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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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der Schrifft / etc. Vnd nicht die verderbte Natur selbst / welchs weder die Schrifft / noch die drey Symbola, Augspurgische Confession / Apologia / Schmalkaldische Artickel oder Catechismi Lutheri lehren / sondern jr eigen Gedicht ist / könte deß Wort Accidens halber leicht Raht gefunden werden. Weil sie aber das nit thun / auch nit thun wollen / ists vergeblich / daß sie dieses Worts halben also hefftigruffen vnnd schreyen. Dann so lange sie die schwärmerische falsche Reden / daß die Erbsünde ein Substantz sey / oder / wie sie es jetzo führen / daß die verderbte Natur ohn allen Vnderscheid die Erbsünde selbst sey / etc. behalten / so lange können wir nicht Vmbgang haben / das Wort Accidens oder Zufall wider jhren Schwarm zu gebrauchen / vnnd demselben entgegen zusetzen. Vnd das vmb so viel desto mehr / daß / wie gemelt / die Sache / vnter diesem Wort begriffen / vnfehlbaren Grundt in Gottes Wort hat.

Schildt doch Illyricus selbst in seinen demonstrationibus fol. 12. 13. die jenigen für vnuerständige Leut / welche diese Wörter / Substantz vnnd Accidens, in diesem Streit nicht brauchen wollen. Da sie nun das Wort Accidens so hoch verwerffen / müssen sie jhren eigen Meister vnd Abgott straffen.

Da schreyet aber das Gegentheil / gewonnen / gewonnen / da es Lutheri Spruch auß der Epistel an die Galater cap. 3. Tom. 4. Ienensi einführet: Ein Sophistischer Theologus kan nicht anderst von der Erbsünde reden / dann ein Heidnischer Philosophus / nemblich / daß sie sey ein qualitas in subiecto in der Seele / am Wesen oder an der Natur / wie eine Farbe an der Wandt / etc. Läßt aber aussen / das D. Lutherus ferrner hinzu setzet / da er sich gnugsam erkläret / wie er seine Wort wölle verstanden haben.

Wöllen aber seine Wort gantz setzen: Ideo peccata non sunt reuera ibi, vbi cernuntur & sentiuntur. Nam secundum Theologiam Pauli, nullum peccatum, nulla mors, nulla maledictio est amplius in mundo, sed in Christo, qui est agnus Dei, qui

der Schrifft / etc. Vnd nicht die verderbte Natur selbst / welchs weder die Schrifft / noch die drey Symbola, Augspurgische Confession / Apologia / Schmalkaldische Artickel oder Catechismi Lutheri lehren / sondern jr eigen Gedicht ist / könte deß Wort Accidens halber leicht Raht gefundẽ werdẽ. Weil sie aber das nit thũ / auch nit thun wollẽ / ists vergeblich / daß sie dieses Worts halben also hefftigruffen vnnd schreyen. Dann so lange sie die schwärmerische falsche Redẽ / daß die Erbsünde ein Substantz sey / oder / wie sie es jetzo führẽ / daß die verderbte Natur ohn allẽ Vnderscheid die Erbsünde selbst sey / etc. behalten / so lange können wir nicht Vmbgang haben / das Wort Accidens oder Zufall wider jhren Schwarm zu gebrauchen / vnnd demselben entgegen zusetzen. Vnd das vmb so viel desto mehr / daß / wie gemelt / die Sache / vnter diesem Wort begriffen / vnfehlbaren Grundt in Gottes Wort hat.

Schildt doch Illyricus selbst in seinen demonstrationibus fol. 12. 13. die jenigen für vnuerständige Leut / welche diese Wörter / Substantz vnnd Accidens, in diesem Streit nicht brauchen wollen. Da sie nun das Wort Accidens so hoch verwerffen / müssen sie jhren eigen Meister vnd Abgott straffen.

Da schreyet aber das Gegentheil / gewonnen / gewonnen / da es Lutheri Spruch auß der Epistel an die Galater cap. 3. Tom. 4. Ienensi einführet: Ein Sophistischer Theologus kan nicht anderst von der Erbsünde reden / dann ein Heidnischer Philosophus / nemblich / daß sie sey ein qualitas in subiecto in der Seele / am Wesen oder an der Natur / wie eine Farbe an der Wandt / etc. Läßt aber aussen / das D. Lutherus ferrner hinzu setzet / da er sich gnugsam erkläret / wie er seine Wort wölle verstanden haben.

Wöllen aber seine Wort gantz setzen: Ideo peccata non sunt reuera ibi, vbi cernuntur & sentiuntur. Nam secundùm Theologiam Pauli, nullum peccatum, nulla mors, nulla maledictio est ampliùs in mundo, sed in Christo, qui est agnus Dei, qui

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[0240] der Schrifft / etc. Vnd nicht die verderbte Natur selbst / welchs weder die Schrifft / noch die drey Symbola, Augspurgische Confession / Apologia / Schmalkaldische Artickel oder Catechismi Lutheri lehren / sondern jr eigen Gedicht ist / könte deß Wort Accidens halber leicht Raht gefundẽ werdẽ. Weil sie aber das nit thũ / auch nit thun wollẽ / ists vergeblich / daß sie dieses Worts halben also hefftigruffen vnnd schreyen. Dann so lange sie die schwärmerische falsche Redẽ / daß die Erbsünde ein Substantz sey / oder / wie sie es jetzo führẽ / daß die verderbte Natur ohn allẽ Vnderscheid die Erbsünde selbst sey / etc. behalten / so lange können wir nicht Vmbgang haben / das Wort Accidens oder Zufall wider jhren Schwarm zu gebrauchen / vnnd demselben entgegen zusetzen. Vnd das vmb so viel desto mehr / daß / wie gemelt / die Sache / vnter diesem Wort begriffen / vnfehlbaren Grundt in Gottes Wort hat. Schildt doch Illyricus selbst in seinen demonstrationibus fol. 12. 13. die jenigen für vnuerständige Leut / welche diese Wörter / Substantz vnnd Accidens, in diesem Streit nicht brauchen wollen. Da sie nun das Wort Accidens so hoch verwerffen / müssen sie jhren eigen Meister vnd Abgott straffen. Da schreyet aber das Gegentheil / gewonnen / gewonnen / da es Lutheri Spruch auß der Epistel an die Galater cap. 3. Tom. 4. Ienensi einführet: Ein Sophistischer Theologus kan nicht anderst von der Erbsünde reden / dann ein Heidnischer Philosophus / nemblich / daß sie sey ein qualitas in subiecto in der Seele / am Wesen oder an der Natur / wie eine Farbe an der Wandt / etc. Läßt aber aussen / das D. Lutherus ferrner hinzu setzet / da er sich gnugsam erkläret / wie er seine Wort wölle verstanden haben. Wöllen aber seine Wort gantz setzen: Ideo peccata non sunt reuera ibi, vbi cernuntur & sentiuntur. Nam secundùm Theologiam Pauli, nullum peccatum, nulla mors, nulla maledictio est ampliùs in mundo, sed in Christo, qui est agnus Dei, qui

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/240>, abgerufen am 25.11.2024.