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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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Weil sie aber ja so gnaw auß Lutheri Schrifften alles auffzu suchen / vnd zu jhrem Vortheil anzuziehen wissen / warumb haben sie dann dieses nicht auch in Lutheri Buch contra Latomum sehen vnd finden können / da er Tom. 2. Ienensi, pag. 418. schreibet: Vltra dicimus Sophistas nonnihil capere, quae sit substantia peccati, scilicet offensio Dei & Legistransgressio, Das ist / Die Sophisten wissen etlicher massen / was der Sünden Wesen sey / nemmlich / daß sie Gott erzürnet vnd das Gesetz vbertritt. Darauß fein zu vernemmen / daß Luthero das Wort Substantz oder Wesen im Artickel von der Erbsünde keines wegs so viel heist / als das Wesen deß Menschen / oder als die verderbte Natur selbst / sondern so viel als der Sünden Eygenschafft / welche in diesen zweyen Stücken stehet / nemmlich daß sie das Gesetz vbertritt vnnd GOTT erzürnet.

Item / das er baldt darauff schreibet: Substantiam heic accipio, non more Aristotelis, sed Quintiliani. Das ist / Ich brauche das Wort Substantz oder Wesen hie nicht in dem Verstande / wie es Aristoteles brauchet / nemmlich / für etwas selbständiges vnnd das ein Wesen hat: sondern wie es Quintilianus braucht / da er durch das Wort Substantz oder Wesen verstehet eines Dinges Eygenschafft vnd Art / davon man gründtlich vnnd ordentlich lehren soll / was seine Krafft vnd Wirckung sey / etc. Dann solche Wort hat D. Lutherus wider die Parisische Theologos gesetzet / welche jhm Schuldt geben / daß er ein Manicheer were / vnd lehrete wie die Manicheer / daß die Erbsünde ein substantia oder ein selbständiges Wesen were. Darauff spricht nun D. Lutherus an gemeltem Ort / es geschehe jhm vnrecht. Dann er brauche das Wort Substantz nicht auff Aristotelisch / etc. da es heist ein selbständiges Ding oder Natur / vnnd das damit lehren wölle / daß entweder die Sünde ein sonderlich Wesen sey / oder aber vnsere verderbte Natur selbst / sondern / wie gemelt / in dem Verstande / wie es Quintilianus brauchet / etc.

Weil sie aber ja so gnaw auß Lutheri Schrifften alles auffzu suchen / vnd zu jhrem Vortheil anzuziehen wissen / warumb haben sie dann dieses nicht auch in Lutheri Buch contra Latomum sehen vnd finden können / da er Tom. 2. Ienensi, pag. 418. schreibet: Vltra dicimus Sophistas nonnihil capere, quae sit substantia peccati, scilicet offensio Dei & Legistransgressio, Das ist / Die Sophisten wissen etlicher massen / was der Sünden Wesen sey / nem̃lich / daß sie Gott erzürnet vnd das Gesetz vbertritt. Darauß fein zu vernemmen / daß Luthero das Wort Substantz oder Wesen im Artickel von der Erbsünde keines wegs so viel heist / als das Wesen deß Menschen / oder als die verderbte Natur selbst / sondern so viel als der Sünden Eygenschafft / welche in diesen zweyen Stücken stehet / nem̃lich daß sie das Gesetz vbertritt vnnd GOTT erzürnet.

Item / das er baldt darauff schreibet: Substantiam hîc accipio, non more Aristotelis, sed Quintiliani. Das ist / Ich brauche das Wort Substantz oder Wesen hie nicht in dem Verstande / wie es Aristoteles brauchet / nem̃lich / für etwas selbständiges vnnd das ein Wesen hat: sondern wie es Quintilianus braucht / da er durch das Wort Substantz oder Wesen verstehet eines Dinges Eygenschafft vnd Art / davon man gründtlich vnnd ordentlich lehren soll / was seine Krafft vnd Wirckung sey / etc. Dann solche Wort hat D. Lutherus wider die Parisische Theologos gesetzet / welche jhm Schuldt geben / daß er ein Manicheer were / vnd lehrete wie die Manicheer / daß die Erbsünde ein substantia oder ein selbständiges Wesen were. Darauff spricht nun D. Lutherus an gemeltem Ort / es geschehe jhm vnrecht. Dann er brauche das Wort Substantz nicht auff Aristotelisch / etc. da es heist ein selbständiges Ding oder Natur / vnnd das damit lehren wölle / daß entweder die Sünde ein sonderlich Wesen sey / oder aber vnsere verderbte Natur selbst / sondern / wie gemelt / in dem Verstande / wie es Quintilianus brauchet / etc.

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[0276] Weil sie aber ja so gnaw auß Lutheri Schrifften alles auffzu suchen / vnd zu jhrem Vortheil anzuziehen wissen / warumb haben sie dann dieses nicht auch in Lutheri Buch contra Latomum sehen vnd finden können / da er Tom. 2. Ienensi, pag. 418. schreibet: Vltra dicimus Sophistas nonnihil capere, quae sit substantia peccati, scilicet offensio Dei & Legistransgressio, Das ist / Die Sophisten wissen etlicher massen / was der Sünden Wesen sey / nem̃lich / daß sie Gott erzürnet vnd das Gesetz vbertritt. Darauß fein zu vernemmen / daß Luthero das Wort Substantz oder Wesen im Artickel von der Erbsünde keines wegs so viel heist / als das Wesen deß Menschen / oder als die verderbte Natur selbst / sondern so viel als der Sünden Eygenschafft / welche in diesen zweyen Stücken stehet / nem̃lich daß sie das Gesetz vbertritt vnnd GOTT erzürnet. Item / das er baldt darauff schreibet: Substantiam hîc accipio, non more Aristotelis, sed Quintiliani. Das ist / Ich brauche das Wort Substantz oder Wesen hie nicht in dem Verstande / wie es Aristoteles brauchet / nem̃lich / für etwas selbständiges vnnd das ein Wesen hat: sondern wie es Quintilianus braucht / da er durch das Wort Substantz oder Wesen verstehet eines Dinges Eygenschafft vnd Art / davon man gründtlich vnnd ordentlich lehren soll / was seine Krafft vnd Wirckung sey / etc. Dann solche Wort hat D. Lutherus wider die Parisische Theologos gesetzet / welche jhm Schuldt geben / daß er ein Manicheer were / vnd lehrete wie die Manicheer / daß die Erbsünde ein substantia oder ein selbständiges Wesen were. Darauff spricht nun D. Lutherus an gemeltem Ort / es geschehe jhm vnrecht. Dann er brauche das Wort Substantz nicht auff Aristotelisch / etc. da es heist ein selbständiges Ding oder Natur / vnnd das damit lehren wölle / daß entweder die Sünde ein sonderlich Wesen sey / oder aber vnsere verderbte Natur selbst / sondern / wie gemelt / in dem Verstande / wie es Quintilianus brauchet / etc.

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/276>, abgerufen am 22.11.2024.