzet wirdt / vnnd folgt darumb nicht                      / daß Lutherus auch müste ein Manicheer vnd seine Lehre verworffen seyn. Dann er                      ist kein Manicheer / so ist auch seine Lehre nicht Manichaeisch / alleine daß                      diese Schwarmgeister sie gerne Manichaeisch machen wolten / welches wir jhnen                      aber nicht gestehen / sondern das Gegenspiel auß Lutheri Schrifften offentlich                      vnd gründtlich erweisen.</p>
        <p>Auff die Wort Lutheri / auß der Kirchen Postill / parte 3. am Tage der                      Beschneidung: Sünde in vns / ist nicht ein Werck oder That / sondern ist die                      Natur vnnd gantzes Wesen / etc. ist dieses der richtige Bescheidt / daß nem&#x0303;lich Luherus in diesen vnnd dergleichen Worten verblümeter Weise                      geredet habe / vnnd das abstractum pro concreto gebrauchet / das ist / den                      gantzen Menschen Sünde genannt / nicht daß der Mensch / eygentlich oder                      abstractiuè zu reden / die Sünde selbst sey / oder daß die verderbte Natur /                      eygentlich zu reden / vnd ohne allen Vnderscheid / die Sünde selbst sey /                      sondern dieweil der gantze Mensch an Leib vnnd Seel durch die Erbsünde verderbt                      ist / als solchs auß Lutheri eignen Worten / Tom. 4. Ienensi ad Galat. cap. 3.                      die wir droben citiert / augenscheinlich zu sehen ist. Darumb er dann auch eben                      in dieser Außlegung am Tage der Beschneidung folgende Wort setzet: Diese                      Vergifft (meynet die Erbsünde) ist gangen durch den gantzen Menschen / durch                      Leib vnnd Seel / welches er mit Warheit vnnd Bestande nicht thun köndte / wann                      zwischen deß verderbten Menschen Leib vnnd Seele vnd zwischen der Erbsünde / so                      durch dieselbige gangen / gantz vnnd gar kein Vnderscheidt were.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[134/0279] die Erbsünde selbst / als ein Manicheischen Irrthumb verwirfft / geschicht nicht / wie das Gegentheil calumnijrt / authoritate praetoria, oder auß angemaßtem Gewalt: Sondern nach GOttes vnfehlbarem Wort vnnd den Artickeln deß Christlichen Glaubens / in welchen solche Lehre verworffen vnnd außgesetzet wirdt / vnnd folgt darumb nicht / daß Lutherus auch müste ein Manicheer vnd seine Lehre verworffen seyn. Dann er ist kein Manicheer / so ist auch seine Lehre nicht Manichaeisch / alleine daß diese Schwarmgeister sie gerne Manichaeisch machen wolten / welches wir jhnen aber nicht gestehen / sondern das Gegenspiel auß Lutheri Schrifften offentlich vnd gründtlich erweisen. Auff die Wort Lutheri / auß der Kirchen Postill / parte 3. am Tage der Beschneidung: Sünde in vns / ist nicht ein Werck oder That / sondern ist die Natur vnnd gantzes Wesen / etc. ist dieses der richtige Bescheidt / daß nem̃lich Luherus in diesen vnnd dergleichen Worten verblümeter Weise geredet habe / vnnd das abstractum pro concreto gebrauchet / das ist / den gantzen Menschen Sünde genannt / nicht daß der Mensch / eygentlich oder abstractiuè zu reden / die Sünde selbst sey / oder daß die verderbte Natur / eygentlich zu reden / vnd ohne allen Vnderscheid / die Sünde selbst sey / sondern dieweil der gantze Mensch an Leib vnnd Seel durch die Erbsünde verderbt ist / als solchs auß Lutheri eignen Worten / Tom. 4. Ienensi ad Galat. cap. 3. die wir droben citiert / augenscheinlich zu sehen ist. Darumb er dann auch eben in dieser Außlegung am Tage der Beschneidung folgende Wort setzet: Diese Vergifft (meynet die Erbsünde) ist gangen durch den gantzen Menschen / durch Leib vnnd Seel / welches er mit Warheit vnnd Bestande nicht thun köndte / wann zwischen deß verderbten Menschen Leib vnnd Seele vnd zwischen der Erbsünde / so durch dieselbige gangen / gantz vnnd gar kein Vnderscheidt were.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/279
Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/279>, abgerufen am 22.11.2024.