Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

Bild:
<< vorherige Seite

Daß die Schrifft sonsten das Wort Gifft für falsche Lehr (wie auch Lutherus selbst) zu weilen gebrauche / ist vndisputierlich / gehört aber hieher nicht / da von der Erbsünde eigentlich gehandelt wirdt / welche Lutherus einem Gifft vergleichet / daß / gleich wie durchs Gifft deß Menschen Gesundtheit vnd Leben beschädigt vnd verderbet wirdt / also sey auch durch die Erbsünde vnser Natur verderbet / vnd eine schreckliche Vnordnung vnd Verkehrung in derselben angerichtet. Also / daß der Mensch mit Leib vnd Seel von Gott vnnd seinem Gesetz abgewandt vnd dem ewigen Tode vnderworffen ist / wo jm nicht durch Christum den Erlöser von diesem verderblichen Gifft vnnd Schaden geholffen wirdt.

Zum vierdten / so viel das Wörtlein (Haec) antrifft / sihet vnnd verstehet menniglich / daß es der Sachen an jhr selbst weder gibt noch nimbt: Sondern bleibet einen Weg als den andern vnbeweglich stehen / daß die Erbsünde in sochen Worten Lutheri also beschrieben werde / daß sie nicht sey die verderbte Natur selbst / sondern eine Verderbung derselbigen / vnnd also ein schädlicher Zufall.

Zum fünfften / das Wort accidere anlangendt / hat man fürnemblich dahin gesehen / daß Lutherus in gemeltem Spruch die Erbsünde vnnd die Menschliche Natur selbst voneinander mit deutlichen Worten vnderscheidet / auß welchem für sich selbst folget / daß die Erbsünde nicht die Substantz der Menschlichen Natur sey / sondern viel mehr ein malum accidens oder böser Zufall derselben.

Gerne wolte dieser Schwarm Geist auch die Erklärung der Wort Lutheri: Natur Sünde / Person Sünde / so im Concordi Buch dem Christlichen Leser fol. 263. gezeiget / wider Lutheri Meynung verkehren / aber er richtet nichts auß. Vnd ist die Sach an jhr selbst so klar / daß er auch selbst hier muß einkehren vnd seine Verfälschung Dd. iij. fac. j.messigen / da er schreibet / Lutherus nenne es eine Person

Daß die Schrifft sonsten das Wort Gifft für falsche Lehr (wie auch Lutherus selbst) zu weilen gebrauche / ist vndisputierlich / gehört aber hieher nicht / da von der Erbsünde eigentlich gehandelt wirdt / welche Lutherus einem Gifft vergleichet / daß / gleich wie durchs Gifft deß Menschen Gesundtheit vnd Leben beschädigt vnd verderbet wirdt / also sey auch durch die Erbsünde vnser Natur verderbet / vnd eine schreckliche Vnordnung vnd Verkehrung in derselben angerichtet. Also / daß der Mensch mit Leib vnd Seel von Gott vnnd seinem Gesetz abgewandt vnd dem ewigen Tode vnderworffen ist / wo jm nicht durch Christum den Erlöser von diesem verderblichen Gifft vnnd Schaden geholffen wirdt.

Zum vierdten / so viel das Wörtlein (Haec) antrifft / sihet vnnd verstehet menniglich / daß es der Sachen an jhr selbst weder gibt noch nimbt: Sondern bleibet einen Weg als den andern vnbeweglich stehen / daß die Erbsünde in sochen Worten Lutheri also beschrieben werde / daß sie nicht sey die verderbte Natur selbst / sondern eine Verderbung derselbigen / vnnd also ein schädlicher Zufall.

Zum fünfften / das Wort accidere anlangendt / hat man fürnemblich dahin gesehen / daß Lutherus in gemeltem Spruch die Erbsünde vnnd die Menschliche Natur selbst voneinander mit deutlichen Worten vnderscheidet / auß welchem für sich selbst folget / daß die Erbsünde nicht die Substantz der Menschlichen Natur sey / sondern viel mehr ein malum accidens oder böser Zufall derselben.

Gerne wolte dieser Schwarm Geist auch die Erklärung der Wort Lutheri: Natur Sünde / Person Sünde / so im Concordi Buch dem Christlichen Leser fol. 263. gezeiget / wider Lutheri Meynung verkehren / aber er richtet nichts auß. Vnd ist die Sach an jhr selbst so klar / daß er auch selbst hier muß einkehren vnd seine Verfälschung Dd. iij. fac. j.messigen / da er schreibet / Lutherus nenne es eine Person

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0272"/>
        <p>Daß die Schrifft sonsten das Wort Gifft für falsche Lehr (wie auch Lutherus                      selbst) zu weilen gebrauche / ist vndisputierlich / gehört aber hieher nicht /                      da von der Erbsünde eigentlich gehandelt wirdt / welche Lutherus einem Gifft                      vergleichet / daß / gleich wie durchs Gifft deß Menschen Gesundtheit vnd Leben                      beschädigt vnd verderbet wirdt / also sey auch durch die Erbsünde vnser Natur                      verderbet / vnd eine schreckliche Vnordnung vnd Verkehrung in derselben                      angerichtet. Also / daß der Mensch mit Leib vnd Seel von Gott vnnd seinem Gesetz                      abgewandt vnd dem ewigen Tode vnderworffen ist / wo jm nicht durch Christum den                      Erlöser von diesem verderblichen Gifft vnnd Schaden geholffen wirdt.</p>
        <p>Zum vierdten / so viel das Wörtlein (Haec) antrifft / sihet vnnd verstehet                      menniglich / daß es der Sachen an jhr selbst weder gibt noch nimbt: Sondern                      bleibet einen Weg als den andern vnbeweglich stehen / daß die Erbsünde in sochen                      Worten Lutheri also beschrieben werde / daß sie nicht sey die verderbte Natur                      selbst / sondern eine Verderbung derselbigen / vnnd also ein schädlicher                      Zufall.</p>
        <p>Zum fünfften / das Wort accidere anlangendt / hat man fürnemblich dahin gesehen /                      daß Lutherus in gemeltem Spruch die Erbsünde vnnd die Menschliche Natur selbst                      voneinander mit deutlichen Worten vnderscheidet / auß welchem für sich selbst                      folget / daß die Erbsünde nicht die Substantz der Menschlichen Natur sey /                      sondern viel mehr ein malum accidens oder böser Zufall derselben.</p>
        <p>Gerne wolte dieser Schwarm Geist auch die Erklärung der Wort Lutheri: Natur Sünde                      / Person Sünde / so im Concordi Buch dem Christlichen Leser fol. 263. gezeiget /                      wider Lutheri Meynung verkehren / aber er richtet nichts auß. Vnd ist die Sach                      an jhr selbst so klar / daß er auch selbst hier muß einkehren vnd seine                      Verfälschung <note place="left">Dd. iij. fac. j.</note>messigen / da er                      schreibet / Lutherus nenne es eine Person
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0272] Daß die Schrifft sonsten das Wort Gifft für falsche Lehr (wie auch Lutherus selbst) zu weilen gebrauche / ist vndisputierlich / gehört aber hieher nicht / da von der Erbsünde eigentlich gehandelt wirdt / welche Lutherus einem Gifft vergleichet / daß / gleich wie durchs Gifft deß Menschen Gesundtheit vnd Leben beschädigt vnd verderbet wirdt / also sey auch durch die Erbsünde vnser Natur verderbet / vnd eine schreckliche Vnordnung vnd Verkehrung in derselben angerichtet. Also / daß der Mensch mit Leib vnd Seel von Gott vnnd seinem Gesetz abgewandt vnd dem ewigen Tode vnderworffen ist / wo jm nicht durch Christum den Erlöser von diesem verderblichen Gifft vnnd Schaden geholffen wirdt. Zum vierdten / so viel das Wörtlein (Haec) antrifft / sihet vnnd verstehet menniglich / daß es der Sachen an jhr selbst weder gibt noch nimbt: Sondern bleibet einen Weg als den andern vnbeweglich stehen / daß die Erbsünde in sochen Worten Lutheri also beschrieben werde / daß sie nicht sey die verderbte Natur selbst / sondern eine Verderbung derselbigen / vnnd also ein schädlicher Zufall. Zum fünfften / das Wort accidere anlangendt / hat man fürnemblich dahin gesehen / daß Lutherus in gemeltem Spruch die Erbsünde vnnd die Menschliche Natur selbst voneinander mit deutlichen Worten vnderscheidet / auß welchem für sich selbst folget / daß die Erbsünde nicht die Substantz der Menschlichen Natur sey / sondern viel mehr ein malum accidens oder böser Zufall derselben. Gerne wolte dieser Schwarm Geist auch die Erklärung der Wort Lutheri: Natur Sünde / Person Sünde / so im Concordi Buch dem Christlichen Leser fol. 263. gezeiget / wider Lutheri Meynung verkehren / aber er richtet nichts auß. Vnd ist die Sach an jhr selbst so klar / daß er auch selbst hier muß einkehren vnd seine Verfälschung messigen / da er schreibet / Lutherus nenne es eine Person Dd. iij. fac. j.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/272
Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/272>, abgerufen am 23.11.2024.