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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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bris contrariam legi mentis, neobediatur legi Dei. Welche der Apostel / Roman. 7. ein Gesetz / das ist / ein böse Gewonheit nennet / vnd spricht / daß sie sey in den Gliedern / vnnd widerstrebe dem Gesetz deß Gemühtes / daß man Gottes Gesetz nicht Gehorsam leiste / etc. Hie berichten vns die Schwärmer / ob das Gesetze in den Gliedern. Rom. 7. darvon der Apostel redet / eine wirckliche Sünde sey oder die Erbsünde selbst. Sie müssen aber sagen / daß es die Erbsünde vnd keine wirckliche Sünde sey.

Nuhn schreibt Augustinus ferrner an gemeldtem Ohrt: Audite ergo, quanta sit iniquitas huius mali, quidue hinc homo patiatur infirmus, Apostolo dicente & disputante inter caetera: Nam concupiscentiam, inquit, nesciebam, nisi lex diceret: Non concupisces. Non dixit, concupiscentiam non habebam, sed nesciebam quid? vtrum malum esset. Habebam igitur, sed tanquam naturale bonum esse credebam, cum autem lex diceret: Non concupisces, cognoui non naturale bonum, sed per peccatum Accidens esse malum concupiscentiam. Das ist / Vernemmet doch / was für ein Vngerechtigkeit vmb dieses Vbel sey / vnd was doch der arme elende Mensch darüber leiden muß / wie solches der Apostel Paulus selbst vnder andern erkläret / da er spricht: Ich wuste nicht / daß die Lust Sünde were / wo nicht das Gesetz gesagt hette: Laß dich nicht gelüsten. Er sagt nicht / ich hatte keine Lust / sondern ich wuste nicht / daß sie böse were / So hatte ich nuhn wol die Lust / ich dachte aber / sie were ein natürlich Gut. Da aber das Gesetz sagt: Laß dich nicht gelüsten / da erkandte ich erst / daß die Lust nicht ein natürlich Gut / sondern von wegen der Sünde ein böser Zufall were. Das ist ja ein klarer Spruch / in welchem Augustinus außtrücklich von der Erbsünde redet vnd sagt: daß die Lust ein böses Accidens oder Zufallsey. Vnd hierauß erscheinet auch dieses / daß Augustinus das Wort (Lust) nicht von der wircklichen Sünde brauchet / sondern von der Erbsünde selbst / vnd also die Erbsünde ein Accidens nennet.

bris contrariam legi mentis, neobediatur legi Dei. Welche der Apostel / Roman. 7. ein Gesetz / das ist / ein böse Gewonheit nennet / vnd spricht / daß sie sey in den Gliedern / vnnd widerstrebe dem Gesetz deß Gemühtes / daß man Gottes Gesetz nicht Gehorsam leiste / etc. Hie berichten vns die Schwärmer / ob das Gesetze in den Gliedern. Rom. 7. darvon der Apostel redet / eine wirckliche Sünde sey oder die Erbsünde selbst. Sie müssen aber sagen / daß es die Erbsünde vnd keine wirckliche Sünde sey.

Nuhn schreibt Augustinus ferrner an gemeldtem Ohrt: Audite ergo, quanta sit iniquitas huius mali, quidue hinc homo patiatur infirmus, Apostolo dicente & disputante inter caetera: Nam concupiscentiam, inquit, nesciebam, nisi lex diceret: Non concupisces. Non dixit, concupiscentiam non habebam, sed nesciebam quid? vtrum malum esset. Habebam igitur, sed tanquam naturale bonum esse credebam, cum autem lex diceret: Non concupisces, cognoui non naturale bonum, sed per peccatum Accidens esse malum concupiscentiam. Das ist / Vernemmet doch / was für ein Vngerechtigkeit vmb dieses Vbel sey / vnd was doch der arme elende Mensch darüber leiden muß / wie solches der Apostel Paulus selbst vnder andern erkläret / da er spricht: Ich wuste nicht / daß die Lust Sünde were / wo nicht das Gesetz gesagt hette: Laß dich nicht gelüsten. Er sagt nicht / ich hatte keine Lust / sondern ich wuste nicht / daß sie böse were / So hatte ich nuhn wol die Lust / ich dachte aber / sie were ein natürlich Gut. Da aber das Gesetz sagt: Laß dich nicht gelüsten / da erkandte ich erst / daß die Lust nicht ein natürlich Gut / sondern von wegen der Sünde ein böser Zufall were. Das ist ja ein klarer Spruch / in welchem Augustinus außtrücklich von der Erbsünde redet vnd sagt: daß die Lust ein böses Accidens oder Zufallsey. Vnd hierauß erscheinet auch dieses / daß Augustinus das Wort (Lust) nicht von der wircklichen Sünde brauchet / sondern von der Erbsünde selbst / vnd also die Erbsünde ein Accidens nennet.

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[107/0225] bris contrariam legi mentis, neobediatur legi Dei. Welche der Apostel / Roman. 7. ein Gesetz / das ist / ein böse Gewonheit nennet / vnd spricht / daß sie sey in den Gliedern / vnnd widerstrebe dem Gesetz deß Gemühtes / daß man Gottes Gesetz nicht Gehorsam leiste / etc. Hie berichten vns die Schwärmer / ob das Gesetze in den Gliedern. Rom. 7. darvon der Apostel redet / eine wirckliche Sünde sey oder die Erbsünde selbst. Sie müssen aber sagen / daß es die Erbsünde vnd keine wirckliche Sünde sey. Nuhn schreibt Augustinus ferrner an gemeldtem Ohrt: Audite ergo, quanta sit iniquitas huius mali, quidue hinc homo patiatur infirmus, Apostolo dicente & disputante inter caetera: Nam concupiscentiam, inquit, nesciebam, nisi lex diceret: Non concupisces. Non dixit, concupiscentiam non habebam, sed nesciebam quid? vtrum malum esset. Habebam igitur, sed tanquam naturale bonum esse credebam, cum autem lex diceret: Non concupisces, cognoui non naturale bonum, sed per peccatum Accidens esse malum concupiscentiam. Das ist / Vernemmet doch / was für ein Vngerechtigkeit vmb dieses Vbel sey / vnd was doch der arme elende Mensch darüber leiden muß / wie solches der Apostel Paulus selbst vnder andern erkläret / da er spricht: Ich wuste nicht / daß die Lust Sünde were / wo nicht das Gesetz gesagt hette: Laß dich nicht gelüsten. Er sagt nicht / ich hatte keine Lust / sondern ich wuste nicht / daß sie böse were / So hatte ich nuhn wol die Lust / ich dachte aber / sie were ein natürlich Gut. Da aber das Gesetz sagt: Laß dich nicht gelüsten / da erkandte ich erst / daß die Lust nicht ein natürlich Gut / sondern von wegen der Sünde ein böser Zufall were. Das ist ja ein klarer Spruch / in welchem Augustinus außtrücklich von der Erbsünde redet vnd sagt: daß die Lust ein böses Accidens oder Zufallsey. Vnd hierauß erscheinet auch dieses / daß Augustinus das Wort (Lust) nicht von der wircklichen Sünde brauchet / sondern von der Erbsünde selbst / vnd also die Erbsünde ein Accidens nennet.

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. 107. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/225>, abgerufen am 22.11.2024.