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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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Sünde vnd wesentliche Sünde / daß deß Menschen durch Adams Fall gantz verderbte Natur / Person vnd Wesen zur Sünden / das ist / vngerecht / dem Gesetz zuwider worden / vnd eine Wurtzel aller Sünden / etc. Sie ist / spricht er / selbst zur Sünden / das ist / vngerecht / dem Gesetz zu wider worden. Ist nun diese seine eigne Mässignug wahr vnd recht / so ist gewiß / daß Lutherus die Erbsünde nicht darumb Person oder Natur Sünde heisse / daß die Person oder Natur die Sünde selbst sey / sondern daß sie Sünde / das ist / vngerecht / sündig / vnrein / vnnd der ewigen Verdamniß vnterwörffig worden. Dann es sind vnderschiedene Sachen / die Erbsünde selbst seyn / vnd Sünde / das ist / vngerecht seyn / da kan dieser Schwarmgeist nicht fürvber / oder aber er muß seine eygene Deutung als für falsch vnnd jrrig schelten vnd wegwerffen.

Vnd zwar / was Lutherus mit ermelten Worten in dem Euangelio / am newen Jarstag in der Kirchen Postillen meyne / erkläret er selbst mit diesen Worten: Erstlich / da er spricht: Vnser Gebreche ligt nicht an den Wercken / sonder an der Natur / die Person / Natur vnd gantz Wesen ist in vns durch Adams Fall verderbt. Das heist ja nicht so viel / als: Die Person / Natur vnd gantz Wesen ist in vns durch Adams Fall ohne allen Vnderschiedt zur Sünde selbst worden.

Zum andern / Es fehlet / spricht er abermals / an dem gantzen Wesen der Natur / daß die Geburt vnd alles jhr Herkommen sey verderbt vnd Sünde. Das heist ja nicht ohne allen Vnderscheidt die Sünde selbst seyn.

Ob auch Lutherus dieses Ohrts spricht / das Wesen der Natur sey Sünde: Erkläret er sich doch gnugsamm in den andern Worten / da er sagt / es fehle an dem gantzen Wesen / nennet die Erbsünde einen Fehl. Ein Fehl aber ist ja nicht ein Substantz / Natur oder Wesen. Setzet darbey vmb richtigers Verstandes willen / es fehle am gantzen Wesen der Natur. Darumb vnderscheidet er ja vnter dem Fehl oder Erbsünde / vnd vnter der Natur vnd Wesen / an der

Sünde vnd wesentliche Sünde / daß deß Menschen durch Adams Fall gantz verderbte Natur / Person vnd Wesen zur Sünden / das ist / vngerecht / dem Gesetz zuwider worden / vnd eine Wurtzel aller Sünden / etc. Sie ist / spricht er / selbst zur Sünden / das ist / vngerecht / dem Gesetz zu wider worden. Ist nun diese seine eigne Mässignug wahr vnd recht / so ist gewiß / daß Lutherus die Erbsünde nicht darumb Person oder Natur Sünde heisse / daß die Person oder Natur die Sünde selbst sey / sondern daß sie Sünde / das ist / vngerecht / sündig / vnrein / vnnd der ewigen Verdamniß vnterwörffig worden. Dann es sind vnderschiedene Sachen / die Erbsünde selbst seyn / vnd Sünde / das ist / vngerecht seyn / da kan dieser Schwarmgeist nicht fürvber / oder aber er muß seine eygene Deutung als für falsch vnnd jrrig schelten vnd wegwerffen.

Vnd zwar / was Lutherus mit ermelten Worten in dem Euangelio / am newen Jarstag in der Kirchen Postillen meyne / erkläret er selbst mit diesen Worten: Erstlich / da er spricht: Vnser Gebreche ligt nicht an den Werckẽ / sonder an der Natur / die Person / Natur vnd gantz Wesen ist in vns durch Adams Fall verderbt. Das heist ja nicht so viel / als: Die Person / Natur vnd gantz Wesen ist in vns durch Adams Fall ohne allen Vnderschiedt zur Sünde selbst worden.

Zum andern / Es fehlet / spricht er abermals / an dem gantzen Wesen der Natur / daß die Geburt vnd alles jhr Herkom̃en sey verderbt vnd Sünde. Das heist ja nicht ohne allen Vnderscheidt die Sünde selbst seyn.

Ob auch Lutherus dieses Ohrts spricht / das Wesen der Natur sey Sünde: Erkläret er sich doch gnugsam̃ in den andern Worten / da er sagt / es fehle an dem gantzen Wesen / nennet die Erbsünde einen Fehl. Ein Fehl aber ist ja nicht ein Substantz / Natur oder Wesen. Setzet darbey vmb richtigers Verstandes willen / es fehle am gantzen Wesen der Natur. Darumb vnderscheidet er ja vnter dem Fehl oder Erbsünde / vnd vnter der Natur vnd Wesen / an der

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[131/0273] Sünde vnd wesentliche Sünde / daß deß Menschen durch Adams Fall gantz verderbte Natur / Person vnd Wesen zur Sünden / das ist / vngerecht / dem Gesetz zuwider worden / vnd eine Wurtzel aller Sünden / etc. Sie ist / spricht er / selbst zur Sünden / das ist / vngerecht / dem Gesetz zu wider worden. Ist nun diese seine eigne Mässignug wahr vnd recht / so ist gewiß / daß Lutherus die Erbsünde nicht darumb Person oder Natur Sünde heisse / daß die Person oder Natur die Sünde selbst sey / sondern daß sie Sünde / das ist / vngerecht / sündig / vnrein / vnnd der ewigen Verdamniß vnterwörffig worden. Dann es sind vnderschiedene Sachen / die Erbsünde selbst seyn / vnd Sünde / das ist / vngerecht seyn / da kan dieser Schwarmgeist nicht fürvber / oder aber er muß seine eygene Deutung als für falsch vnnd jrrig schelten vnd wegwerffen. Vnd zwar / was Lutherus mit ermelten Worten in dem Euangelio / am newen Jarstag in der Kirchen Postillen meyne / erkläret er selbst mit diesen Worten: Erstlich / da er spricht: Vnser Gebreche ligt nicht an den Werckẽ / sonder an der Natur / die Person / Natur vnd gantz Wesen ist in vns durch Adams Fall verderbt. Das heist ja nicht so viel / als: Die Person / Natur vnd gantz Wesen ist in vns durch Adams Fall ohne allen Vnderschiedt zur Sünde selbst worden. Zum andern / Es fehlet / spricht er abermals / an dem gantzen Wesen der Natur / daß die Geburt vnd alles jhr Herkom̃en sey verderbt vnd Sünde. Das heist ja nicht ohne allen Vnderscheidt die Sünde selbst seyn. Ob auch Lutherus dieses Ohrts spricht / das Wesen der Natur sey Sünde: Erkläret er sich doch gnugsam̃ in den andern Worten / da er sagt / es fehle an dem gantzen Wesen / nennet die Erbsünde einen Fehl. Ein Fehl aber ist ja nicht ein Substantz / Natur oder Wesen. Setzet darbey vmb richtigers Verstandes willen / es fehle am gantzen Wesen der Natur. Darumb vnderscheidet er ja vnter dem Fehl oder Erbsünde / vnd vnter der Natur vnd Wesen / an der

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. 131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/273>, abgerufen am 25.11.2024.