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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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de nicht wöllen lassen Sünde seyn / sondern wöllen daß sie ein Gebrechen oder Fehl sey / etc. sind nicht dahin gemeynt / daß die Erbsünde nicht könne oder solle ein Gebrechen oder Fehl genennet werden. Dann wo dieses Lutheri intention were / müste er sich selbst anathematisiern / dieweil er die Erbsünde gar offt ein Gebrechen oder Fehl selbst genennet hat / als wir daruon kurtz zuvor seine eigene Wort vernommen haben: sondern das verdampt er an alten vnd newen Pelagianern / daß sie die Erbsünde nicht wöllen lassen Sünde seyn / sondern verkleinern / gering machen / vnd fürgeben / sie sey ein solcher schlechter geringer Gebrechen / wie ein Farbe an der Wandt / etc. könne auch leichtlich durch die Liebe außgewaschen werden. Vnd das verdammen wir auch mit Luthero. Die Wort aber selbst (Gebrechen / Fehl) behalten wir mit Luthero in jhrem rechten gesunden Gebrauch vnnd Verstande / wie sie Lutherus selbst gebraucht / verstanden vnd behalten hat / vnnd lassen vns dieser Leut Geschrey nicht jrre machen.

Auff den Spruch Galat. 3. Ein Sophistischer Theologus / etc. welcher hie repetiert wirdt / ist droben außführlich geantwortet.

Da nun ein frommer Christ diesem allen recht nachdencket / so befindet er / wie gesagt / daß D. Lutherus die Wort (Fehl / Gebrechen) in dem Sophistischen Verstande / dadurch die Erbsünd verkleinert wirt / wol verworffen habe / aber nicht in rechtem Verstande / den er selbst behält vnd füret / dann sonst müste er sich selbst verdammet / vnd seine eigene Schrifften verworffen haben.

Ist demnach vnd bleibet wahr / daß die Erbsünde eine Qualitas oder böses zufälliges Ding / ein schädlicher böser vnd gefehrlicher Gebrechen ist / vnd / wann man mit den Schulen reden will / recht ins praedicamentum qualitatis gesetzt wirdt / ja von Luthero selbst eben damit / daß er sie eine Qualitet vnd bösen Gebrechen vnnd Seuche nennet / in dasselbige Praedicamentum gesetzt ist / die Schwärmer wüten vnd toben so lang als sie jmmer wollen.

de nicht wöllen lassen Sünde seyn / sondern wöllen daß sie ein Gebrechen oder Fehl sey / etc. sind nicht dahin gemeynt / daß die Erbsünde nicht könne oder solle ein Gebrechen oder Fehl genennet werden. Dann wo dieses Lutheri intention were / müste er sich selbst anathematisiern / dieweil er die Erbsünde gar offt ein Gebrechen oder Fehl selbst genennet hat / als wir daruon kurtz zuvor seine eigene Wort vernom̃en haben: sondern das verdampt er an alten vñ newen Pelagianern / daß sie die Erbsünde nicht wöllen lassen Sünde seyn / sondern verkleinern / gering machen / vnd fürgeben / sie sey ein solcher schlechter geringer Gebrechen / wie ein Farbe an der Wandt / etc. könne auch leichtlich durch die Liebe außgewaschen werden. Vnd das verdammen wir auch mit Luthero. Die Wort aber selbst (Gebrechen / Fehl) behalten wir mit Luthero in jhrem rechten gesunden Gebrauch vnnd Verstande / wie sie Lutherus selbst gebraucht / verstanden vnd behalten hat / vnnd lassen vns dieser Leut Geschrey nicht jrre machen.

Auff den Spruch Galat. 3. Ein Sophistischer Theologus / etc. welcher hie repetiert wirdt / ist droben außführlich geantwortet.

Da nun ein frommer Christ diesem allen recht nachdencket / so befindet er / wie gesagt / daß D. Lutherus die Wort (Fehl / Gebrechen) in dem Sophistischen Verstande / dadurch die Erbsünd verkleinert wirt / wol verworffen habe / aber nicht in rechtem Verstande / den er selbst behält vnd füret / dann sonst müste er sich selbst verdammet / vnd seine eigene Schrifften verworffen haben.

Ist demnach vnd bleibet wahr / daß die Erbsünde eine Qualitas oder böses zufälliges Ding / ein schädlicher böser vnd gefehrlicher Gebrechen ist / vnd / wañ man mit den Schulen reden will / recht ins praedicamentum qualitatis gesetzt wirdt / ja von Luthero selbst eben damit / daß er sie eine Qualitet vnd bösen Gebrechen vnnd Seuche nennet / in dasselbige Praedicamentum gesetzt ist / die Schwärmer wüten vnd toben so lang als sie jmmer wollen.

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[129/0269] de nicht wöllen lassen Sünde seyn / sondern wöllen daß sie ein Gebrechen oder Fehl sey / etc. sind nicht dahin gemeynt / daß die Erbsünde nicht könne oder solle ein Gebrechen oder Fehl genennet werden. Dann wo dieses Lutheri intention were / müste er sich selbst anathematisiern / dieweil er die Erbsünde gar offt ein Gebrechen oder Fehl selbst genennet hat / als wir daruon kurtz zuvor seine eigene Wort vernom̃en haben: sondern das verdampt er an alten vñ newen Pelagianern / daß sie die Erbsünde nicht wöllen lassen Sünde seyn / sondern verkleinern / gering machen / vnd fürgeben / sie sey ein solcher schlechter geringer Gebrechen / wie ein Farbe an der Wandt / etc. könne auch leichtlich durch die Liebe außgewaschen werden. Vnd das verdammen wir auch mit Luthero. Die Wort aber selbst (Gebrechen / Fehl) behalten wir mit Luthero in jhrem rechten gesunden Gebrauch vnnd Verstande / wie sie Lutherus selbst gebraucht / verstanden vnd behalten hat / vnnd lassen vns dieser Leut Geschrey nicht jrre machen. Auff den Spruch Galat. 3. Ein Sophistischer Theologus / etc. welcher hie repetiert wirdt / ist droben außführlich geantwortet. Da nun ein frommer Christ diesem allen recht nachdencket / so befindet er / wie gesagt / daß D. Lutherus die Wort (Fehl / Gebrechen) in dem Sophistischen Verstande / dadurch die Erbsünd verkleinert wirt / wol verworffen habe / aber nicht in rechtem Verstande / den er selbst behält vnd füret / dann sonst müste er sich selbst verdammet / vnd seine eigene Schrifften verworffen haben. Ist demnach vnd bleibet wahr / daß die Erbsünde eine Qualitas oder böses zufälliges Ding / ein schädlicher böser vnd gefehrlicher Gebrechen ist / vnd / wañ man mit den Schulen reden will / recht ins praedicamentum qualitatis gesetzt wirdt / ja von Luthero selbst eben damit / daß er sie eine Qualitet vnd bösen Gebrechen vnnd Seuche nennet / in dasselbige Praedicamentum gesetzt ist / die Schwärmer wüten vnd toben so lang als sie jmmer wollen.

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. 129. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/269>, abgerufen am 22.11.2024.